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   OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13   

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https://dejure.org/2013,33353
OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13 (https://dejure.org/2013,33353)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.11.2013 - 2 Ws 610/13 (https://dejure.org/2013,33353)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. November 2013 - 2 Ws 610/13 (https://dejure.org/2013,33353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an ein Gericht höherer Ordnung bei Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14; StPO § 19; GG Art. 101 Abs. 2 Satz 1
    Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an ein Gericht höherer Ordnung bei Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 13 KLs 807 Js 17428/12
  • OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 116
  • StV 2014, 724 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13
    Die Bindungswirkung an eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung entfällt nur dann, wenn die Verweisung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, der Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint (Anschluss an BGH NJW 1980, 1586 und OLG Köln NStZ-RR 2011, 288).

    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (BGHSt 45, 26; OLG Köln NStZ-RR 2011, 288; KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2009, 4 ARs 11/09 - juris).

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13
    Die Bindungswirkung an eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung entfällt nur dann, wenn die Verweisung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, der Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint (Anschluss an BGH NJW 1980, 1586 und OLG Köln NStZ-RR 2011, 288).

    Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die Verweisung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, der Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint (BGH NJW 1980, 1586; OLG Köln aaO).

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89

    Verweisung; Anderes Gericht; Vorlage; Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13
    Dabei muss für die Straferwartung auch geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall vorliegen und ob so noch eine Strafe innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichts in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 45, 58 und OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    10 Eine Verweisung wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) darf dabei vom Amtsgericht erst dann vorgenommen werden, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung bei veränderter Sach- und Rechtslage soweit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (BGHSt 45, 58; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13
    Dabei muss für die Straferwartung auch geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall vorliegen und ob so noch eine Strafe innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichts in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 45, 58 und OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    10 Eine Verweisung wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) darf dabei vom Amtsgericht erst dann vorgenommen werden, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung bei veränderter Sach- und Rechtslage soweit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (BGHSt 45, 58; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (BGHSt 45, 26; OLG Köln NStZ-RR 2011, 288; KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2009, 4 ARs 11/09 - juris).
  • KG, 13.03.2009 - 1 AR 273/09

    Strafverfahren: Bindungswirkung einer rechtsfehlerhaften Verweisung an das höhere

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zuständigkeit von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (BGHSt 45, 26; OLG Köln NStZ-RR 2011, 288; KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2009, 4 ARs 11/09 - juris).
  • OLG Zweibrücken, 25.04.2022 - 1 AR 10/22

    Entfall der Bindungswirkung bei einer Verweisung gemäß § 270 StPO

    Eine Verweisung wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) darf dabei vom Amtsgericht erst dann vorgenommen werden, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung bei veränderter Sach- und Rechtslage so weit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (h. M. vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1999 - 4 StR 19/99, juris Rn.5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2011 - 3 Ws 912/11, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 2 Ws 610/13, juris).
  • LG Arnsberg, 12.04.2019 - 2 KLs 41/18
    Dabei muss sich die Straferwartung bei veränderter Sach- und Rechtslage soweit verfestigt haben, dass nicht mehr zur erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen, (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.11.203, 2 Ws 610/13, BeckRS 2013, 20109).
  • OLG Schleswig, 17.04.2018 - 1 Ws 102/18

    Grundsätzlich bindet ein nach Beginn der Hauptverhandlung ergangener

    erst dann zulässig, wenn das Gericht die Verhandlung so weit geführt hat, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die von der Eröffnungsentscheidung abweichende Straferwartung so weit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen der Strafgewalt des Gerichts niederer Ordnung als ausreichend erscheinen lassen (OLG Köln, Beschl. v. 12.11.2008 ­ 2 Ws 488/08, NStZ-RR 2009, 117 mwN; BGH, Urt. v. 22.4.1999 ­ 4 StR 19­99, NJW 1999, 2604; OLG Nürnberg Beschl. v. 18.11.2013 ­ 2 Ws 610/13, BeckRS 2013, 20109; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 270 Rn. 10).
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