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   OLG Nürnberg, 24.05.1993 - 10 UF 157/93   

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https://dejure.org/1993,9030
OLG Nürnberg, 24.05.1993 - 10 UF 157/93 (https://dejure.org/1993,9030)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.05.1993 - 10 UF 157/93 (https://dejure.org/1993,9030)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. Mai 1993 - 10 UF 157/93 (https://dejure.org/1993,9030)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsanspruch; Gütergemeinschaft; Nachehelicher Unterhalt; Zahlungsanspruch; Trennungsunterhalt; Scheidung; Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft; Bedarfsermittlung; Zusammenleben mit volljährigem Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1420 § 1578 Abs. 1 § 1585 Abs. 1
    Nachehelicher Unterhaltsanspruch im Falle einer Gütergemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 40/89

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.05.1993 - 10 UF 157/93
    Zwar hat der BGH für den Trennungsunterhalt diese Vorschrift für anwendbar angesehen (BGH NJW 1990, 2252, 2253).
  • OLG Hamburg, 10.02.1987 - 12 UF 78/86

    Anspruch auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts; Ermittlung des notwendigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.05.1993 - 10 UF 157/93
    Die in der Rechtsprechung verschiedentlich vertretene Auffassung, die Ersparnis aus dem Zusammenleben mit einem neuen Partner sei dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zuzurechnen (OLG Hamburg, FamRZ 1987, 1044, 1045) läßt sich wegen der augenscheinlich unterschiedlichen Interessenlage auf den vorliegenden Fall des Zusammenlebens mit der Tochter nicht übertragen.
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.05.1993 - 10 UF 157/93
    Die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB ) zum Zeitpunkt der Scheidung (BGH FamRZ 1984, 149, 150; 186, 783, 785).
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