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   OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08   

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OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08 (https://dejure.org/2009,18964)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 1 U 1422/08 (https://dejure.org/2009,18964)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08 (https://dejure.org/2009,18964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle für Netznutzungsentgelte: Verzögerung der Prüfung durch Rückforderung angeblich überhöhter Netznutzungsentgelte; Verhinderung durch Verweigerung der Offenlegung der Preiskalkulation; gerichtliche Schätzung angemessener Entgelte; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust der Wirkungen eines Vorbehalts bei Bezahlung der Jahresabrechnungen des Netzbetreibers durch den Stromlieferanten ohne ausdrückliche Erneuerung des Vorbehalts; Ermittlung des angemessenen Entgelts im Wege einer Schätzung bei Verweigerung der ...

  • Judicialis

    BGB § 315; ; EnWG § 23a Abs. 5; ; EnWG § 118b Abs. 1b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 04.03.2008 - KZR 29/06

    Stromnetznutzungsentgelt III

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Denn das bei Vertragsschluß geltende Preisblatt gab nur das im Zeitpunkt des Vertragsbeginns von der Beklagten für gültig erachtete Ergebnis eines Preisfindungsverfahrens wieder, an dem die Klägerin zu keiner Zeit beteiligt war, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihr nicht bekannt waren und dessen Ergebnis sie weder nachvollziehen noch beeinflussen konnte (BGH NJW 2006, 884, Tz. 10 - Stromnetznutzungsentgelt I; BGH NJW 2008, 2175 Tz. 18 ff., 22 ff. - Stromnetznutzungsentgelt III).

    Damit ist der Beklagten das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden (BGH NJW 2008, 2175, Tz. 19, 20 - Stromnetznutzungsentgelt III).

    Im Verhältnis zwischen Stromlieferanten und Netzbetreibern hat der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol inne und der Lieferant ist auf die Nutzung des Netzes nicht weniger angewiesen, als dies bei Leistungen der Daseinsvorsorge typischerweise der Fall ist (BGH NJW 2008, 2175 - Stromnetznutzungsentgelt III Tz. 24).

    Diese Einschränkung gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen bei Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Überprüfung der Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des § 315 BGB geboten ist (BGH NJW 2008, 2175 Tz. 24 -Stromnetznutzungsentgelt III; Münch.Komm.BGB-Gottwald, 5.Aufl. [2007] § 315 Rn, 22).

    Die Verbändevereinbarung definiert lediglich Preisfindungsprinzipien, deren Anwendung eine Preisbildung vermuten läßt, die dem Gesetzeszweck (§ 1 EnWG) Rechnung trägt (BGH NJW 2008, 2175 Tz. 30).

    Dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Bestimmungsunterworfene nur unter Vorbehalt geleistet hat (BGH NJW 2008, 2175 Tz. 27 mwN.).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Die Beklagten meinen, dass nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14.8.2008 - KVR 39/07 und KVR 27/07 - zu den Netznutzungsentgelten eine rückwirkende Berichtigung der Abrechnungen ausgeschlossen sei; vielmehr seien zu Unrecht erzielte Erlöse nur als sonstige Gewinne des Netzbetreibers in der folgenden Genehmigungsperiode zu berücksichtigen.

    Der Bundesgerichtshof hat in den beiden Entscheidungen vom 14.8.2008 - KVR 39/07 (Vattenfall) und KVR 27/07 (Stadtwerke Engen) - ausgesprochen, § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG schließe es aus, dass sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und den Stromversorgern nachträglich korrigiert werden müssten (KVR 39/07 Tz. 21; KVR 27/07 Tz. 32).

    Der Netzbetreiber dürfe zwar die zu Unrecht (weil aus überhöhten Tarifen) erzielten Übererläse nicht behalten; zu berücksichtigen seien diese, indem sie in der nächsten Genehmigungsperiode als sonstige Erlöse entsprechend § 9 StromNEV entgeltmindernd in Abzug zu bringen seien (KVR 39/07 Tz. 22 f.; KVR 27/07 Tz. 33 f.).

