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   OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12   

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https://dejure.org/2012,45840
OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12 (https://dejure.org/2012,45840)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 5 W 1109/12 (https://dejure.org/2012,45840)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 5 W 1109/12 (https://dejure.org/2012,45840)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Schädigerinsolvenz - Vorgehen gegen Haftpflichtversicherer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 106; VVG § 110; VVG § 113; VVG § 115; EGVVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 2
    Kein Direktanspruch eines Patienten gegen den Berufshaftpflichtversicherer eines insolventen Kiefer- und Gesichtschirurgen ohne Feststellung nach § 106 VVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer aus einem Absonderungsrecht nach § 110 VVG in der Insolvenz des haftpflichtversicherten Schädigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatzgläubiger kann sich bei Insolvenz des Schädigers an dessen Haftpflichtversicherer wenden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer bei Insolvenz des Versicherten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 711
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 49/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Nach ständiger, an das Urteil des Reichsgerichts vom 21.06.1918 (RGZ 93, 209) anknüpfender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1954, 578; VersR 1987, 655; VersR 1993, 1222) kann der Schadensersatzgläubiger im Falle des Konkurses (der Insolvenz) des Schädigers dessen Haftpflichtversicherer nach Feststellung seines Schadensersatzanspruches unmittelbar auf Zahlung der Entschädigung in Anspruch nehmen.

    Der Versicherer ist aber auch im Fall des § 110 VVG nicht eher zur Zahlung verpflichtet, bevor nicht der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung zwischen den Beteiligten (dem Geschädigten und dem Insolvenzverwalter) rechtskräftig ausgetragen ist (BGH VersR 1954, 578; RGZ 93, 209, 212).

    Die Feststellung zur Tabelle wirkt auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer (BGH VersR 1954, 578).

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 131/92

    Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber Geschädigtem trotz

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Nach ständiger, an das Urteil des Reichsgerichts vom 21.06.1918 (RGZ 93, 209) anknüpfender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1954, 578; VersR 1987, 655; VersR 1993, 1222) kann der Schadensersatzgläubiger im Falle des Konkurses (der Insolvenz) des Schädigers dessen Haftpflichtversicherer nach Feststellung seines Schadensersatzanspruches unmittelbar auf Zahlung der Entschädigung in Anspruch nehmen.

    Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Insolvenzverwalter insoweit ein Anerkenntnis abgegeben habe, sodass es an einer Feststellung des Anspruches der Antragstellerin gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten im Sinn des § 106 VVG fehlt; diese ist aber Voraussetzung für das Bestehen eines unmittelbaren Zahlungsanspruches des Geschädigten gegen den Versicherer nach § 157 VVG (BGH VersR 1993, 1222; VersR 2004, 634).

  • RG, 21.06.1918 - VII 140/18

    Wirkung und Ausübung des Absonderungsrechts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Nach ständiger, an das Urteil des Reichsgerichts vom 21.06.1918 (RGZ 93, 209) anknüpfender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1954, 578; VersR 1987, 655; VersR 1993, 1222) kann der Schadensersatzgläubiger im Falle des Konkurses (der Insolvenz) des Schädigers dessen Haftpflichtversicherer nach Feststellung seines Schadensersatzanspruches unmittelbar auf Zahlung der Entschädigung in Anspruch nehmen.

    Der Versicherer ist aber auch im Fall des § 110 VVG nicht eher zur Zahlung verpflichtet, bevor nicht der Streit über das Bestehen der Schadensersatzforderung zwischen den Beteiligten (dem Geschädigten und dem Insolvenzverwalter) rechtskräftig ausgetragen ist (BGH VersR 1954, 578; RGZ 93, 209, 212).

