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   OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10   

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https://dejure.org/2010,17128
OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10 (https://dejure.org/2010,17128)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.03.2010 - 1 Ws 141/10 (https://dejure.org/2010,17128)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. März 2010 - 1 Ws 141/10 (https://dejure.org/2010,17128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 111f Abs. 5 StPO

  • openjur.de

    Arrestvollziehung im Strafverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf Aufhebung der zu Sicherungszwecken erhobenen Pfändung nach Rechtskraft des zu Grunde liegenden Erkenntnisverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines zuvor zulässig erhobenen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111f Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens; Gerichtliche Entscheidung über den Verfall von Wertersatz nach rechskräftigem Abschluss ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111f Abs. 5
    Gerichtliche Entscheidung über den Verfall von Wertersatz nach rechskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2008 - 4 Ws 590/08

    Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10
    Nach Rechtskraft des Strafurteils ist über §§ 459g Abs. 1 Satz 2, 459g Abs. 2, 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO in den dort ausdrücklich genannten Fällen der Anordnung des Verfalls und der Einziehung die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu den Zivilgerichten wieder eröffnet (OLG Düsseldorf StV 2009, 233).

    Wegen des inzwischen eingetretenen Verfahrensstandes bestand für das Landgericht deshalb keine Veranlassung mehr, im Wege der Amtsermittlung und mit Mitteln des Freibeweises (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2008 Az. 1 Ws 47/08, zitiert nach juris) zu prüfen, ob ausreichende erhebliche Zweifel an dem behaupteten Eigentumsrecht einer Aufhebung der zu Sicherungszwecken erfolgten Pfändung entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 2009, 233).

  • OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08

    Erledigung der Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10
    Wegen des inzwischen eingetretenen Verfahrensstandes bestand für das Landgericht deshalb keine Veranlassung mehr, im Wege der Amtsermittlung und mit Mitteln des Freibeweises (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23.7.2008 Az. 1 Ws 47/08, zitiert nach juris) zu prüfen, ob ausreichende erhebliche Zweifel an dem behaupteten Eigentumsrecht einer Aufhebung der zu Sicherungszwecken erfolgten Pfändung entgegenstehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 2009, 233).
  • OLG München, 14.05.2004 - 2 Ws 348/04

    Strafverfahren im Fall von Kursbetrug und Insiderhandel; Beschwerde gegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.03.2010 - 1 Ws 141/10
    Da mit rechtskräftiger Anordnung des Verfalls oder - wie vorliegend - des Verfalls von Wertersatz auch die vorangegangene Sicherstellung einzelner Gegenstände oder des Vermögens als Ganzem nicht mehr angefochten werden kann, ist die Geltendmachung behaupteter Rechte und Einwendungen insgesamt auf die hierzu im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft eröffneten Verfahrensrechte gemäß §§ 459g Abs. 2, 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO beschränkt (vgl. OLG München NStZ-RR 2004, 303).
  • LG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 O 354/15

    Beendigung Strafverfahren, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Zuständigkeit

    Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Auffassung, wonach für Ansprüche des Eigentümers beschlagnahmter Gegenstände nach Abschluss des Strafverfahrens ausschließlich die Zivilgerichte zuständig sind (OLG München, Urteil vom 18.03.2013, Az. 19 U 4878/10 (Zivilsenat); LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010, Az. 16 0 5/10 (Zivilkammer); OLG Frankfurt am Main (Strafsenat), Beschluss vom 03.09.2010, Az. 2 Ws 813/19; OLG Nürnberg (Strafsenat), Beschluss vom 22.03.2010, Az. 1 Ws 141/10).

    Nach anderer, teilweise vertretener Auffassung sowohl von Straf- als auch von Zivilgerichten sind für Ansprüche des Eigentümers beschlagnahmter Gegenstände nach Abschluss des Strafverfahrens ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (OLG München, Urteil vom 18.03.2013, Az. 19 U 4878/10 (Zivilsenat); OLG Frankfurt am Main (Strafsenat), Beschluss vom 03.09.2010, Az. 2 Ws 813/19; OLG Nürnberg (Strafsenat), Beschluss vom 22.03.2010, Az. 1 Ws 141/10); LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010, Az. 16 0 5/10 (Zivilkammer)).

