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   OLG Nürnberg, 24.03.1997 - 7 UF 235/97   

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https://dejure.org/1997,5714
OLG Nürnberg, 24.03.1997 - 7 UF 235/97 (https://dejure.org/1997,5714)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.03.1997 - 7 UF 235/97 (https://dejure.org/1997,5714)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. März 1997 - 7 UF 235/97 (https://dejure.org/1997,5714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 2 § 1472 § 1473 § 1474
    Zurechnung des Wohnvorteils dem im Haus verbliebenen Unterhaltspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB §§ 1573 Abs. 2; 1472; 1473
    Wohnwert des Hauses

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1361
  • FamRZ 1997, 1217
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.02.1984 - IVb ZR 61/82

    Berücksichtigung von Härtegründen in anderen Verfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.03.1997 - 7 UF 235/97
    Der BGH hat für die Gütergemeinschaft zum nachehelichen Unterhalt über erzielbare Einnahmen aus der fiktiven Vermietung des nach Auszug eines Ehegatten und nach Scheidung nicht mehr genutzten Teiles des Hauses entschieden, daß diese Erträge nicht einseitig einem Ehegatten allein (fiktiv) zugerechnet werden dürfen, sondern daß sie in das Gesamtgut fallen (§ 1473 Abs. 1 BGB ), an dem beide Parteien bei der anschließenden Auseinandersetzung nach §§ 1474 ff BGB ohnehin zu gleichen Teilen partizipieren (vgl. BGH FamRZ 1984, 559, 561; zitiert bei Wendl/Staudigl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, § 1 Rn. 210):.
  • OLG Nürnberg, 31.07.1996 - 7 WF 2210/96

    Unterhaltsbemessung bei Volljährigkeit eines Kindes; Rechtsfolgen des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.03.1997 - 7 UF 235/97
    Da der Klägerin ihr eheangemessener Unterhalt verbleibt und dieser über ihrem notwendigen Unterhalt liegt, ist der unterhaltsrechtliche Nachrang volljähriger Kinder hier ohne Bedeutung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluß vom 31.07.1996, 7 WF 2210/96).
  • OLG Koblenz, 29.11.2005 - 11 UF 137/05
    Bei dieser Sachlage kann der Antragsgegnerin, vergleichbar der Situation beim Trennungsunterhalt (vgl. Abschn. 5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz - Stand: 1 Juli 2005), nur die von ihr tatsächlich gezogene - mietfreie - Nutzung (ersparte Miete) in Höhe des regelmäßig hälftigen Wohnvorteils zugerechnet werden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1414,1415; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 1217; J. Mayer in: Bamberger/Roth, BGB , 1. Auflage 2003, § 1472 Rn. 5).
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