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   OLG Nürnberg, 16.05.2018 - 1 Ws 149/18 H   

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https://dejure.org/2018,15658
OLG Nürnberg, 16.05.2018 - 1 Ws 149/18 H (https://dejure.org/2018,15658)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 1 Ws 149/18 H (https://dejure.org/2018,15658)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 1 Ws 149/18 H (https://dejure.org/2018,15658)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 264
    Definition der selbstständigen prozessualen Tat nach fristauslösendem Haftbefehl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristenlauf für die Haftprüfung bei Bekanntwerden neuer selbständiger prozessualer Taten

  • rewis.io

    Definition der selbstständigen prozessualen Tat nach fristauslösendem Haftbefehl

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1
    Fristenlauf für die Haftprüfung bei Bekanntwerden neuer selbständiger prozessualer Taten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.05.2018 - 1 Ws 149/18
    Neue selbstständige prozessuale Taten, die nach Erlass des bestehenden und vollzogenen Haftbefehls bekannt werden und die der Beschuldigte vor Erlass des vollzogenen fristauslösenden Haftbefehls begangen haben soll, gehören nicht zu "derselben Tat" und können daher, wenn sie Gegenstand eines erweiterten und vollzogenen Haftbefehls geworden sind, trotz der Zugehörigkeit der Tat zu einer Serie gleichgerichteter Taten einen neuen Fristenlauf auslösen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 Ws 257/16 H, StraFo 2016, Heft 11/2016; StV, Heft 7/2017).

    Neue selbstständige prozessuale Taten, die nach Erlass des bestehenden und vollzogenen Haftbefehls bekannt werden und die der Beschuldigte vor Erlass des vollzogenen fristauslösenden Haftbefehls begangen haben soll, gehören aber nicht zu "derselben Tat" und können daher, wenn sie Gegenstand eines erweiterten und vollzogenen Haftbefehls geworden sind, trotz der Zugehörigkeit der Tat zu einer Serie gleichgerichteter Taten einen neuen Fristenlauf auslösen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 Ws 257/16 H, StV 2017, 457; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10, 11 m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 121 Rn. 14).

  • OLG Bamberg, 11.11.2015 - 1 Ws 585/15

    Konkludente Berufungsannahme durch Aufforderung, eine Erklärung zum Berufungsziel

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.05.2018 - 1 Ws 149/18
    Bilden diese erst eine ausreichend tragfähige Grundlage für die Kriminalpolizei, alle bereits vorliegenden Erkenntnisse in einer Gesamtschau in den Blick zu nehmen und so zu bewerten, dass die einzelnen Taten konkret festgestellt und dem Beschuldigten seine eigenen Tatbeiträge sicher zugeordnet werden konnten, ist den Strafverfolgungsbehörden bei einem enormen Umfang des Verfahrens ein Zeitraum von drei Wochen zuzubilligen (Fortführung von OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2015, Az. 1 Ws 585/15 H, betreffend die Möglichkeit der fiktiven Bestimmung eines späteren maßgeblichen Zeitpunktes).

    Dafür war den Strafverfolgungsbehörden angesichts des enormen Umfangs des Verfahrens ein Zeitraum von drei Wochen zuzubilligen (zur Möglichkeit der fiktiven Bestimmung eines späteren maßgeblichen Zeitpunktes vgl. bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2015, Az. 1 Ws 585/15 H).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.05.2018 - 1 Ws 149/18
    Dieser Konsequenz dürfen sich die Verfolgungsbehörden nicht dadurch entziehen, dass sie (zunächst) davon absehen, den Erlass eines "Überhaft-Haftbefehls" herbeizuführen, und diesen erst bei Herannahen des Endes einer in anderer Sache verbüßten Haft beantragen (BVerfG StV 2006, 251).
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