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   OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18   

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OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18 (https://dejure.org/2018,28370)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18 (https://dejure.org/2018,28370)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. August 2018 - 11 WF 900/18 (https://dejure.org/2018,28370)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Überhöhte Gutachtenkosten für familienpsychologisches Gutachten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde; Kindeswohl; familienpsychologischeBegutachtung; Begutachtung; Information; Umgangsregelung; Zeitaufwand; Kindschaftssache

  • rechtsportal.de

    Vergütung des Sachverständigen in Kindschaftssachen bei außergewöhnlich hohen Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1467
  • FamRZ 2019, 130
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 02.01.2014 - 6 WF 133/13

    Überprüfung des Kostenansatzes hinsichtlich der Höhe der Sachverständigen- und

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln (hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 6 WF 133/13 juris Rn. 11).

    Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2014, 6 WF 133/13, juris Rn. 11; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl., Rn. 296).

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07, JurBüro 2008, 44 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, MDR 2004, 776).
  • OLG Nürnberg, 10.10.2002 - 6 W 1891/02

    Entschädigung des Sachverständigen bei erheblicher Überschreitung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Erforderlich hierfür wäre aber nicht nur ein schuldhafter Verstoß, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (BayObLG NJW-RR 1998, 1294; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; Scheuch, a.a.O., Rn. 6).
  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 55/07

    Nicht mehr nachvollziehbare Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07, JurBüro 2008, 44 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, MDR 2004, 776).
  • BFH, 31.07.2007 - VII R 60/06

    Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht nur bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07, JurBüro 2008, 44 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, MDR 2004, 776).
  • BayObLG, 11.12.1997 - 1Z BR 143/97

    Hinweispflicht des Sachverständigen bei Kostensteigerung - Kürzung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Erforderlich hierfür wäre aber nicht nur ein schuldhafter Verstoß, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (BayObLG NJW-RR 1998, 1294; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; Scheuch, a.a.O., Rn. 6).
  • OLG Celle, 02.05.2012 - 10 WF 93/12

    Vorschusszahlungen der Kindeseltern als Voraussetzung für die Einholung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Wird die Begutachtung nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht (was in Kindschaftssachen ausgeschlossen ist, vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2013, 241, allg. Meinung), so haben die Beteiligten keine Gelegenheit darüber nachzudenken, ob sie angesichts des Kostenrisikos das Verfahren fortführen wollen.
  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.; LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2012, Az. L 15 SF 104/11, NZS 2012, 959).
  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Kindschaftssachen sind stets grundrechtsrelevant, weshalb das Gericht für seine Entscheidungsfindung eine möglichst sichere Entscheidungsgrundlage finden muss (BVerfG FamRZ 2014, 907) und deshalb nicht selten psychologische Gutachten in Auftrag gegeben werden.
  • OLG Nürnberg, 09.08.2016 - 7 WF 991/16

    Zuständiges Gericht für Beschwerde des Sachverständigen gegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
    Über Einwendungen der Beteiligten gegen den Kostenansatz in Familiensachen ist gemäß § 57 Abs. 3 FamGKG das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (OLG Nürnberg FamRZ 2017, 470, allg. Meinung).
  • OLG Brandenburg, 09.09.2019 - 9 WF 189/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung

    Angemessen sind in derartigen (nicht medizinischen) Fallgestaltungen etwa 150-200 Seiten pro Stunde (vergleiche OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130), hier also rund 6 Stunden.

    Dabei betreffen rund 50 Seiten die Beurteilung und Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung, wofür rund 50 Stunden angesetzt werden können (vergleiche zu den plausiblen Stundensätzen erneut OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130).

    Für die restlichen etwa 70 Seiten werden dagegen rund 12 Stunden ausreichen (vergleiche auch dazu OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130).

    Hinzu tritt der Umstand, dass das Gutachten bei grober Schätzung pro Seite etwa 1.200 Anschläge bietet, wohingegen die vorgenannte Anzahl plausibler Stunden grundsätzlich auf 1.800 Anschlägen beruht (vgl. erneut OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130).

    Dies war bereits Stand der Rechtsprechung vor den Reformen des Familienverfahrensrechts (vgl. zum FGG BayObLG, FamRZ 1998, 1456) und folgt seit dem 01. September 2009 aus den §§ 30 Abs. 1 FamFG, 407a Abs. 4 S. 2 ZPO (OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130; i.E. auch OLG Brandenburg FamRZ 2014, 154).

