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   OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96   

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https://dejure.org/1997,4056
OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96 (https://dejure.org/1997,4056)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.1997 - 8 U 3879/96 (https://dejure.org/1997,4056)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. März 1997 - 8 U 3879/96 (https://dejure.org/1997,4056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 55; AKB § 13 Abs. 5; AKB § 13 Abs. 3 b
    Keine Kürzung der Reparaturkosten um Restwert oder Weiterverkaufserlös

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 13 Abs. 5, Abs. 3b; VVG § 55
    Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" - Berechnung des Wiederbeschaffungswertes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sv-zitzmann.de (Kurzinformation)

    AKB: Wiederherstellungskosten - wirtschaftl. Totalschaden

  • archive.org (Leitsatz)

    AKB § 13 Abs. 5, Abs. 3 b, VVG § 55
    Wirtschaftlicher Totalschaden in Kaskoversicherung

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 2 O 5997/96
  • OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 1350
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.06.1970 - IV ZR 1046/68

    Begriff der Zerstörung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96
    Der Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" entspringt dem Haftpflichtrecht, er ist jedoch in der Kaskoversicherung nicht einschlägig (vgl. BGH NJW 70, 1604; Hofmann, a.a.O.).

    Dies führt nur zu einer Begrenzung der erstattungsfähigen Reparaturkosten durch die Höhe des Wiederbeschaffungswertes (vgl. BGH NJW 70, 1604; OLG München, OLG Hamm und OLG Köln, a.a.O.).

  • BGH, 24.02.1994 - VII ZR 209/93

    Rechtsmittelbeschwer bei Zurückweisung einer geltend gemachten Gegenforderung als

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96
    Damit wird zugleich dem Erfordernis der vernünftigen und rechtlichen Vertragsauslegung entsprochen (vgl. BGH NJW 93, 1978; 94, 1538; Bayer - Maly in Mü-Ko. zum BGB , 3. Aufl., Rz. 52 zu § 133 BGB ).
  • OLG Stuttgart, 10.10.1989 - 12 U 121/89

    Erstattung der Reparaturkosten; Reparatur des Fahrzeugs; Abrechnung auf

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96
    Unter Rest- oder Altteilen i.S. dieser Bestimmung kann der durchschnittliche, versicherungstechnisch und juristisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer nämlich nur solche verstehen, die nach einer durchgeführten Reparatur bei ihm verbleiben, etwa weil sie bei der Wiederherstellung des Fahrzeugs durch neue Teile ersetzt werden mußten (vgl. BGH NZV 96, 65; OLG Stuttgart, VersR 90, 379; OLG Köln, VersR 97, 103).
  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94

    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96
    Unter Rest- oder Altteilen i.S. dieser Bestimmung kann der durchschnittliche, versicherungstechnisch und juristisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer nämlich nur solche verstehen, die nach einer durchgeführten Reparatur bei ihm verbleiben, etwa weil sie bei der Wiederherstellung des Fahrzeugs durch neue Teile ersetzt werden mußten (vgl. BGH NZV 96, 65; OLG Stuttgart, VersR 90, 379; OLG Köln, VersR 97, 103).
  • OLG Köln, 14.06.1995 - 6 U 181/94

    RÜCKABWICKLUNG KAUFVERTRAG; VERZUG; BEWEISLAST

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96
    Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BGH NZV 96, 66; OLG Köln, VersR 97, 103).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2003 - 4 U 48/03

    Zum Rechtsschein einer erteilten Bevollmächtigung des Maklers durch den

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur, soweit es - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall - um eine Anrechnung des Restwertes auf die zu erstattenden Reparaturkosten geht, sondern auch, wenn - wie hier - ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist (Senat Urt. vom 26.9.2000 - 4 U 210/99; ebenso: OLG Köln VersR 1997, 102, 103; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 536; OLG Nürnberg VersR 1997, 1350. Prölls/Martin-Knoppmann, VVG, 26. Aufl., § 13 AKB Rn 15).
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