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   OLG Nürnberg, 17.12.1998 - 8 U 993/98   

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https://dejure.org/1998,4722
OLG Nürnberg, 17.12.1998 - 8 U 993/98 (https://dejure.org/1998,4722)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.12.1998 - 8 U 993/98 (https://dejure.org/1998,4722)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - 8 U 993/98 (https://dejure.org/1998,4722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung einer Einlage nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen; Anspruch auf Erstattung eines Beitrags zum Erwerb eines Hauses durch Bereitstellung des Eigenkapitals; Zweck eines Darlehens ; Voraussetzungen der Gewährung eines Darlehens; Zahlungen, ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Vermögensrechtliche Auseinandersetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 731 733 735
    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Nachschußpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 731, § 733, § 735
    Ausgleichsanspruch bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 97 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.1998 - 8 U 993/98
    Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB ) oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB ) scheidet in solchen Fällen regelmäßig aus (BGH NJW 92, 906; 97, 3371).

    Gleichwohl kann ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen verlangt werden, wenn beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswerts von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben (BGH NJW 92, 906).

    Auch wenn die Absicht gemeinsamer Wertschöpfung nicht aus Äußerungen des dinglich Berechtigten gegenüber Dritten erschlossen werden kann, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu i.d.R. ein gemeinsam erbautes oder erworbenes Haus zählen, wesentliche Beiträge eines Partner, der nicht Miteigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinsame Wertschöpfung bilden (BGH, NJW 92, 906).

  • BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96

    Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.1998 - 8 U 993/98
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Parteien untereinander eine Regelung treffen (BGH NJW 96, 2727; 97, 3371).

    Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB ) oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB ) scheidet in solchen Fällen regelmäßig aus (BGH NJW 92, 906; 97, 3371).

  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.1998 - 8 U 993/98
    Das gilt allerdings nur dann, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen auch nur wirtschaftlich und nicht rechtlich-gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benützt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch (gemeinsam gehören sollte BGH NJW-RR 93, 774).
  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 340/95

    Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.1998 - 8 U 993/98
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Parteien untereinander eine Regelung treffen (BGH NJW 96, 2727; 97, 3371).
  • OLG Köln, 22.07.1992 - 11 U 50/92

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ; Auseinandersetzung der Partner

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.12.1998 - 8 U 993/98
    Das OLG Köln hat in ähnlichem Zusammenhang angenommen, daß ein Zahlungsanspruch in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen nur bestehen kann, wenn sich diese "in dem Mehrwert wiederfinden" (FamRZ 93, 432) und ist also nicht von einer Nachschußpflicht ausgegangen.
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