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   OLG Nürnberg, 23.02.2022 - 11 UF 1106/21   

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https://dejure.org/2022,6166
OLG Nürnberg, 23.02.2022 - 11 UF 1106/21 (https://dejure.org/2022,6166)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.02.2022 - 11 UF 1106/21 (https://dejure.org/2022,6166)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 11 UF 1106/21 (https://dejure.org/2022,6166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VersAusglG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3; KWBG Art. 59 Abs. 1 S. 1
    Einbeziehung des Ehrensolds in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung

  • rewis.io

    Versorgung, Versorgungsausgleich, Rente, Beschwerde, Einkommen, Anrecht, Bewilligung, Gemeinde, Leistungen, Scheidung, Arbeit, Arbeitnehmer, Scheidungsantrag, Arbeitsleistung, rechtliche Einordnung, bayerische Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG §§ 58 ff.
    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Pflichtehrensold nach dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen; Auszugleichendes Anrecht; Versorgungscharakter eines Pflichtehrensolds

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflichtehrensold und der Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1020
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.02.2022 - 11 UF 1106/21
    Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht (vgl. BGH FamRZ 2011, 1287 Rn. 15).

    Anders als es das rheinland-pfälzische EhrensoldG bestimmt, nach dem der Anspruch nur ruht, solange der Berechtigte das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EhrensoldG Rheinland-Pfalz), wird also das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (oder Dienstunfähigkeit) vorausgesetzt (hierzu BGH FamRZ 2011, 1287 Rn. 16 a. E.), wodurch sich die bayerische Regelung nicht nur vom Eintrittsalter, sondern auch konzeptionell von der Regelung in Rheinland-Pfalz unterscheidet.

    Vielmehr ist allein maßgebend, dass das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (BGH FamRZ 2014, 182 Rn. 20; FamRZ 2011, 1287 Rn. 15; Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 16. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 8; Siede, in: MünchKomm-BGB. 8. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 23; Bergmann, in: BeckOK-BGB, Stand 01.11.2021 § 2 VersAusglG Rn. 1; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn. 100).

    Daraus erschließt sich, dass hier eine (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten vorgesehen wird, nicht lediglich eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteilwerden zu lassen (vgl. die Ausführungen des BGH in FamRZ 2011, 1287 zu dem insoweit anders ausgestalteten rheinland-pfälzischen Ehrensold a.a.O. Rn. 18-20; ebenso zum Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen EhrensoldG: Holzwarth, in: Johannsen/Hennrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 29).

    Entschieden hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH FamRZ 2011, 1287) nur, dass der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen EhrensoldG keinen Versorgungscharakter hat und daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist; in den Kommentaren wird dies in Bezug auf die für verschiedene Gruppen von Ehrenbeamten vorgesehenen (Landes-) Gesetzen unterschiedlich bzw. differenzierend bewertet (vgl. die Übersicht bei Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 16. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 10).

  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.02.2022 - 11 UF 1106/21
    Die Wiederwahl wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil ebenso zurück wie etwa die nachehezeitliche Entscheidung eines Beamten auf Lebenszeit, seine Dienstzeit zu verlängern, so dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2019, 1052) der Ehezeitanteil aus der gesamten Amtszeit ermittelt wird.
  • BSG, 23.09.1980 - 12 RK 41/79

    Beiträge zur Angestelltenversicherung; Versicherungspflicht in der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.02.2022 - 11 UF 1106/21
    Er wird daher als "allenfalls mit einer Leistung aus der Zusatzversorgung, nicht aber mit der beamtenrechtlichen Basissicherung nach dem BeamtVG vergleichbar" angesehen (vgl. BSGE 50, 231).
  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.02.2022 - 11 UF 1106/21
    Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Pflichtehrensolds aus Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 KWBG lagen zum Ehezeitende i.S.v. § 3 Abs. 1 VersAusglG, also am 31.07.2012, bereits vor, weil die Erlangung des Anspruchs nicht mehr von einer Wiederwahl abhing und damit hinreichend verfestigt war (BGH FamRZ 2007, 30, 35), wobei es für den schuldrechtlichen Ausgleich auf eine solche Verfestigung aber nicht ankommt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
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