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   OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 1 Ws 313/09   

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https://dejure.org/2009,11102
OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 1 Ws 313/09 (https://dejure.org/2009,11102)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2009 - 1 Ws 313/09 (https://dejure.org/2009,11102)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 1 Ws 313/09 (https://dejure.org/2009,11102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Außervollzugsetzung des Haftbefehls wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch eines Untersuchungsgefangenen und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung; Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bei Verbrauch des erforderlichen Zeitraums durch die Untersuchungshaft für die Resozialisierungsbemühungen

  • Judicialis

    StPO § 112; ; StPO § 116; ; StGB § 57 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112; StPO § 116; StGB § 57 Abs. 1
    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bei Gefährdung von Resozialisierungsbemühungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Haftbefehl gegen den Angeklagten Schelsky außer Vollzug gesetzt

In Nachschlagewerken (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2009, 534
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.11.2008 - 3 KLs 501 Js 1777/08

    Untreue zum Nachteil einer Aktiengesellschaft: Heimliche finanzielle Förderung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 1 Ws 313/09
    Die 3. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom 24.11.2008 wegen Beihilfe zur Untreue in vier hierzu tateinheitlich begangenen Fällen, Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer in 13 Fällen, Beihilfe zur Hinterziehung von Gewerbesteuer in drei Fällen, Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftssteuer in drei Fällen, Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftssteuer mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags und mit Hinterziehung der Gewerbesteuer sowie der Hinterziehung von Einkommensteuer in fünf Fällen, jeweils mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlages, von Gewerbesteuer und von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; hinsichtlich des Vorwurfs der Umsatzsteuerhinterziehung 2005 und der versuchten Hinterziehung von Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag und versuchter Hinterziehung von Gewerbesteuer wurde der Angeklagte freigesprochen.

    Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2008 ist noch nicht rechtskräftig.

    a) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Gründen des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2008.

    b) Es ist ferner aus den weiterhin tragenden Gründen der Senatsentscheidung vom 28.1.2009 Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben, wenn auch insoweit eine Veränderung eingetreten ist, als bei unterstellter Rechtskraft des Urteils vom 24.11.2008 und einer als hinreichend wahrscheinlich zu erwartenden Strafaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zum 13.2.2010 nunmehr nur noch eine Vollzugsdauer von rund sieben Monaten und zwei Wochen zu berücksichtigen ist.

    Der Senat ist bei seiner Entscheidung vom 28.1.2009 davon ausgegangen, dass bis in sechs Monaten - also bis Juli 2009 - eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die eingelegten Revisionen ergehen dürfte und bei einer Bestätigung des angefochtenen Urteils auch im Hinblick auf den in Betracht kommenden Entlassungszeitpunkt 13.2.2010 der Resozialisierungszweck der Strafhaft nicht in Frage gestellt sei.

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 1 Ws 313/09
    Der Senat hat insoweit allerdings unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 2008, 421) bereits darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht nur ungerechtfertigt ist, einen Verurteilten bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft zu halten, sondern dass im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untersuchungsgefangenen und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung auch der Resozialisierungszweck der Strafhaft zu beachten ist.

    Denn wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung, auf die ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Betroffenen besteht (vgl. BVerfGE 45, 187 [239]), nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (BVerfG StV 2008, 421).

  • OLG Bamberg, 19.04.1989 - Ws 148/89
    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 1 Ws 313/09
    Die Beachtung dieses Abwägungsbelanges führt aber regelmäßig dazu, dass der Vollzug der Untersuchungshaft jedenfalls dann beendet und der noch bestehenden Fluchtgefahr durch zwangsläufig andere, mildere Mittel begegnet werden muss, wenn anderenfalls der für die Resozialisierungsbemühungen erforderliche Zeitraum durch die Untersuchungshaft verbraucht würde (so schon OLG Bamberg StV 1989, 486).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 1 Ws 313/09
    Denn wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung, auf die ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Betroffenen besteht (vgl. BVerfGE 45, 187 [239]), nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (BVerfG StV 2008, 421).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 1 Ws 313/09
    Nach der vom Senat beim Generalbundesanwalt erholten Auskunft ist nämlich davon auszugehen, dass die Revisionsvorlage an den Bundesgerichtshof erst etwa Mitte Juli 2009 erfolgen dürfte, weshalb mit einer Revisionsentscheidung frühestens ab September 2009 zu rechnen ist.
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