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   OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12   

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https://dejure.org/2014,19014
OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12 (https://dejure.org/2014,19014)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.07.2014 - 12 U 2267/12 (https://dejure.org/2014,19014)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 12 U 2267/12 (https://dejure.org/2014,19014)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 18 Abs. 1, Abs. 3; BGB §§ 745 Abs. 1, 2038 Abs. 2; ZPO §§ 62 Abs. 1 Var. 2, 269
    Gemeinschaftliche Ausübung der Rechte aus einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteil an einer GmbH; Klagerücknahme durch einen Miterben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung der Rechte aus einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteil an einer GmbH; Wirksamkeit der durch einen von mehreren Miterben erklärten Klagerücknahme

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Gemeinschaftlich gehaltene Geschäftsanteile nach § 18 GmbHG, ordnungsgemäße Verwaltung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Ausübung der Rechte aus einem Geschäftsanteil an einer GmbH durch eine ungeteilte Erbengemeinschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung der Rechte aus einem in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Geschäftsanteil an einer GmbH

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit einer treuwidrigen Entlastungsentscheidung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit einer treuwidrigen Entlastungsentscheidung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsanteil im Nachlass - die wichtigsten Fragen und Antworten für Gesellschafter und Erben

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtigkeit des Gesellschaftsbeschlusses einer GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2081
  • ZIP 2014, 63
  • MDR 2014, 1097
  • FamRZ 2015, 530
  • NZG 2014, 1106
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Die Gesellschafter billigen, wenn sie die Geschäftsführer entlasten, deren Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode und sprechen ihnen gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung ihr Vertrauen aus (BGH, NJW 1986, 129).

    Im Recht der GmbH hat die Entlastung ferner zur Folge, dass die GmbH mit Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben (BGH, NJW 1986, 129, 130; NJW 1959, 192; NJW 1969, 131).

    Die Gesellschafter haben bei der Entlastung einen weiten Ermessensspielraum (BGH, NZG 2009, 1307, 1308; NJW 1986, 129; Liebscher, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O., § 46 GmbHG Rdnr. 143).

  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 169/07

    Zur Treuwidrigkeit der Entscheidung über die Entlastung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Die Gesellschafter haben bei der Entlastung einen weiten Ermessensspielraum (BGH, NZG 2009, 1307, 1308; NJW 1986, 129; Liebscher, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O., § 46 GmbHG Rdnr. 143).

    Ein Entlastungsbeschluss ist daher anfechtbar, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar ist und die Entlastung missbräuchlich ist (BGH, NZG 2009, 1307, 1308).

    Aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07 (NZG 2009, 1307) ergibt sich, dass die Verhinderung solcher Untersuchungen gemeint ist, welche der Feststellung eines Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer dienen und Grundlage deren erfolgreicher Geltendmachung sein können.

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Für die interne Willensbildung einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebend, da die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Geschäftsanteils gehört, so dass für die Bestellung ein Mehrheitsbeschluss ausreicht (vgl. BGH, NJW 1968, 743, 745).

    Er kann jedenfalls dann ohne weiteres von der Mehrheit ausgeführt werden, wenn sonst vollendete Tatsachen entständen (BGH, NJW 1968, 743, 745).

    Der Mehrheitsbeschluss ist entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam zustande gekommen, da es sich bei der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters um eine dem Anteilsrecht entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung (§ 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 BGB) handelt (BGH, NJW 1968, 743; Scholz/Seibt, a.a.O., § 18 GmbHG Rdnr. 8; Reichert/Weller, in: MünchKomm-GmbHG, a.a.O., § 18 GmbHG Rdnr. 77).

  • OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09

    Beschlussanfechtung in einer Familien-GmbH: Miterbenvereinbarungen und ihre

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    aa) Die Auslegung des Testaments ergibt zunächst, dass der Erblasser keine vorrübergehende oder dauerhafte Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 BGB), sondern die Auseinandersetzung unter den Miterben (§ 2204 BGB) anordnen wollte (vgl. Hinweis des Senats vom 8. März 2010 - 12 U 2235/09).