    § 23a Abs. 5 EnWG betrifft den Zeitraum zwischen der ersten Beantragung einer Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG und der Erteilung der Genehmigung; obwohl bereits die materiellen Anforderungen der StromNEV für die Bildung der Netzentgelte gelten, darf der Netzbetreiber aus Gründen der Rechtssicherheit die bisher verlangten Entgelte weiter berechnen (KVR 39/07 Tz. 8 f., 11, 21; KVR 27/07 Tz. 31, 34).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Die Beklagten meinen, dass nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14.8.2008 - KVR 39/07 und KVR 27/07 - zu den Netznutzungsentgelten eine rückwirkende Berichtigung der Abrechnungen ausgeschlossen sei; vielmehr seien zu Unrecht erzielte Erlöse nur als sonstige Gewinne des Netzbetreibers in der folgenden Genehmigungsperiode zu berücksichtigen.

    Der Bundesgerichtshof hat in den beiden Entscheidungen vom 14.8.2008 - KVR 39/07 (Vattenfall) und KVR 27/07 (Stadtwerke Engen) - ausgesprochen, § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG schließe es aus, dass sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und den Stromversorgern nachträglich korrigiert werden müssten (KVR 39/07 Tz. 21; KVR 27/07 Tz. 32).

    Der Netzbetreiber dürfe zwar die zu Unrecht (weil aus überhöhten Tarifen) erzielten Übererläse nicht behalten; zu berücksichtigen seien diese, indem sie in der nächsten Genehmigungsperiode als sonstige Erlöse entsprechend § 9 StromNEV entgeltmindernd in Abzug zu bringen seien (KVR 39/07 Tz. 22 f.; KVR 27/07 Tz. 33 f.).

    § 23a Abs. 5 EnWG betrifft den Zeitraum zwischen der ersten Beantragung einer Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG und der Erteilung der Genehmigung; obwohl bereits die materiellen Anforderungen der StromNEV für die Bildung der Netzentgelte gelten, darf der Netzbetreiber aus Gründen der Rechtssicherheit die bisher verlangten Entgelte weiter berechnen (KVR 39/07 Tz. 8 f., 11, 21; KVR 27/07 Tz. 31, 34).

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Die Partei hat dann nach der Lebenserfahrung glaubhaft zu machen, von bestimmten Vorgängen keine Kenntnis mehr zu haben (BGH NJW 1995, 130, 131 mwN.).

    Dabei ist anerkannt, dass die Partei eine Informationspflicht trifft (BGH NJW 1990, 453; NJW-RR 2002, 612; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138, Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 138, Rn. 20); sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind, einzuholen (BGH NJW-RR 2002, 612; BGH NJW 1999, 53), jedenfalls wenn sich bei lebensnaher Betrachtung aufdrängt, dass solche Personen über die damaligen Vorgänge orientiert sein können (BGH NJW 1995, 130).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, müssen nach billigem Ermessen festgesetzt werden und sind einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGH NJW 2007, 1672 Tz. 17 und NJW 2007, 2540 Tz. 33).

    In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis; er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 36).

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    a) Das Recht zur Klage nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt keiner Ausschlußfrist; es kann aber durch illoyale Verzögerung der Klageerhebung verwirkt werden (Palandt-Heinrichs, aaO, § 315, Rn. 17; BGH NJW 1986, 1803, 1805; BAGE 18, 54).

    Ferner muß sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BGH NJW 1986, 1803, 1805).

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Dabei ist anerkannt, dass die Partei eine Informationspflicht trifft (BGH NJW 1990, 453; NJW-RR 2002, 612; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138, Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 138, Rn. 20); sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind, einzuholen (BGH NJW-RR 2002, 612; BGH NJW 1999, 53), jedenfalls wenn sich bei lebensnaher Betrachtung aufdrängt, dass solche Personen über die damaligen Vorgänge orientiert sein können (BGH NJW 1995, 130).
  • BGH, 07.10.1998 - VIII ZR 100/97

