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   OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16   

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https://dejure.org/2016,54212
OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16 (https://dejure.org/2016,54212)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.12.2016 - 11 UF 673/16 (https://dejure.org/2016,54212)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 11 UF 673/16 (https://dejure.org/2016,54212)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richtiger Anspruchsgegner hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eines Kindes bei einem echten Wechselmodell

  • rewis.io

    Kindesunterhalt bei paritätischem Wechselmodell

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1612
    Richtiger Anspruchsgegner hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eines Kindes bei einem echten Wechselmodell

  • rechtsportal.de

    BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1612
    Richtiger Anspruchsgegner hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eines Kindes bei einem echten Wechselmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei paritätischem Wechselmodell

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhaltspflicht der Eltern bei Wechselmodell nach Erwerbs- und Vermögensverhältnissen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16
    Dabei kommt dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 17).

    Der Bundesgerichtshof verlangt hierzu ein "eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind." Auch für die Annahme einer alleinigen Barunterhaltspflicht eines Elternteils kommt der zeitlichen Komponente zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken brauche (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 30).

    Verfügen wie im vorliegenden Verfahren beide Eltern über Einkünfte ist der Elementarbedarf des Kindes an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften auszurichten (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 29; a. A. Spangenberg FamRZ 2014, 88 f.).

    Auch die Formulierung, die Berechnung des Unterhalts erfolge unter "Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen" (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 29), lässt den Schluss zu, dass diese nicht erst bei der Verteilung des vom Kind zuvor von beiden Eltern eingezogenen Geldes zu berücksichtigen sind, wie dies bei dem Modell von Seiler der Fall wäre.

  • OLG Koblenz, 08.08.1988 - 13 UF 977/87
    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16
    Gleichwohl können auch für den laufenden Unterhalt die Naturalunterhaltsleistungen nicht unberücksichtigt bleiben, weil sie teilweise bedarfsdeckend sind (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz, FamRZ 1989, 307, 308 zum Volljährigenunterhalt).
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16
    Auch der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung ausgeführt, der unterhaltsrechtliche Ausgleich finde "typischerweise" nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (BGH FamRZ 2016, 1053 Rn. 16; Viefhues in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1612 BGB Rn. 31).
  • OLG Köln, 21.03.2014 - 4 UF 1/14

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 11 UF 673/16
    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 2015, 859) ist sogar bei einem Betreuungsanteil von 57% eines Elternteils in zeitlicher Hinsicht ein deutliches Schwergewicht der Betreuung nicht anzunehmen.
  • OLG Celle, 03.07.2018 - 17 UF 64/18

    Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen anderen Elternteil

    Da diese Verteilung das Kindeswohl nicht unmittelbar tangiert, ist der Maßstab des Kindeswohles durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Elternteile ersetzt - die Entscheidung über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen kann von vorneherein und ohne Rücksicht auf weitere Aspekte des Kindeswohles nur dem insofern ausgleichsberechtigten Elternteil übertragen werden (vgl. etwa OLG Nürnberg NZFam 2017, 257 ff.).
  • AG Hersbruck, 09.03.2021 - 8 F 783/20

    Zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von

    Es ist daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Kind beim Wechselmodell den Unterhalt nur gegen denjenigen Elternteil geltend machen kann, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und der erbrachten bedarfsdeckenden (Natural-)Unterhaltsleistungen zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist und nach dem Rechtsgedanken des § 1612 Abs. 1, 2 BGB jedenfalls kein Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den weniger leistungsfähigen Elternteil besteht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016 - 11 UF 673/16, NZFam 2017, 257).
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