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   OLG Nürnberg, 27.02.2020 - Ausl AR 16 - 17/20, Ausl AR 16/20, Ausl AR 17/20   

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https://dejure.org/2020,14814
OLG Nürnberg, 27.02.2020 - Ausl AR 16 - 17/20, Ausl AR 16/20, Ausl AR 17/20 (https://dejure.org/2020,14814)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2020 - Ausl AR 16 - 17/20, Ausl AR 16/20, Ausl AR 17/20 (https://dejure.org/2020,14814)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - Ausl AR 16 - 17/20, Ausl AR 16/20, Ausl AR 17/20 (https://dejure.org/2020,14814)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    Rb-EuHb Art. 6 Abs. 1; IRG § 3, § 13, § 14, § 29, § 79 Abs. 2, § 81 Nr. 2, § 83a; StPO § 116
    Die Staatsanwaltschaft in Italien als aufstellende Behörde eines Europäischen Haftbefehls

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2020 - AuslA R 16/20
    Gegen die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch eine italienische Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bestehen im Hinblick auf die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.05.2019 (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - C-508/18 und C-82/19 PPU) dargelegten Grundsätze zum Begriff der "ausstellenden Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung keine Bedenken.

    Gegen die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls durch die italienische Staatsanwaltschaft bestehen im Hinblick auf die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.05.2019 (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - C-508/18 und C-82/19 PPU -, juris) dargelegten Grundsätze zum Begriff der "ausstellenden Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung keine Bedenken.

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