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   OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15   

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https://dejure.org/2016,33123
OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15 (https://dejure.org/2016,33123)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.09.2016 - 14 U 969/15 (https://dejure.org/2016,33123)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. September 2016 - 14 U 969/15 (https://dejure.org/2016,33123)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage des Verbrauchers auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Schutzwirkung des gesetzlichen Musters einer Widerrufsbelehrung bei Gestaltung als "Baukastenformular" mit Ankreuzoptionen

  • rewis.io

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages - Form der Widerrufsinformation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    II EGBGB Art. 247 § 6; ZPO § 256 I
    Zulässigkeit einer Klage des Verbrauchers auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Schutzwirkung des gesetzlichen Musters einer Widerrufsbelehrung bei Gestaltung als "Baukastenformular" mit Ankreuzoptionen

  • rechtsportal.de

    II EGBGB Art. 247 § 6 ; ZPO § 256 I
    Zulässigkeit einer Klage des Verbrauchers auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Ankreuzoption in einer Widerrufsbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2155
  • WM 2016, 2392
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    Dem Eintritt der "Gesetzlichkeitsfiktion" des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB steht nicht entgegen, dass eine Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die dem Formular-Nr. 192 643.000 (Fassung Nov. 2011) - 0570 222.11 (V3) des Deutschen Sparkassenverlags (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 1) entspricht, Ankreuzoptionen enthält.

    Diese war bereits Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14 ("Formular-Nr" 192 643.000 (Fassung Nov. 2011) - 0570 222.11 (V3) Deutscher Sparkassenverlag).

    Dieser Wirkmechanismus ist dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23 und XI ZR 101/15, juris Rn. 43), hinlänglich vertraut.

    Aufgrund der drucktechnischen Gestaltung als kursiver Klammerzusatz ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23) auch erkennbar, dass es sich um eine nicht an ihn, sondern an Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Handlungsanweisung oder Information zur Gestaltung der Widerrufsinformation und nicht um einen inhaltlichen Bestandteil der an ihn - den Verbraucher - gerichteten Widerrufsinformation selbst handelt, zumal unmittelbar im Anschluss an den Klammerzusatz dessen konkrete Umsetzung durch Mitteilung der Kontaktdaten der Beklagten bereits erfolgt ist.

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    Letztere werden schlicht nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 42) und sind damit als nicht vorhanden anzusehen.

    Dieser Wirkmechanismus ist dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, juris Rn. 23 und XI ZR 101/15, juris Rn. 43), hinlänglich vertraut.

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    Ist zu erwarten, dass die Bank im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ihre die Ansprüche des Verbrauchers rechnerisch übersteigenden Ansprüche auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7) geltend machen wird, kann dem Verbraucher in der Regel nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und im Wege der Zahlungsklage einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehen wird.

    Denn selbst dann, wenn die Kläger ihren Anspruch gegen die Beklagte aus § 346 I BGB auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 21.01.2000 - V ZR 387/98, juris Rn. 11) ermitteln und beziffern könnten, dürfen die gegen sie gerichteten Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) nicht außer Acht gelassen werden.

  • BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 145/88

    Form der schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht; Rechtsfolgen des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    Denn sie ist eingerahmt (vgl. zu dieser und weiteren Möglichkeiten der Hervorhebung BGH, Urteil vom 20.12.1989 - VIII ZR 145/88, juris Rn. 21 m. w. N.) und mit einer in Fettdruck gestalteten, zentrierten Überschrift "Widerrufsinformation" sowie mit den ebenfalls in Fettdruck gestalteten Überschriften "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen" versehen.
  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zum Tragen kommende Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF bedarf es keiner Ausführungen zu den Fragen, ob das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 II EGBGB aF ausreichende Angaben zur Widerrufsfrist enthält (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15) oder aus anderen Gründen inhaltlich fehlerhaft ist.
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2015 - 16 U 151/14

