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   OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16   

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OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16 (https://dejure.org/2016,51881)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.11.2016 - 7 UF 1309/16 (https://dejure.org/2016,51881)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. November 2016 - 7 UF 1309/16 (https://dejure.org/2016,51881)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beachtung des Kindeswillens bei Abänderung einer gerichtlichen Sorgerechtsregelung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    ... Damit fehlt es aber an der Erwartung, dass sich zwischen den Eltern in Zukunft ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge für die beiden Kinder ergeben wird, und insgesamt an einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern, wie sie auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. FamRZ 2008, 592, 593) für die Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge auch nur in Teilbereichen erforderlich ist.

    § 1671 BGB enthält insoweit kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2005, 2008; BVerfG FamRZ 2004, 354).

    Wenn also die Vergangenheit, insbesondere das Verhalten der Eltern nach der Trennung, gezeigt hat, dass die elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert und auch keine begründete Hoffnung besteht, dass sich dies in Zukunft ändert, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (BGH NJW 2000, 203; 2008, 994).

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt: "... Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 ) und seinem Willen mit zunehmenden Alter mehr Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9, 274 )...".

    Insbesondere müssen die Gerichte nicht immer ein Sachverständigengutachten einholen, es kann ausreichen, dass sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 )...".

  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    Zu verlangen ist, dass ein Abänderungsgrund von solcher Bedeutung vorliegt, dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der Veränderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 1276; OLG Karlsruhe FPR 2002, 662, 663; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138).
  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    In einer weiteren Entscheidung (FamRZ 2015, 210) hat das Bundesverfassungsgericht u. a. ausgeführt: "...Wie in sonstigen Sorgerechtsverfahren ist auch im Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist.
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    Indessen bleibt es grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 293/04

    Vertragliche Kündigungsgründe beim Betreuten Wohnen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    § 1671 BGB enthält insoweit kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2005, 2008; BVerfG FamRZ 2004, 354).
  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093).
  • OLG Karlsruhe, 15.03.2002 - 2 (20) UF 106/01

    Elterliche Sorge: Keine Sorgerechtsänderung wegen Beitritts zu den Zeugen Jehovas

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    Zu verlangen ist, dass ein Abänderungsgrund von solcher Bedeutung vorliegt, dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der Veränderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 1276; OLG Karlsruhe FPR 2002, 662, 663; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    § 1671 BGB enthält insoweit kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2005, 2008; BVerfG FamRZ 2004, 354).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16
    Wenn also die Vergangenheit, insbesondere das Verhalten der Eltern nach der Trennung, gezeigt hat, dass die elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert und auch keine begründete Hoffnung besteht, dass sich dies in Zukunft ändert, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (BGH NJW 2000, 203; 2008, 994).
  • OLG Köln, 19.10.2004 - 4 UF 123/03

    Zur Frage der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung bei langfristigem

  • OLG Zweibrücken, 23.07.2009 - 6 UF 45/08

    Abänderungsverlangen für eine Sorgerechtsregelung: Prüfung einer Übertragung des

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

  • OLG Dresden, 12.04.2022 - 21 UF 304/21

    Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

    Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann erreicht werden, dass das Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 2166, 268; FamRZ 2008, 1737, 1738; OLG Köln, FamRZ 2020, 35, 36; OLG Nürnberg, NZFam 2017, 185).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2022 - 6 UF 23/22

    Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf anderen Elternteil

    Der Änderungsgrund muss von so erheblicher Bedeutung sein, dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der Abänderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 6 UF 326/13 -, Rn. 18 , juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 7 UF 1309/16 -, Rn. 70, juris, jeweils m.w.N.).

    Dabei ist auch in Änderungsverfahren der Wille des Kindes nach allgemeinen Grundsätzen des Kindschaftsrechts ein wichtiges Entscheidungskriterium (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 7 UF 1309/16 -, Rn. 71).

  • OLG Dresden, 27.04.2022 - 21 UF 71/22

    Beschwerde gegen die Nichtabänderung einer Umgangsvereinbarung; Einführung eines

    Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis verfolgten Zwecke der Erziehungskontinuität und des Schutzes des Kindes vor fortwährenden Gerichtsverfahren müssen die Vorteile der Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.03.2010 - 21 UF 670/99 -, FamRZ 2010, 1992, 1993; OLG Nürnberg, NZFam 2017, 185; KG, FamRZ 2016, 1718; Völker/Clausius, Sorge- und UmgangsR-HdB, 8. Aufl., § 3 Rn. 17; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1696 Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20

    Prüfung der Voraussetzungen eines Wechselmodells im Rahmen eines

    Denn entscheidend ist insoweit vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016 - 7 UF 1309/16 -, juris, Rn. 71; zur Bedeutung des Kindeswillens vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 - juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17 - sowie - zum Sorgerecht - BVerfG, Beschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 13).
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