    Daher wird in Umgangssachen eine Mitteilungspflicht bei voraussichtlichen Kosten von etwa 9.000 EUR (brutto) angenommen (OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130).

    Jedoch ist in diesem Zusammenhang stets zu beachten, dass auch dem Interesse der die Kosten regelmäßig anteilig tragenden Beteiligten - hier den Eltern - Rechnung getragen werden muss (i.E. auch OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130).

    Den Beteiligten kann nur so die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit gegeben werden, angesichts unverhältnismäßiger Kosten den Antrag für erledigt zu erklären (vgl. allg. dazu OLG Frankfurt v. 10. Juni 2010 - 5 UF 121/10) oder zurückzunehmen (vgl. speziell zu § 407a ZPO OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130) bzw. auf die (weitere) Beweisaufnahme zu verzichten, sich ggf. gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen (BT-Drs. 11/3621, 40; Scheuch in: BeckOK ZPO, 33. Aufl. Stand 01.07.2019, § 407a ZPO Rn. 5).

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130).

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2022 - 9 T 36/22
    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22, OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454).

    Demnach hat das Gericht in diesen Fällen gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht, wenn der Sachverständige diese Mitteilungspflicht verletzt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (Musielak/Voigt, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 407a Rn. 14; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    In Umgangs- und Sorgeverfahren wird allerdings vertreten, dass es angesichts des Verfahrensgegenstandes unangemessen wäre, würde man den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG ansetzen und eine Mitteilungspflicht bereits bei Überschreiten des Wertes um 50% annehmen (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    Deshalb berücksichtigt die Rechtsprechung sowohl die Grundrechtsrelevanz als auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, indem sie die Mitteilungspflicht gerade nicht bereits bei Überschreiten des Regelverfahrenswertes ansetzt, sondern erst wenn die Kosten der Begutachtung ohne Fahrtaufwand über dem Dreifachen des Regelstreitwertes liegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448 für ca. 9.000,- ?, ergangen noch zu § 45 FamGKG a.F.).

    Dieser Ansatz überzeugt, so dass auch nach Auffassung der Kammer eine Anzeigepflicht bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand erst bei beim Dreifachen des Regelstreitwertes besteht (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448, Rdnr. 18).

    Zwar hat die Kammer in anderen Verfahren die Ansicht vertreten, dass ein Unterlassen des gebotenen Hinweises durch den Sachverständigen nicht automatisch zu einer Kürzung seiner Vergütung führt, sondern davon abhängt, ob auch bei verständiger Würdigung aller Umstände davon ausgegangen werden kann, das bei einem rechtzeitigen Hinweis die Tätigkeit unterbunden oder abgebrochen worden wäre (vgl. ebenso BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, 32. Edition, Stand: 01.01.2021, § 8a JVEG, Rdnr. 24 m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963).

    Da entsprechend der obigen Ausführungen im hiesigen Fall eine Verletzung der Mitteilungspflicht vorliegt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 28; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130, 131), hat somit die Festsetzung einer wertangemessenen Vergütung nach billigem Ermessen durch das Beschwerdegericht zu erfolgen.

  • LG Frankfurt/Main, 22.03.2021 - 9 T 81/21

    Mitteilungspflicht des gerichtlichen Sachverständigen bei unverhältnismäßigen

    Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407 a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454).

    Demnach hat das Gericht in diesen Fällen gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht, wenn der Sachverständige diese Mitteilungspflicht verletzt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (Musielak/Voigt, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 407a Rn. 14; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    In Umgangssachen wird allerdings vertreten, dass es angesichts des Verfahrensgegenstandes unangemessen wäre, würde man den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG ansetzen und eine Mitteilungspflicht bereits bei Überschreiten des Wertes um 50% annehmen (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

    Deshalb berücksichtigt die Rechtsprechung sowohl die Grundrechtsrelevanz als auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, indem sie die Mitteilungspflicht gerade nicht bereits bei Überschreiten des Regelverfahrenswertes ansetzt, sondern erst wenn die Kosten der Begutachtung ohne Fahrtaufwand über dem Dreifachen des Regelstreitwertes liegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448 für ca. 9.000,- ?, ergangen noch zu § 45 FamGKG a.F.).

    Dieser Ansatz überzeugt, so dass auch nach Auffassung der Kammer eine Anzeigepflicht bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand erst bei beim Dreifachen des Regelstreitwertes und damit nunmehr seit 01.01.2021 ab ungefähr 12.000,-? anzunehmen ist (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448, Rdnr. 18).

