Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 16.06.2010 - 8 U 2496/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Grundstücksausfahrt herauslaufenden, fünf Jahre alten Kindes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Grundstücksausfahrt herauslaufenden, 5 Jahre alten Kindes
Kurzfassungen/Presse (4)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Unfallopfer erhält Schadensersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann, wenn der Unfall für den PKW-Fahrer ein "unabwendbares Ereignis" ist
- bayern.de (Pressemitteilung)
Unfallopfer erhält Schadensersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann, wenn der Unfall für den PKW-Fahrer ein "unabwendbares Ereignis" ist
- spiegel.de (Pressemeldung)
Schnellfahrer trägt Teilschuld an Auffahrunfall
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Kind vors Auto gelaufen: Keine höhere Gewalt
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 08.12.2009 - 8 O 6139/09
- OLG Nürnberg, 16.06.2010 - 8 U 2496/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.02.1990 - VI ZR 128/89
Unfall mit 8jährigem Radfahrer - § 3 Abs. 1 StVO; §§ 7, 9 StVG, §§ 254, 828 Abs. …
Auszug aus OLG Nürnberg, 16.06.2010 - 8 U 2496/09
Nach dem Schutzzweck der Vorschrift muss ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein (BGH…, Urteil vom 23.4.2002 - VI ZR 180/01, Rdn. 12; BGH, Urteil vom 13.2.1990 - VI ZR 128/89, Rdn. 11, zitiert nach juris;… Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 3 StVO Rdn. 29 b).Zwar muss der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit bei unübersichtlicher Verkehrslage herabsetzen; dieses Gebot ist aber auf die Unübersichtlichkeit der Fahrbahn bezogen und umfasst nicht schwer einsehbare Grundstücksausfahrten (BGH, Urteil vom 13.2.1990 - VI ZR 128/89, Rdn. 11).
- BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens
Auszug aus OLG Nürnberg, 16.06.2010 - 8 U 2496/09
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist jedenfalls für den Fall, dass - wie hier - Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist, nicht zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.2001 - VI ZR 381/99, Rdn. 8; Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.). - BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01
Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger; …
Auszug aus OLG Nürnberg, 16.06.2010 - 8 U 2496/09
Nach dem Schutzzweck der Vorschrift muss ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein (BGH, Urteil vom 23.4.2002 - VI ZR 180/01, Rdn. 12; BGH…, Urteil vom 13.2.1990 - VI ZR 128/89, Rdn. 11, zitiert nach juris;… Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 3 StVO Rdn. 29 b).
- BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines …
Auszug aus OLG Nürnberg, 16.06.2010 - 8 U 2496/09
Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO ) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 9.1.2007 - VI ZR 133/06, Rdn. 5). - LG Bielefeld, 27.04.2004 - 20 S 7/04
Haftungsverteilung bei grobem Verschulden eines Jugendlichen
Auszug aus OLG Nürnberg, 16.06.2010 - 8 U 2496/09
Soweit die Beklagte zu 2 auf eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 27.4.2004 ( 20 S 7/04) verweist, übersieht sie, dass es dort um die Haftung eines deliktsfähigen 16-Jährigen (§ 828 Abs. 3 BGB ) ging. - OLG Oldenburg, 04.11.2004 - 1 U 73/04
Anforderungen an die Aufsichtspflicht von Eltern; Deliktische Verantwortlichkeit …
Auszug aus OLG Nürnberg, 16.06.2010 - 8 U 2496/09
Dementsprechend wird allgemein davon ausgegangen, dass ein schadensauslösendes Fehlverhalten nicht deliktsfähiger Kinder, die plötzlich auf die Fahrbahn laufen, keine höhere Gewalt darstellt (OLG Oldenburg, Urteil vom 4.11.2004 - 1 U 73/04, Rdn. 40;… Hentschel, aaO., Rdn.35).
- OLG Frankfurt, 10.08.2018 - 8 U 109/14
Ermessungsausübung nach § 156 Abs. 1 ZPO
Da im Streitfall durch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung weder ein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden noch eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden kann, überwiegt hier das Interesse der Parteien daran, dass ein entscheidungsreifer Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung auch der die Instanz abschließenden Entscheidung zugeführt wird (vgl. etwa OLG Nürnberg, Endurteil vom 16.06.2010 - 8 U 2496/09, BeckRS 2010, 19108).