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   OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19   

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https://dejure.org/2021,41426
OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19 (https://dejure.org/2021,41426)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.07.2021 - 5 U 4788/19 (https://dejure.org/2021,41426)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - 5 U 4788/19 (https://dejure.org/2021,41426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27; Typgenehmigungsverfahrens-RL Art. 18; Fahrzeugemissionen-VO Art. 5
    Dieselskandal: keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Mercedes bei OM 651

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Stuttgart, 11.12.2020 - 3 U 101/18

    Ansprüche gegen Hersteller/Verkäufer wegen angeblich unzulässiger

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Der Gesichtspunkt, dass im Falle einer vorhergehenden arglistigen Täuschung durch den Verkäufer eine Nachbesserung durch eben diesen - weil nicht vertrauenswürdig - unzumutbar sein kann, greift im vorliegenden Fall nicht, weil die etwaige Nachbesserung in Gestalt eines Updates der Motorsteuerung unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen hätte und die Installation der geänderten Software erst aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA erfolgen könnte (vgl. OLG München Beschluss vom 4. Januar 2021 - 20 U 6216/19 -, juris; OLG Stuttgart Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18 -, juris; OLG Frankfurt NJW-RR 2019, 114).

    Nach dem Vortrag der Klägerin arbeitet das Emissionssystem sowohl bei der Regelung der Abgasrückführung als auch bei der Dosierung von AdBlue im streitgegenständlichen Fahrzeug in beiden Fahrsituationen, also auf dem Prüfstand wie auch im Fahrbetrieb unter vergleichbaren Bedingungen in gleicher Weise (vgl. zu diesem Aspekt beim Thermofenster BGH BB 2021, 525 ff.; OLG München Beschluss vom 29. September 2020 - 8 U 201/20 -, Rn. 28, juris; OLG Dresden ZfSch 2019, 673 f.; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 2020, 476 ff.; OLG Stuttgart Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18 -, Rn. 49 ff., zu entsprechenden Untersuchungen an einem Motor OM 651 Rn. 36, juris).

    - Eine an den Bedingungen des Prüfstands orientierte Ausgestaltung der Steuerung auf die im Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand) hält der Senat entgegen der Beurteilung der Klägerin in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Obergerichte mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechtslage nicht per se als sittenwidrig (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18 -, vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Februar 2021 - 11 U 109/20 -Rn. 49 und 50 m.w.N.).

    Die Tatsache, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist als im - für die Überprüfung der Einhaltung der Werte der Euro 6-Norm zum Zeitpunkt der Herstellung maßgeblichen - NEFZ (zu den Bedingungen des NEFZ vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18- Rdn. 23, juris), vermag einen Anspruch aus § 826 BGB ebenfalls nicht zu stützen (so auch OLG Stuttgart Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18- Rdn. 39, juris; OLG Celle Urteil vom 13. November 2019 - 7 U 367/18-, juris).

  • OLG Brandenburg, 03.02.2021 - 11 U 109/20

    Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog.

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    - Eine an den Bedingungen des Prüfstands orientierte Ausgestaltung der Steuerung auf die im Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand) hält der Senat entgegen der Beurteilung der Klägerin in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Obergerichte mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechtslage nicht per se als sittenwidrig (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18 -, vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Februar 2021 - 11 U 109/20 -Rn. 49 und 50 m.w.N.).

    Erweisen sich jedoch die gesetzlichen Bestimmungen zur Anzeigepflicht als unscharf (dazu ausführlich OLG Koblenz DAR 2021, 204 ff. Rn. 54 ff. m.w.N. aus der obergerichtlichen Rspr.) und verlangte auch das KBA als zuständige Typgenehmigungsbehörde keine Offenlegung der Steuerungssoftware und der Emissionsminderungsstrategie bezüglich des SCR-Systems (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2021 - 11 U 109/20 -, Rn. 18, juris unter Hinweis auf entsprechende Auskünfte des KBA) obgleich die technische Notwendigkeit einer Steuerung bekannt war, so ist für den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens insbesondere mit Blick auf die damals geltende offen formulierte Ausnahmevorschrift zum Motorschutz und deren Interpretationsweite kein Raum.