    So ist nicht nur ein schuldhafter Verstoß des Sachverständigen Voraussetzung, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963).

  • AG Ebersberg, 24.02.2019 - 3 F 733/15

    Gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung und

    Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass auch dieser Vergleich nur mit größter Zurückhaltung geübt werden kann, da insoweit bereits keine empirisch gesicherte Sammlung zu Kosten entsprechender Gutachten existiert (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18), die zudem nach qualitativen Gesichtspunkten (Anzahl der im Familiensystem beteiligten Personen, individuelle Belastungs- und Resilienzfaktoren bei diesen, Grad der Streitigkeit, etc.) untergliedert sein müsste.

    Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Überlegungen auf Kindschaftssachen anwendbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - II-6 WF 43/12; a.A. BayObLG, Beschluss vom 11.12.1997 - 1Z BR 143/97; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18).

    Jedenfalls kommt eine Einschränkung der Vergütung nur in Betracht, wenn angenommen werden kann, dass bei rechtzeitiger Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.12.1997 - 1Z BR 143/97; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 4 UF 258/21

    Anwendungsbereich § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO

    Nach der auch vom Bezirksrevisor, in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung findet § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO über § 30 Abs. 1 FamFG auch in den von Amts wegen einzuleitenden Kindschaftssachen uneingeschränkte Anwendung mit der Folge, dass ein vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger dem Gericht rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen hat, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten der Gutachtenerstattung erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen (so BayObLG FamRZ 1998, 1456; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368; OLG Oldenburg NZFam 2022, 116; OLG Frankfurt am Main (18. Zivilsenat) NZFam 2022, 30; OLG Frankfurt am Main (1. Familiensenat) MDR 2023, 108 in Bezug auf eine Umgangssache; OLG München FamRZ 2023, 372; LG Frankfurt am Main NZFam 2022, 947; Schneider JVEG, 4. Aufl. 2021, § 8a, Rdnr. 29; BeckOK-Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn/Bleutge, 41. Edition, Stand: 1.4.2023, § 8a, Rdnr. 25; Prütting/Helms/Hammer/Dürbeck, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 163, Rdnr. 32).

    Von erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehenden Kosten der Gutachtenerstattung wird dabei ausgegangen, wenn die Kosten den sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG ergebenden Regelwert um mehr als ein Viertel (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1456), mehr als die Hälfte (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368), mehr als das Doppelte (so OLG Frankfurt am Main MDR 2023, 108, allerdings auf die Nettokosten ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer abstellend) oder mehr als das Dreifache (so OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130; LG Frankfurt am Main NZ Fam 2022, 847) übersteigen.

    Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Kürzung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs. 3 JVEG nur in Betracht kommt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass das Gericht den Gutachtenauftrag bei rechtzeitigem Hinweis auf die damit verbundenen Kosten entzogen oder eingeschränkt hätte (so u.a. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130; OLG Jena BauR 2015, 301; BeckOK-Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn/Bleutge, 41. Edition, Stand: 1.4.2023, § 8a, Rdnr. 26; a.A. OLG Frankfurt am Main (18. Zivilsenat) NZFam 2022, 30; OLG Frankfurt am Main (1. Familiensenat) MDR 2023, 108; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368; OLG Stuttgart JurBüro 2021, 87), kommt es im vorliegenden Fall mangels Verletzung der Hinweispflicht nicht an.

  • OLG Frankfurt, 15.06.2021 - 18 W 86/21

    Sachverständigenvergütung: Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes

    Insoweit bedarf es keiner Klärung, ob ein nach § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO beachtliches Missverhältnis bereits bei mehr als der Hälfte oder gar bei Erreichen des Verfahrenswertes (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, 33. Ed., § 8a JVEG Rn. 23; MüKo-ZPO/Zimmermann, 6. Aufl., § 407a Rn. 13), dessen Überschreitung um 50 % (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2019 - 9 WF 189/19, BeckRS 2019, 20963 Rn. 20; vgl. auch Pannen/Simon, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 8a JVEG Rn. 21) oder erst - wie es angesichts der regelmäßig hohen Sachverständigenkosten in Kindschaftssachen vertreten wird - bei dem Dreifachen des Verfahrenswertes gegeben ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.08.2018 - 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448 Rn. 18; wie hier offenlassend OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2019 - 9 WF 189/19, BeckRS 2019, 20963 Rn. 22 f.), unbeschadet der Frage, nach welchen greifbaren Kriterien ein solcher Faktor zu begründen wäre oder ob eine höhere, vom Regelwert abweichende Wertfestsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG vorzugswürdig erschiene.
  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 2 W 14/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung