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 299/55

    Haftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Versicherungsfall im Sinne der Haftpflichtversicherung ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte (BGHZ 25, 34); die Anspruchserhebung gegenüber dem Versicherungsnehmer durch den Geschädigten ist nicht maßgebend.
  • BGH, 08.04.1987 - IVa ZR 12/86

    Aufrechnung mit Prämien- (gegen-)forderungen dritter Anspruchsteller in der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Nach ständiger, an das Urteil des Reichsgerichts vom 21.06.1918 (RGZ 93, 209) anknüpfender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1954, 578; VersR 1987, 655; VersR 1993, 1222) kann der Schadensersatzgläubiger im Falle des Konkurses (der Insolvenz) des Schädigers dessen Haftpflichtversicherer nach Feststellung seines Schadensersatzanspruches unmittelbar auf Zahlung der Entschädigung in Anspruch nehmen.
  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88

    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Eine unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer (BGH ZIP 1989, 857), scheidet infolge der Freigabe allerdings aus.
  • BGH, 17.03.2004 - IV ZR 268/03

    Anerkennung des Haftpflichtanspruchs durch den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Insolvenzverwalter insoweit ein Anerkenntnis abgegeben habe, sodass es an einer Feststellung des Anspruches der Antragstellerin gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten im Sinn des § 106 VVG fehlt; diese ist aber Voraussetzung für das Bestehen eines unmittelbaren Zahlungsanspruches des Geschädigten gegen den Versicherer nach § 157 VVG (BGH VersR 1993, 1222; VersR 2004, 634).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 23/08

    Zulässigkeit der Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Die Freigabe einer Forderung aus der Insolvenzmasse ist keine Abtretung; der Haftpflichtversicherer wird durch die Freigabe hinsichtlich der Abwicklung des Schadensfalles an seinen Versicherungsnehmer selbst, den Insolvenzschuldner, zurückverwiesen (BGH ZIP 2009, 874).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Die Berufsordnung stellt damit, auch wenn in diesem Zusammenhang das Heilberufe-Kammergesetz nicht ausdrücklich von einer Satzung spricht, eine Satzung eines autonomen Berufsverbandes, und zwar einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dar (BVerfGE 33, 125).
  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 264/89

    Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einer bestehenden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 5 W 1109/12
    Auch eine Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Antragstellerin weiteren Schaden aus der streitgegenständlichen Arztbehandlung zu erstatten (BGH VersR 1991, 414), hat in der beabsichtigten Form keine Aussicht auf Erfolg, weil es wiederum an den Voraussetzungen des § 106 VVG fehlt.
  • BGH, 10.03.2021 - IV ZR 309/19

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch

    Vorstehendes gilt auch dann, wenn das Anerkenntnis durch widerspruchslose Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle erfolgt ist (Hofmann, Der Schutz von Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, 2018, S. 249 f.; Bruck/Möller/Koch, VVG 9. Aufl. § 110 Rn. 11; Lange, r+s 2019, 613, 616 ff.; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG 6. Aufl. § 110 Rn. 4; Mokhtari, VersR 2014, 665, 667 f.; BeckOK VVG/Ruks, § 106 Rn. 8 [Stand: 1. Februar 2021]; a.A. - ohne Auseinandersetzung mit der Rechtslage nach der VVG-Reform - OLG Nürnberg VersR 2013, 711 unter 1 [juris Rn. 12]; wohl auch LG Koblenz r+s 2012, 447 unter II 1 [juris Rn. 19]; BeckOK VVG/Car, § 110 Rn. 3 [Stand: 1. Februar 2021]; Späte/Schimikowski/v. Rintelen, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. AHB Ziffer 1 Rn. 382; unklar Prölss/Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 110 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2013 - 18 U 126/13

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Transportversicherer eines

    Auch die Rechtsprechung hat sich diesem Verständnis angeschlossen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 - 3 AR 6/11 - zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2012 - 5 W 1109/12 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 03.05.2017 - 3 U 30/17

    Maßgebliches Recht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den

    Auf § 110 VVG bzw. § 157 VVG a.F. könnte die Klägerin ebenfalls keine Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 3. stützen, da die Haftung der Q bislang, soweit ersichtlich, nicht bindend festgestellt wurde (vgl. zum neuen VVG OLG Nürnberg VersR 2013, 711 Rn. 11 f.).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2019 - 7 U 189/14

    Bindungswirkung der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 21.06.2012, Az. 5 W 1109/12; zitiert nach Juris) beruft sich ausschließlich auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung, ohne sich mit der Frage, ob diese angesichts der Formulierung in § 106 VVG n. F. noch passt, auseinander zu setzen.
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