    Dies entspricht auch der Auffassung mehrerer andere Oberlandesgerichte (etwa OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 7. August 2019 - 7 U 626/19 - OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 27. Dezembe 2020 - 5 U 295/19 - KG, Urteil vom 18. Februar 2020 - 14 U 74/19 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 11 U 109/20 -, sämtlich zitiert nach juris); explizit geäußerte Gegenauffassungen sind dem Senat nicht bekannt.

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Allerdings ist das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben (vgl. zu dem von der Beklagten in ihren Motor OM 651 verbauten Thermofenster BGH BB 2021, 525 ff.. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wurde. Die Anwendung einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nämlich nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die zeitweise vom VW-Konzern zum Einsatz kam. Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz eine temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt (vgl. BGH a.a.O).

    Nach dem Vortrag der Klägerin arbeitet das Emissionssystem sowohl bei der Regelung der Abgasrückführung als auch bei der Dosierung von AdBlue im streitgegenständlichen Fahrzeug in beiden Fahrsituationen, also auf dem Prüfstand wie auch im Fahrbetrieb unter vergleichbaren Bedingungen in gleicher Weise (vgl. zu diesem Aspekt beim Thermofenster BGH BB 2021, 525 ff.; OLG München Beschluss vom 29. September 2020 - 8 U 201/20 -, Rn. 28, juris; OLG Dresden ZfSch 2019, 673 f.; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 2020, 476 ff.; OLG Stuttgart Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18 -, Rn. 49 ff., zu entsprechenden Untersuchungen an einem Motor OM 651 Rn. 36, juris).

    Hat sich das KBA gleichwohl nicht zu einer Nachfrage veranlasst gesehen, kann dies nur bedeuten, dass sich die Behörde durch die - nicht weiter detaillierte - Mitteilung der Temperaturabhängigkeit der AGR-Rate hinreichend unterrichtet gefühlt hat, so dass von einer Verschleierung oder gar Verheimlichung der Funktion des sogenannten Thermofensters nicht gesprochen werden kann (siehe dazu auch BGH BB 2021, 525 ff.).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Verhalten dann als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt ode ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH NJW 2017, 250 Rdn. 16).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH WM 2016, 1975; BGH NJW 2019, 2164 m.w.N.).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH WM 2016, 1975).

  • OLG Celle, 14.04.2021 - 7 U 1955/19

    Rechte des Käufers eines mit einem geregelten Kühlmittelthermostat ausgestatteten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Eine Rechtspflicht zur Anzeige sämtlicher die Steuerung der Abgasrückführung bestimmenden Parameter bestand nach der damaligen Rechtslage nicht (so ebenfalls OLG Celle Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19- Rn. 31, juris, m.w.N. auch unter Berufung auf eine Auskunft des KBA).

    Bezüglich der AdBlue-Dosierung in den unterschiedlichen Betriebsmodi des SCR-Katalysators wurde eine ausführliche Beschreibung der Funktionen des Emissionskontrollsystems im Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nach den inhaltlich standardisierten Vorgaben in Anhang I Anlage 3 VO (EG) 692/2008 nicht präzise abgefragt (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19 -, Rn. 38, juris; ebenfalls OLG Hamm Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20 -, Rn. 84, juris).

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 18 U 21/20

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage; Haftung eines Pkw-Herstellers für

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Bezüglich der AdBlue-Dosierung in den unterschiedlichen Betriebsmodi des SCR-Katalysators wurde eine ausführliche Beschreibung der Funktionen des Emissionskontrollsystems im Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nach den inhaltlich standardisierten Vorgaben in Anhang I Anlage 3 VO (EG) 692/2008 nicht präzise abgefragt (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021 - 7 U 1955/19 -, Rn. 38, juris; ebenfalls OLG Hamm Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20 -, Rn. 84, juris).

    Zu diesem Ergebnis ist im Übrigen auch bereits der 5. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Bundestags in seinem Bericht vom 22. Juni 2017 nach der Anhörung von Verantwortlichen des KBA gelangt (BT-Drs. 18/12900 S. 513; ähnlich auch OLG Hamm Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20 -, Rn. 85, juris).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 5 U 88/20

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A6 Avant quattro mit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2021 - 5 U 88/20 - ausgeführt hat, kann ein Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der etwaigen Unzulässigkeit der Steuerung der AGR nicht angenommen werden, wenn zumindest die Temperaturabhängigkeit der AGR im Genehmigungsverfahren offen gelegt worden und daraufhin die Typgenehmigung erteilt worden ist (ebenso OLG Koblenz Urteil vom 22. März 2021 - 12 U 1263/20 -, juris).