    Die Vorschrift ist allerdings für Entscheidungen, die - wie hier - nach rechtkräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu treffen sind, nicht anwendbar (OLG München, Urteil vom 18.03.2013, Az. 19 U 4878/10 (Zivilsenat); OLG Frankfurt am Main a.a.O. (Strafsenat); OLG Nürnberg (Strafsenat), Beschluss vom 22.03.2010, Az. 1 Ws 141/10; LG Wuppertal Beschluss vom 12. August 2010, Az. 16 0 5/10 (Zivilkammer)).

    In den Neuregelungen der §§ 111f, 111i StPO kommt nicht klar zum Ausdruck, dass sie für die Zeit nach Rechtskrafteintritt, in welcher der Anwendungsbereich der Vollstreckungsvorschriften der StPO eröffnet ist, im Verhältnis zu Drittbetroffenen eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 459 StPO sein wollen (LG Wuppertal a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.03.2010 - 1 Ws 141/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2008 - 111-4 Ws 590/08).

    Nach Rechtskraft des Strafurteils ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wieder eröffnet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2010, 1 Ws 141/10).

  • OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17

    Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag

    Die vereinzelt geäußerte Annahme, § 111f Abs. 5 StPO sei nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens anwendbar (so OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 379; OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG München, Kunst und Recht 2013 77), lässt sich mit dieser Grundentscheidung für eine umfassende Geltung des strafprozessualen Rechtswegs nicht vereinbaren.
  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 1 Ws 178/13

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Dabei mag offen bleiben, ob ein argumentativer Rückschluss von einer etwaigen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach Rechtskraft zur Entscheidung über Einwendungen i.S. von § 111f Abs. 5 StPO auf die bei § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO geltenden Zuständigkeiten bereits daran scheitert, dass - wie es ein erheblicher Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt - § 111f Abs. 5 StPO nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr anwendbar ist (OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 2010, 379, 380; a.A. OLG Celle, StV 2011, 147, KK-Spillecke, a.a.O., § 111f Rn. 7).
  • OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12

    Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber bei

    Die gegenteilige, namentlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf wistra 2009, 207; OLG Nürnberg StV 2011, 148; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379), nach welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nach Maßgabe von § 459g StPO ausschließlich die Zivilgerichte zuständig seien, weil eine nur vorläufig angeordnete Maßnahme nach Rechtskraft nicht mehr fortwirke, vermag nicht zu überzeugen.
  • LG Gera, 06.10.2022 - 7 T 234/22

    Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungswege durch die Staatsanwaltschaften

    Hierfür verweist § 459 StPO auf die Regelungen der §§ 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, die die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung und den Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008 - III-4 Ws 590/08 -, Rn. 13, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 Ws 141/10 -, Rn. 9, juris; LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010 - 16 O 5/10 -, Rn. 16, juris).
  • LG Wuppertal, 12.08.2010 - 16 O 5/10

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivilgerichten und Strafgerichten als Teile der

    Daher wird vertreten, dass Dritte nach Rechtskrafteintritt wieder Drittwiderspruchsklage zu den Zivilgerichten erheben können (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.03.2010 - 1 Ws 141/10, zitiert nach LexisNexis; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2008 - III-4 Ws 590/08 = Rpfleger 2009, 271 ff., hier zitiert nach Juris; Beschl. v. 10.12.2009 - III 3 Ws 576-578/09; Mayer, in: KMR - Kommentar zur Strafprozessordnung, 57. EL 2010, § 111d Rz. 31; Lampe, jurisPR-StrafR 18/2008, Anm. 5; a.A. wohl SK-Rogall, 64. EL 2009, § 111f Rz. 20; zweifelnd wohl auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 111i StPO Rz. 22).
  • LG Gera, 10.10.2022 - 7 T 282/22

    Einhaltung der elektronischen Form durch die Staatsanwaltschaft bei Vollstreckung

    Für die Vollstreckung einer Geldstrafe verweist § 459 StPO auf die Regelungen der §§ 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, die die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung und den Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008 - III-4 Ws 590/08 -, Rn. 13, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 Ws 141/10 -, Rn. 9, juris; LG Wuppertal, Beschluss vom 12. August 2010 - 16 O 5/10 -, Rn. 16, juris).
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