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   OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15   

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https://dejure.org/2015,12983
OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15 (https://dejure.org/2015,12983)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.05.2015 - 1 Ws 189/15 (https://dejure.org/2015,12983)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Mai 2015 - 1 Ws 189/15 (https://dejure.org/2015,12983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Akteneinsicht, Verweigerung, Gericht, Anfechtbarkeit

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung

  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht und Einsicht in Beweismittel zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 304 Abs. 1
    Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Akteneinsicht verweigert - kein Rechtsmittel!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 250
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 27.02.2003 - 3 Ws 234/03

    Versagung von Akteneinsicht im Strafverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15
    Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363).

    9 Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363 m. w. N).

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15
    Auch die in der Beschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2012, 2742, 2743) befasste sich mit den Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen Dritter, so dass entsprechendes gilt.
  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15
    Anders gelagert war insoweit die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.02.2015 (StraFo 2015, 102 ff.), da dort die Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner betroffen waren, so dass § 305 S. 1 StPO der Zulässigkeit der dortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen § 305 S. 2 StPO nicht entgegenstand.
  • KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16

    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

    Versagt der Vorsitzende die Akteneinsicht oder die Einsicht in Beweismittel nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, so steht diese Entscheidung grundsätzlich in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177 [unter Aufgabe früherer Rechtsprechung in StV 2001, 611]; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250 [m. abl.

    Anm. Altenhain, StraFo 2015, 377]; LG Aurich, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 Qs 9/13 - [juris]; LG Neubrandenburg StRR 2015, 436 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 147 Rn. 41 mwN; a.A. in Bezug auf Akteneinsicht: OLG Brandenburg NJW 1996, 67).

    Die Kammervorsitzende hat - wie der Senat im Anschluss an die herrschende Meinung (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250; OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590) meint: zu Recht - die Bereitstellung der Audiodateien u.a. mit der Begründung versagt, die Zugänglichmachung würde den unbeteiligte Dritte betreffenden Eingriff in die Grundrechte auf vertrauliche Information und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), den die heimliche Aufzeichnung von Telefonaten bedeutet, vertiefen.

    Der Beschwerdeführer beansprucht für sich hier aber ein Recht, das gerade eine Vertiefung des Eingriffs in die Grundrechte der am Verfahren unbeteiligten Telefongesprächspartner bedeuten würde, und er beanstandet eine Entscheidung, die deren Grundrechte gerade schützt (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250).

  • BGH, 02.11.2022 - StB 47/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

    In der Literatur und teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird für die Akteneinsicht des Verteidigers und des Angeklagten vertreten, die Ablehnung der Akteneinsicht unterliege gemäß § 305 Satz 1 StPO als der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung nicht der Beschwerde (vgl. KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 305 Rn. 6; MüKoStPO/Neuheuser, § 305 Rn. 16; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Juli 2001 - 3 Ws 651/01, NStZ-RR 2001, 374; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 Ws 602/09, juris Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 Ws 200/04, NStZ 2005, 226; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 Ws 189/15, juris Rn. 9).
  • BGH, 02.11.2022 - StB 48/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

    In der Literatur und teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird für die Akteneinsicht des Verteidigers und des Angeklagten vertreten, die Ablehnung der Akteneinsicht unterliege gemäß § 305 Satz 1 StPO als der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung nicht der Beschwerde (vgl. KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 305 Rn. 6; MüKoStPO/Neuheuser, § 305 Rn. 16; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Juli 2001 - 3 Ws 651/01, NStZ-RR 2001, 374; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 Ws 602/09, juris Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 Ws 200/04, NStZ 2005, 226; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 Ws 189/15, juris Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 3 Ws 235/17

    Unzulässige Beschwerde gegen Verweigerung der Einsicht in digitaliserte

    Entscheidungen des erkennenden Gerichts sind im Zeitraum zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens und Urteilsfällung für den Angeklagten auch gemäß § 305 S.1 StPO der Anfechtung entzogen (vgl. hierzu OLG Nürnberg wistra 2015, 365 [OLG Nürnberg 18.05.2015 - 1 Ws 189/15] , Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. 2016 § 147 Rdnr. 41).
  • LG Ellwangen/Jagst, 30.03.2020 - 1 Qs 21/20

    Einsicht in Messdaten: Beschwerde bei Fahrverbot unzulässig, Einsichtsgewährung

    Verweigerungen des Akteneinsichts- und Besichtigungsrechts in diesem Zeitraum können nur im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 1 Ws 189/15 - zitiert nach juris).
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