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   OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17   

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https://dejure.org/2017,58348
OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17 (https://dejure.org/2017,58348)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17 (https://dejure.org/2017,58348)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 8 W 1262/17 (https://dejure.org/2017,58348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • notar-drkotz.de

    Notarkosten - Gebühr für Entwurfsauftrag im Vollzugsbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KV- GNotKG Nr. 22111
    Zulässigkeit der Beschwerde des Notars mit dem Ziel einer geringeren Gebührenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Düsseldorf, 28.07.2015 - 25 T 74/15

    Zum Geschäftswert und zum Kostenschuldner der Vollzugsgebühr sowie deren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17
    In der veröffentlichten Rechtsprechung vertritt das LG Düsseldorf, Diehn und Volpert folgend, ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Entwurfsauftrag im Vollzugsbereich kostenrechtlich stets als Vollzugsauftrag zu werten ist, wenn er sich auf Tätigkeiten des Vollzugskatalogs bezieht (LG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 25 T 74/15 -, juris, Rn. 12).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17
    Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09 -Juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 358/02
    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. April 2002 - 1 BvR 358/02 -, juris) ist eine Beschwer des Beschwerdeführers zu bejahen, da der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
  • OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17
    Es kommt damit für die Beschwer nicht allein auf das Gebühreninteresse des Notars an, aus dem sich vorliegend eine Beschwer nicht ergeben hätte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 20 W 455/02 -, juris, Rn. 6 f mwN).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2020 - 8 W 2902/20

    Grundstückskaufvertrag - Rückabwicklung des erfüllten Vertrages - Notarkosten

    Der damit verbundene Eingriff in die durch § 1 BNotO garantierte Unabhängigkeit des Notars und in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt die Beschwerdemöglichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02, juris; Senatsbeschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17, JurBüro 2018, 25, 26; OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 5174 Rn. 7 f.; BeckOK-KostR/Schmidt-Räntsch, GNotKG, § 129 Rn. 6 m.w.N. [Stand: 01.06.2019]).
  • OLG Nürnberg, 21.08.2020 - 8 W 2902/20

    Notargebühren für die Beurkundung einer Vertragsaufhebung mit zusätzlichen

    Der damit verbundene Eingriff in die durch § 1 BNotO garantierte Unabhängigkeit des Notars und in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt die Beschwerdemöglichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02, juris; Senatsbeschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17, JurBüro 2018, 25, 26; OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 5174 Rn. 7 f.; BeckOK-KostR/Schmidt-Räntsch, GNotKG, § 129 Rn. 6 m.w.N. [Stand: 01.06.2019]).
  • OLG München, 11.12.2019 - 32 Wx 548/19

    Notargebühren: Beurkundung eines Überlassungsvertrags mit ergänzenden

    Bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist eine finanzielle Beschwer nicht erforderlich (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17 = JurBüro 2018, 25; OLG Frankfurt Beschluss vom 20.01.2005 - 20 W 455/0 = MittBayNot 2006, 171; BVerfG Beschluss vom 15. April 2002 - 1 BvR 358/02).
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