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   OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20   

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https://dejure.org/2020,45291
OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20 (https://dejure.org/2020,45291)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.10.2020 - 10 UF 651/20 (https://dejure.org/2020,45291)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 10 UF 651/20 (https://dejure.org/2020,45291)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 600
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Das Spiegelbildprinzip findet freilich seine Grenze, wo das inländische Recht von einer ausschließlichen Zuständigkeit der eigenen Gerichte ausgeht (BGH FamRZ 2020, 1481 ff. Tz. 34, 36).

    (2) Der BGH unterscheidet zwischen dem materiell-rechtlichen ordre public, der heranzuziehen ist, wenn ein deutsches Gericht aufgrund von Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausländisches Recht anzuwenden hat, und dem anerkennungsrechtlichen ordre public, der im vorliegenden Fall betroffen ist (BGH FamRZ 2020, 1481 ff. Tz. 48 ff.).

    Der BGH unterscheidet dabei - wie ausgeführt - zwischen dem materiell-rechtlichen ordre public, der heranzuziehen ist, wenn ein deutsches Gericht aufgrund von Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausländisches Recht anzuwenden hat, und dem anerkennungsrechtlichen ordre public, der im vorliegenden Fall betroffen ist (BGH FamRZ 2020, 1481 ff. Tz. 48 ff.).

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt das Sorgerechtsmodell des ägyptischen Rechts, das dem Vater die "wilaya" mit umfassender Vertretungsmacht und der Mutter die "hadana" als tatsächliche Personensorge zuweist, trotz der Ungleichbehandlung der Elternteile nicht gegen den ordre public, wenn kein ausgeprägter Inlandsbezug besteht (BGHZ 54, 132; 60, 68; ebenso OLG Stuttgart DAVorm 1986, 556; AG Solingen FamRZ 1982, 738).

    Im vorliegenden Fall besteht kein ausgeprägter Inlandsbezug, da Eltern und Kinder ägyptische Staatsangehörige sind, beide dem für die Anwendung des herangezogenen ägyptischen Rechts maßgeblichen islamischen Glauben angehören, der Antragsgegner in Ägypten wohnt und Mutter und Kinder in Deutschland kein gesichertes Bleiberecht haben (vgl. BGHZ 60, 68 Tz. 30 - juris).

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 411/18

    Umgangsrechtsverfahren: Statthaftigkeit und Begründetheit eines an das

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Im Rahmen der Interessenabwägung zum ausnahmsweisen Unterbleiben einer Kindesanhörung nach deutschem Recht (§ 159 Abs. 3 FamFG) ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, welche Regelung dem Kindeswohl entspricht (BGH FamRZ 2019, 115 Tz. 16, 21).
  • BGH, 18.06.1970 - IV ZB 6/70

    Elterliche Gewalt des Vaters (VAR - Ägypten)

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt das Sorgerechtsmodell des ägyptischen Rechts, das dem Vater die "wilaya" mit umfassender Vertretungsmacht und der Mutter die "hadana" als tatsächliche Personensorge zuweist, trotz der Ungleichbehandlung der Elternteile nicht gegen den ordre public, wenn kein ausgeprägter Inlandsbezug besteht (BGHZ 54, 132; 60, 68; ebenso OLG Stuttgart DAVorm 1986, 556; AG Solingen FamRZ 1982, 738).
  • OLG Karlsruhe, 02.10.1991 - 16 UF 13/91
    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Da sich die Kinder im Ausland befanden, wäre sie nur im Wege der Rechtshilfe oder schriftlich, telefonisch oder per Skype (vgl. Schumann, in: MK FamFG, 3. Aufl., § 159 Rn. 6) möglich gewesen (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1465 Tz. 51: Unmöglichkeit der Anhörung, da Kinder im Ausland).
  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14

    Brüssel IIa-VO Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public kann auch in der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistands liegen (BGH FamRZ 2015, 1011 Tz. 37 ff.).
  • OLG Bamberg, 20.03.1990 - 2 UF 49/90

    Befristete Beschwerde der deutschen Mutter gegen die ablehnende Entscheidung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Die Änderungsbefugnis nach § 1696 BGB hat nicht die nochmalige Überprüfung der getroffenen rechtskräftigen Regelung zur elterlichen Sorge zum Zweck, sondern deren Anpassung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse (OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135).
  • OLG Stuttgart, 10.03.1986 - 17 UF 40/86

    Antrag einer Mutter auf Übertragung der elterlichen Sorge; Erläuterungen zum

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt das Sorgerechtsmodell des ägyptischen Rechts, das dem Vater die "wilaya" mit umfassender Vertretungsmacht und der Mutter die "hadana" als tatsächliche Personensorge zuweist, trotz der Ungleichbehandlung der Elternteile nicht gegen den ordre public, wenn kein ausgeprägter Inlandsbezug besteht (BGHZ 54, 132; 60, 68; ebenso OLG Stuttgart DAVorm 1986, 556; AG Solingen FamRZ 1982, 738).
  • OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13

    Elterliche Sorge: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung; Übertragung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Sie dient dem Bedürfnis der Kinder nach Kontinuität und Stabilität ihrer Lebensbedingungen, weshalb die Vorteile einer Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile wesentlich überwiegen müssen (allgemeine Meinung, vgl. etwa OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861, juris Rn. 46).
  • OLG Karlsruhe, 15.06.2001 - 16 UF 30/01

    Missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge bei gemeinsamem Sorgerecht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20
    Eine sog. Grenzsperre ist als sonstige, nicht in § 1666 Abs. 3 BGB erwähnte Maßnahme zulässig (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1272; Palandt/Götz, aaO, § 1666 Rn. 40).
  • KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15
  • AG Regensburg, 28.09.2021 - 201 F 1980/19

    Elterliche Sorge: Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs

  • AG Regensburg, 28.09.2021 - 201 F 1980/19

    Anwendbares Recht für eine Scheidung (Ägypten; Syrien; Deutschland)

    Im Sorgerechtsstreit hat das Oberlandesgericht Nürnberg letztinstanzlich mit Beschluss vom 15.10.2020, Aktenzeichen 10 UF 651/20, in Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Regensburg vom 09.07.2020, Aktenzeichen 201 F 2404/19, entschieden, dass der Mutter in Abänderung eines in Ägypten ergangenen Sorgerechtsurteils vom 29.01.2020, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen für die Kinder ... und ... übertragen wird.

    Es wurde festgestellt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.10.2020, 10 UF 651/20, keiner Abänderung bedarf und aufrechtzuerhalten ist.

    Außerdem wurde festgestellt, dass der Mutter ... gemäß der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.10.2020, 10 UF 651/20, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen für die Kinder ..., geboren am ... geboren am ... und ..., geboren am ..., zusteht und sie somit die Befugnis hat, die genannten Kinder auch im Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Aktenzeichen RO 1 K 19.30288, zu vertreten.

    Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.10.2020, Az. 10 UF 651/20, wurde der Mutter ... gemäß § 1671 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen für die Kinder ... und ..., übertragen.

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