    Anspruch der darlehensgewährenden Bank auf Zahlung einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    Soweit die Kläger vermuten, die Gestaltung sei von der Beklagten gerade gewählt worden, damit die Widerrufsinformation möglichst in den "sonstigen Informationen [untergeht]", steht dem entgegen, dass die in Abschnitt 12 und 13 hervorgehobenen Informationen nach § 492 II BGB aF in den Darlehensvertrag aufgenommen werden ("Ein-Urkunden-Modell") und gemäß Artikel 247 § 9 I EGBGB aF ebenfalls deutlich gestaltet werden mussten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 - 16 U 151/14, juris Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 31.08.1992 - 6 U 69/92

    Anforderungen an eine "drucktechnisch deutliche Gestaltung" der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    Die in der Widerrufsinformation verwendeten Buchstaben sind größer als die in den Abschnitten 1 bis 11 sowie in den Abschnitten 15 bis 19 verwendeten Buchstaben und bleiben in ihrer Farbintensität nicht hinter diesen zurück (vgl. zu den angesprochenen Kriterien das zum Erfordernis einer "drucktechnisch deutlichen Gestaltung" i. S. d. § 7 II VerbrKrG ergangene Urteil des OLG Stuttgart vom 31.08.1992 - 6 U 69/92 = NJW 1992, 3245).
  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98

    Nichterfüllung bei Rechtsmängeln

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    Denn selbst dann, wenn die Kläger ihren Anspruch gegen die Beklagte aus § 346 I BGB auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 21.01.2000 - V ZR 387/98, juris Rn. 11) ermitteln und beziffern könnten, dürfen die gegen sie gerichteten Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) nicht außer Acht gelassen werden.
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    (a) Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 17) ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in den Text der Widerrufsinformation Bausteine integriert hat, die in einem jeweils vorgesehenen quadratischen Kästchen angekreuzt werden können.
  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2016 - 14 U 969/15
    (a) Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris Rn. 17) ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in den Text der Widerrufsinformation Bausteine integriert hat, die in einem jeweils vorgesehenen quadratischen Kästchen angekreuzt werden können.
  • LG Hamburg, 26.01.2015 - 325 O 299/14

    Zulässigkeit der Feststellungsklage, Wirksamkeit des Widerrufs des

  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

  • LG Hamburg, 11.04.2016 - 318 O 284/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die

  • OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Altvertrags

    Dass diese - abweichend vom Gestaltungshinweis [7] - auch anhand eines konkreten Beispiels ("Notarkosten") Aufwendungen im Sinne des § 495 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB veranschaulicht, ist unschädlich, da sich der Verbraucher aufgrund einer nicht an ihn gerichteten Information nicht zu Prüfungsleistungen veranlasst sehen muss (ebenso bereits OLG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2016 - 14 U 969/15, juris Rn. 42 f.).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2017 - 6 U 80/16

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

    Unzumutbar ist die Erhebung einer Leistungsklage nämlich auch dann, wenn die Berechnungen der beiderseitigen Ansprüche aller Voraussicht nach nicht zu einem positiven Saldo für den Darlehensnehmer führen werden (so OLG Nürnberg, Urt. v. 26.09.2016 - 14 U 969/15, WM 2016, 2392 ff.).
  • LG Dortmund, 23.02.2018 - 3 O 380/17

    Fristablauf bei Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    v. 26.09.2016 - 14 U 969/15 - BeckRS 2016, 17551, Rn. 29; LG Hamburg, Urt. v. 20.06.2017 - 311 O 227/16 - BeckRS 2017, 136695, Rn. 19; Urt. v. 22.03.2017 - 305 O 129/16 - BeckRS 2017, 137095, Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2016 - 23 U 192/15

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag - zulässige Abweichungen von

    Das OLG Nürnberg (Urt.v. 26.09.2016 - 14 U 969/15 -) hat hierzu kürzlich zutreffend ausgeführt:.
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