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Dabei ist anerkannt, dass die Partei eine Informationspflicht trifft (BGH NJW 1990, 453; NJW-RR 2002, 612; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138, Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 138, Rn. 20); sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind, einzuholen (BGH NJW-RR 2002, 612; BGH NJW 1999, 53), jedenfalls wenn sich bei lebensnaher Betrachtung aufdrängt, dass solche Personen über die damaligen Vorgänge orientiert sein können (BGH NJW 1995, 130).
  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Dabei ist anerkannt, dass die Partei eine Informationspflicht trifft (BGH NJW 1990, 453; NJW-RR 2002, 612; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138, Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 138, Rn. 20); sie ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind, einzuholen (BGH NJW-RR 2002, 612; BGH NJW 1999, 53), jedenfalls wenn sich bei lebensnaher Betrachtung aufdrängt, dass solche Personen über die damaligen Vorgänge orientiert sein können (BGH NJW 1995, 130).
  • BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05

    Rechtsfolgen der Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Schlussrechnung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08
    Die widerspruchslose Bezahlung einer Rechnung wird allgemein nur als ein Indiz für deren Richtigkeit gewertet (BGH NJW-RR 2007, 530).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 3/00

    CPU-Klausel

  • OLG Jena, 26.09.2007 - 2 U 227/07

    Schiedsgutachten nicht vorläufig bindend!

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

  • OLG München, 22.04.2008 - U (K) 5834/07

    Klage auf Rückzahlung überhöhter Netznutzungsentgelte: Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 18/06

    Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

  • BAG, 16.12.1965 - 5 AZR 304/65

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches

  • OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09

    Festsetzung des Netznutzungsentgelts bei fehlendem Sachvortrag des Netzbetreibers

    Auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO fehlt damit jegliche tatsächliche Grundlage (BGHZ 115, 311, 323; OLG Düsseldorf, ZNER 2009, 46 ff. Tz. 38; a. A. OLG München, Urteil vom 14. Mai 2009 - U (K) 3283/08, zitiert nach juris Tz. 28; OLG Nürnberg, Urteil vom 26. Mai 2009 -1 U 1422/08, zitiert nach juris Tz. 87).

    Gegen das Ergebnis einer Entgeltreduzierung auf 0, 00 EUR spricht auch nicht, dass der darin liegende "Strafcharakter" mit dem Billigkeitsprinzip des § 315 BGB nicht vereinbar sei (so aber: OLG München, Urteil vom 14. Mai 2009 - U (K) 3283/08, zitiert nach juris Tz.28; OLG Nürnberg, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08, zitiert nach juris Tz. 87).

    Bezüglich der Frage, in welcher Höhe das billige Entgelt bei einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmen ist, wenn der Netzbetreiber seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommt, bestehen divergierende obergerichtliche Entscheidungen (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Mai 2009 - U (K) 3283/08; OLG Nürnberg, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08 - Revision anhängig unter EnZR 31/09; a. A. OLG Düsseldorf, ZNER 2009, 46 ff. - BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 2/09).

  • OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11

    Billigkeitskontrolle für Trassenentgelte im Eisenbahnsektor

    Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (NJW 2011, 212, Tz. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV ) sowie aus den Urteilen des Senats vom 14. Mai 2009 - U (K) 3283/09 (juris, Tz. 27 ff.), des OLG Nürnberg vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08 (juris, Tz. 86 ff.) und des OLG Frankfurt vom 5. Oktober 2010 - Az. 11 U 31/09 (Kart) (juris, Tz. 53 ff.), auf die sich die Beklagte ebenfalls berufen hat.

    Während in der Energiewirtschaft das Erfordernis einer Genehmigung der Stromnetznutzungsentgelte bzw. der Bestimmung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde besteht und die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes über die Genehmigung darauf angelegt sind, die Entgelte zu ermitteln, die unter Wettbewerbsbedingungen durchsetzbar wären (vgl. BGH NJW 2011, 212, Tz. 42 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; OLG Nürnberg vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08, juris, Tz. 89), verfügt die Regulierungsbehörde im Eisenbahnsektor lediglich über das deutlich schwächere minus eines Widerspruchsrechts.

  • OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10

    Strombelieferungsvertrag: Kartellrechtliche und zivilrechtliche

    Es besteht aber kein Anlass, für das Zeitmoment bei der Verwirkung des Gestaltungsrechts eine kürzere Spanne anzunehmen (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZNER 2009, 46, 48 und OLG Nürnberg OLGR 2009, 609, 610).
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