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   OLG Nürnberg, 30.03.2020 - 7 UF 78/20   

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https://dejure.org/2020,11543
OLG Nürnberg, 30.03.2020 - 7 UF 78/20 (https://dejure.org/2020,11543)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.03.2020 - 7 UF 78/20 (https://dejure.org/2020,11543)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. März 2020 - 7 UF 78/20 (https://dejure.org/2020,11543)
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  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87

    Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2020 - 7 UF 78/20
    Diese Prüfung hat sich nach deutschem Rechtsverstandnis insbesondere auf das Bestehen eines Adoptionsbedurfnisses, die Eignung der Adoptiveltern und das Bestehen bzw. die begründete Erwartung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhaltnisses zu erstrecken (BGH FamRZ 89, 378/381) Auf keinen dieser Aspekte geht die kosovansche Adoptionsentscheidung in angemessener Weise ein.

    c) Maßgebend für die Feststellung eines ordre public-Verstoßes ist nicht der Zeitpunkt, zu dem im Ausland über die Adoption entschieden worden ist, sondern der Zeitpunkt, zu dem im Inland über die Anerkennung entschieden wird (BGH FamRZ 89, 378/381) Daher sind sämtliche eingereichten Dokumente der Beteiligten zu würdigen Aber auch die nachgereichte Zustimmung der Direktion für Gesundheit und Soziales vom 15.10.2018 vermochte jedoch die Zweifel an der Kindeswohlorientierung der Adoptionsentscheidung nicht auszuräumen Offenbar stutzt diese Institution ihre Erkenntnisse auf die Erklärungen der Beteiligten 1) und 3) Zweifelhaft ist, ob bezüglich des Lebensumfeldes von F... und deren Entwicklung überhaupt eigene Untersuchungen angestellt wurden Ähnlich verhalt es sich mit den gerichtlichen Dokumenten vom 28.01.2019 und 10.05.2019.

  • AG Nürnberg, 11.12.2018 - 122 F 1347/17
    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2020 - 7 UF 78/20
    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 11.12.2018, Az. 122 F 1347/17 wird zurückgewiesen.

    Mit Antrag vom 16.02.2017 beantragten die Beteiligten zu 1) und zu 3) beim Amtsgericht N... die Annahme des minderjährigen Kindes F... M..., geb am durch die Beteiligten zu 1) und zu 3) aufgrund des Bescheides des Amtsgerichts Peja, Republik Kosovo, vom 29.11.2016, Az. anzuerkennen Weiter beantragten sie festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhaltnis des minderjährigen Kindes zu den bisherigen Eltern erloschen ist und die Annahme der F... M... als Kind der Eheleute B... und A... M... auszusprechen Auf Antrag des Verfahrensbevollmachtigten der Beteiligten zu 1) und zu 3) wurde das Verfahren am 21.03.2017 an das Amtsgericht Nürnberg abgegeben, wo es unter dem Aktenzeichen 122 F 1347/17 gefuhrt wird Dem Antrag lag bei der Bescheid des Amtsgerichts Peja vom 29.11.2016 (Kopie und beglaubigte Übersetzung), die Heiratsurkunde der Beteiligten 1) und 3) (Kopie und beglaubigte Übersetzung), die Geburtsurkunden der Beteiligten 1), 2) und 3) (Kopie und beglaubigte Übersetzung), die Geburtsurkunden der Kinder T... und E... M..., eine Meldebestatigung und eine Kopie eines Aufenthaltstitels des Beteiligten 1), Kopien der Reisepasse der Beteiligten zu 2) und zu 3), kosovansche Staatsangehorigkeitsnachweise der Beteiligten 1) bis 3) (Kopie und beglaubigte Übersetzung), ein deutsches Führungszeugnis der Beteiligten 1) und 3) sowie eine Bescheinigung aus dem Kosovo, dass die Beteiligten 1) und 3) keine kriminelle Vergangenheit haben (Kopie und beglaubigte Übersetzung) sowie ein ärztliches Attest des Arztes Dr. M... A... aus N... für die Beteiligten 1) und 3) Das Bundesamt für Justiz legte unter dem 05.02.2018 eine Stellungnahme gem. §§ 2, 5 Abs. 3 S. 4 AdWirkG vor, in der es die Anerkennung der kosovanschen Adoptionsentscheidung nicht befürwortet.

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2020 - 7 UF 78/20
    Nach standiger Rechtsprechung des BGH ist zwar § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen (BGH, FamRZ 2015, 240 Rn 29), so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefalle beschrankt bleibt Ein solcher ist vorliegend jedoch gegeben.
  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 730/12

    Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2020 - 7 UF 78/20
    a) Von zentraler Bedeutung für die Prüfung ausländischer Adoptionsentscheidungen am Maßstab des deutschen ordre public ist im Hinblick auf § 1741 BGB die Ausrichtung der ausländischen Adoptionsentscheidung am Wohl des angenommenen Kindes (BGH FamRZ 15, 1479).
  • OLG Nürnberg, 28.11.2014 - 7 UF 1084/14

    Anerkennung, Adoption, Kindeswohlprüfung, Anerkennung, Adoption, Türkei, ordre

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2020 - 7 UF 78/20
    b) An einer ausreichenden Kindeswohlprufung fehlt es ferner auch dann, wenn das ausländische Gericht den internationalen Charakter der Adoption nicht erkannt hat (OLG Celle FamRZ 14, 1134) oder jedenfalls die Auswirkungen eines Umzugs des Kindes in den Aufnahmestaat im Rahmen der Kindeswohlprufung nicht berücksichtigt hat (OLG Nürnberg FamRZ 15, 1640/1641, Hausmann, Internationales und Europaisches Familienrecht, 2 Auflage 2018, Rn 131, beck-online).
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