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   OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04   

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https://dejure.org/2004,2277
OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04 (https://dejure.org/2004,2277)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 U 334/04 (https://dejure.org/2004,2277)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - 3 U 334/04 (https://dejure.org/2004,2277)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit bestimmter Angaben in einer Pressemitteilung durch einen Rechtsanwalt; Einordnung einer Werbung mit Umsatzzahlen durch eine Kanzlei als wettbewerbswidrig; Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch eine Werbung mit Umsatzzahlen; ...

  • bzaek.de

    Werbung mit Umsatzzahlen (Anwaltswerbung)

  • info-it-recht.de

    Rechtsanwälte dürfen mit Umsatzzahlen werben

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    BORA § 6 Abs. 3, BRAO §§ 43b, 59b, GG Art. 12, 3
    Anwendbarkeit von § 6 Abs. 3 BORA

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2167
  • NJW 2005, 528 (Ls.)
  • MDR 2005, 60
  • GRUR-RR 2004, 256
  • BB 2004, 1526
  • AnwBl 2004, 526
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01

    Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (BGH NJW 2004, 1099 m.w.N.).

    Ein sachlicher Grund, weswegen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern diese Werbung erlaubt, Rechtsanwälten dagegen verboten sein muß, ist nicht erkennbar (vgl. zur ähnlichen Problematik unterschiedlicher Regelungen von Kurzbezeichnungen: BGH NJW 2004, 1099 - Rechtsanwaltsgesellschaft).

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Das Verbot solcher Werbung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, WRP 2000, 720; Anwaltsblatt 2002, 60).

    In die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit fällt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsinhaber einschließlich der Werbung (BVerfG NJW 2000, 3195; Kleine-Cosack, 4. Aufl., § 43 b Rn. 4 BRAO m.w.N.), weil auch Freiberufler darauf angewiesen sind, potentielle Mandanten über ihr Dienstleistungsangebot zu informieren.

  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02

    Unterlassungsverfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Mit Beschluß vom 25.11.2002 (BGH NJW 2003, 504) stellte der Bundesgerichtshof fest, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen die berufsrechtlichen Vorschriften mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen, da die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Befugnisnorm für derartige Eingriffe enthalte.
  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 494/00

    Verletzung anwaltlicher Berufsausübungsfreiheit durch wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Als Gemeinwohlinteressen kommen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Rechtssuchenden in Betracht, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (BVerfG NJW 2001, 1926; Kleine-Cosack, § 43 b Rn. 8).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 1 BvR 580/02

    Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Zwar sind Ranking-Listen vom Grundsatz her zulässig (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 277).
  • BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02

    Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Einschränkungen der Berufsfreiheit bedürfen nicht nur einer formalen gesetzlichen Grundlage, die vorliegend in § 59 b Abs. 2 BRAO zu sehen ist, sondern auch materiell der Rechtfertigung durch ein Gemeinwohlinteresse (Kleine-Cosack, § 43 b Rn. 5 BRAO; BVerfG WRP 2003, 1213; Henssler/Prütting, 2. Aufl., § 43 b Rn. 9 BRAO).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Soweit das Werbeverbot mit Umsatzzahlen darüber hinaus möglicherweise von Konkurrenzschutzaspekten getragen wird, ist dies kein am Gemeinwohl ausgerichteter Zweck und legitimiert deshalb nicht den Eingriff in die Berufsfreiheit (BVerfG NJW 1996, 3067; Kleine-Cosack, § 340 b Rn. 9).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2003, 819 m.w.N.) hat eine Rechtsanwaltskammer die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen, weil auch sie ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern hat.
  • BVerfG, 12.09.2001 - 1 BvR 2265/00

    Zum anwaltlichen Werberecht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04
    Das Verbot solcher Werbung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, WRP 2000, 720; Anwaltsblatt 2002, 60).
  • AGH Bayern, 18.01.2005 - BayAGH II - 8/04

    Verstoß gegen anwaltliche Pflichten durch das Angebot einer Inkassodienstleistung

    Inwieweit die Angabe von Umsatzzahlen mangels Überprüfbarkeit statthaft ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, AnwBl 2004, 526), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil solche vom Betroffenen nicht genannt werden.
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