    Das steht im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der es in Kindschaftssachen ausgeschlossen ist, eine Begutachtung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen (Verbot der Kostensicherung nach § 12 FamGKG; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. August 2018, 11 WF 900/18, Rn. 21; OLG Celle, Beschluss vom 02. Mai 2012, 10 WF 93/12, Rn. 16 ff., zitiert nach Juris).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Wert des Streitgegenstandes in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten schwierig zu bestimmen ist, wodurch es auch an einer klaren Definition der "erheblich außer Verhältnis" stehenden Vergütung zunächst fehlt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. August 2018, 11 WF 900/18, Rn. 21 m. w. N., zitiert nach Juris).

  • LG Neuruppin, 28.11.2018 - 4 T 108/18
    Hingegen ist eine Mitteilungspflicht des Sachverständigen anzunehmen, wenn die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung den von dem beauftragenden Gericht ursprünglich veranschlagten Betrag, der den Streitwert des Verfahrens seinerseits bereits übersteigt, überschreiten (wohl großzügiger OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018, 11 WF 900/18, juris Rn. 21: jedenfalls bei der Überschreitung des Dreifachen des Regelverfahrenswertes).

    Ob ein Verlust des Vergütungsanspruches auch nach neuem Recht (JVEG) dann nicht in Betracht kommt, wenn der Gutachtenauftrag bzw. dessen Fortführung auch bei einer rechtzeitigen Anzeige der voraussichtlichen Kosten erfolgt wäre (so weiterhin, allerdings ohne auf die Frage einzugehen, ob dies weiterhin so zu beurteilen ist: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018, 11 WF 900/18, juris Rn. 22; dagegen Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 413 Rn. 8), kann hier dahinstehen.

    Jüngst hat das OLG Nürnberg (11 WF 900/18, s.o.) obiter Ausführungen zu einer Kostengrenze gemacht, eine Anzeigepflicht jedenfalls ab der dreifachen Überschreitung des Regelverfahrenswertes angenommen, und in der Sache darüber aufgrund einer von ihm durchgeführten Prognose über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht entscheiden müssen; ferner erfolgten dort keine Ausführungen zu § 8a Abs. 4 JVEG.

  • OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 1 WF 37/22

    Nachprüfung der vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten

    Hier können allenfalls zwei Stunden angesetzt werden (150 bis 200 Blatt pro Stunde, vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130).

    (1) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts zur nicht bestehenden Hinweispflicht der Sachverständigen, nimmt der Senat im Einklang mit der wohl h.M. in der Rechtsprechung (so auch OLG Frankfurt, 18. Zivilsenat, Beschluss vom 15.6 2021 - 18 W 86/21 - BeckRS 2021, 20979; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368; vgl. auch Dürbeck, NZFam 2022, 8) eine solche auch in Kindschaftssachen an.

  • OLG Celle, 04.01.2022 - 17 WF 230/21

    Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem Umgangsverfahren; Reichweite der

    Streitig ist bereits, ob die Vorschrift des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, aufgrund derer der Sachverständige das Gericht auf ein absehbares Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und Gutachterkosten umgehend hinzuweisen hat, in von Amts wegen zu führenden Kindschaftsverfahren überhaupt anzuwenden ist (dafür OLG Frankfurt JurBüro 2021, 533 ff., OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130 f.; dagegen OLG Frankfurt JurBüro 2021, 531 ff.).

    Teilweise stellen auch die Gerichte, die § 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Kindschaftsverfahren für anwendbar halten, im Ergebnis nicht auf den Wert nach § 45 Abs. 1 FamGKG, sondern auf die üblichen Kosten für Gutachten in Kindschaftssachen ab (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 130 f.; offen gelassen von OLG Brandenburg FamRZ 2020, 368 f.; anders OLG Frankfurt JurBüro 2021, 533 ff.).

  • OLG Frankfurt, 16.06.2021 - 8 WF 200/18

    Kindschaftsrecht: Angemessenheit von Gutachterkosten

  • OLG Düsseldorf, 15.10.2018 - 8 WF 45/18

    Umfang der Haftung eines Verfahrensbeteiligten im familiengerichtlichen Verfahren

  • OLG Frankfurt, 13.11.2023 - 3 UF 213/21

    Vergütung für Sachverständigengutachten in Sorgerechtsverfahren

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