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 15. März 2021 und vom 26. April 2021 ( - 5 U 88/20 - und - 5 U 1701/20 -) ausgeführt hat, umfasst die in der Erteilung der Typgenehmigung liegende Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des geprüften Fahrzeuges auch die Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit im Hinblick auf die Emissionen und sind die Zivilgerichte auf Grund der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung gehindert, etwas anderes anzunehmen.

  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 8/20

    Dieselskandal: Daimler zu Schadenersatz verurteilt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Eine sogenannte Prüfstandserkennung hat das KBA selbst in den Fällen, in denen es zu einer Beanstandung gekommen ist, in der Einrichtung nicht erblickt (vgl. OLG Naumburg Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20 -, juris).

    Dies gilt auch für die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18. September 2020 - 8 U 8/20 - diese Entscheidung betrifft den hier nicht gegebenen Fall, dass wegen der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes erfolgt ist.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Die Sittenwidrigkeit ergab sich in einem solchen Fall aus de Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Entscheidungsträger unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (vgl. dazu BGHZ 225, 316 ff., Rdn. 16).

    Die Vorgaben an den Hersteller stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, die eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers oder Herstellers auf eine Erstattung des Kaufpreises in Bezug auf ein bereits zugelassenes Fahrzeug auslösen könnten (BGHZ 225, 316 ff., Rn. 72 ff., 76; BGH ZIP 2020, 1715 Rn. 10 ff., 17 ff.; BGH ZIP 2021, 84 Rn. 20).

  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 512/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.07.2021 - 5 U 4788/19
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH WM 2016, 1975; BGH NJW 2019, 2164 m.w.N.).

    Inbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH NJW 2019, 2164 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 14.02.2020 - 2 U 104/18

    Rücktritt von Kauf eines Diesel-Fahrzeugs: Erfordernis der Fristsetzung zur

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

  • OLG Schleswig, 16.02.2021 - 7 U 68/20

    Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Sachmangel bei

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • OLG Dresden, 20.08.2019 - 9 U 1101/19
  • OLG Celle, 13.11.2019 - 7 U 367/18

    Vom Dieselskandal betroffener Mercedes-Benz Typ A 200 CDI mit Motor OM 651;

  • OLG München, 01.03.2021 - 8 U 4122/20

    Dieselskandal: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine sittenwidrige

  • OLG München, 04.01.2021 - 20 U 6216/19

    Keine Haftung der Porsche AG sowie des Händlers für eventuelle unzulässige

  • OLG Frankfurt, 31.08.2018 - 25 U 17/18

    Diesel-Skandal: Nachbesserungsverlangen als Voraussetzung des Rücktrittsrechts

  • OLG München, 29.09.2020 - 8 U 201/20

    Dieselskandal: Software-Update als eigenständige unerlaubte Handlung

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 226/14

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Beeinflussung des erstinstanzlichen

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • OLG Frankfurt, 07.11.2019 - 6 U 119/18

    Abgasreinigung in Dieselfahrzeugen (hier Mercedes): Haftung des Herstellers unter

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11

    Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung eines Kapitalanlegers: Umwandlung

  • OLG Nürnberg, 28.04.2021 - 12 U 3275/19

    Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • BGH, 18.09.2014 - VII ZR 58/13

    Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in

  • OLG Stuttgart, 24.05.2023 - 23 U 630/22
    Der Umstand, dass die unter den Bedingungen des NEFZ auf dem Rollenprüfstand mit vorgegebenen Parametern gemessenen Werte nicht den tatsächlich im Straßenverkehr anfallenden Emissionswerten entsprechen, war nämlich ein Anlass dafür, dass der Europäische Gesetzgeber im Jahr 2017 mit Art. 3 VO (EU) 2017/1151 vom 01. Juni 2017 den früher geltenden gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ durch den WLTC (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) mit Ergänzung durch den RDE Test (Real Driving Emissions) ersetzt hat und mit den Verordnungen (EU) 2016/646 vom 20. April 2016 und 2017/1151 und 1154 vom 1./7. Juni 2017 das EU-Typgenehmigungsrecht umfassend reformiert hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 2021 - 5 U 4788/19, BeckRS 2021, 29943, Rn. 32).
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