    Der Geschäftsanteil an der Beklagten unterlag aufgrund der Vereinbarung über den Ausschluss der Erbauseinandersetzung bis zu deren Widerruf ohnehin nicht der Testamentsvollstreckung (vgl. auch Hinweis des Senats vom 8. März 2010 - 12 U 2235/09; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2204 Rdnr. 2).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Die Berechnung muss dem Mandanten eine Überprüfung ermöglichen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, BeckRS 2010, 28750).

    Bei Vereinbarung eines Zeithonorars schuldet der Anwalt eine transparente und präzise Abrechnung (vgl. Busse, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010, DStR 2011, 833, 834).

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Denn nur durch deren rechtzeitige Erhebung kann die Wirksamkeit eines rechtswidrigen Beschlusses beseitigt werden (vgl. BGH, NJW 1989, 2694, 2697 zur Begründung einer Notgeschäftsführungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB).

    Die Prozessführungsbefugnis steht bei angeordneter Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker zu (BGH, NJW 1989, 2694, 2695).

  • BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 1 Z 42/87

    Testamentsvollstreckung; Testamentsauslegung; Rechtsfolgen; Tod;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung können insbesondere die Gründe, die den Erblasser zu deren Anordnung bestimmt haben, aufschlussreich sein (BayObLG, NJW-RR 1988, 387; FamRZ 1988, 325).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Hat der Erblasser Veränderungen, die nach der Testamentserrichtung eingetreten und für den Inhalt seiner Verfügung wesentlich sind, nicht erwogen, so ist zu ermitteln, was im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er diese Entwicklung bedacht hätte (vgl. BGHZ 22, 357; BGH, NJW 1957, 421; BayObLG, NJW-RR 1995, 330).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Hat der Erblasser Veränderungen, die nach der Testamentserrichtung eingetreten und für den Inhalt seiner Verfügung wesentlich sind, nicht erwogen, so ist zu ermitteln, was im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er diese Entwicklung bedacht hätte (vgl. BGHZ 22, 357; BGH, NJW 1957, 421; BayObLG, NJW-RR 1995, 330).
  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12
    Im Recht der GmbH hat die Entlastung ferner zur Folge, dass die GmbH mit Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben (BGH, NJW 1986, 129, 130; NJW 1959, 192; NJW 1969, 131).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2001 - 7 U 99/97

    Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers durch Freigabe von Teilzahlungen

  • OLG Hamburg, 13.07.1990 - 11 U 30/90
  • OLG Zweibrücken, 22.12.1998 - 8 U 98/98
  • BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren

  • BGH, 22.09.2008 - II ZB 11/08

    Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der

  • OLG Köln, 08.04.1992 - 2 U 90/91
  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Verfügungen, mit denen ein Mehrheitsbeschluss umgesetzt wird, können im Außenverhältnis auch dann wirksam sein, wenn sie - entgegen der in § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen grundsätzlich geforderten Einstimmigkeit - nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen werden; in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist die Wirksamkeit jedenfalls dann, wenn es sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache oder allgemeiner um die Ausübung eines Gestaltungsrechts im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses (z.B. eines Darlehensvertrags) handelt (BGH NJW 2007, 150; NJW 2010, 765/767; ZEV 2015, 339 mit OLG Schleswig ZEV 2015, 101/103 ff m. Anm. Eberl-Borges; OLG Nürnberg MDR 2014, 1097/1098; enger: MüKo/Gergen BGB 7. Aufl. § 2038 Rn. 51 - 53).
  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 1 K 2444/16

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung - Zwischengeschaltete

    Aufgrund seines Erbteils i.H. von lediglich einem Drittel war der Kläger daher bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses -wozu auch die Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 1 gehörte- nach § 18 Abs. 1 GmbHG, § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB in der Minderheit und hätte sich bei einer notwendigen Beschlussfassung gegen den Willen der beiden Miterbinnen nicht durchsetzen können (vgl. Urteile des Thüringer OLG vom 25. April 2012 2 U 520/11, GmbHR 2013, 149 Rn. 49 f. und des OLG Nürnberg vom 16. Juli 2014 12 U 2267/12, GmbHR 2014, 1147 Rn. 58).
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