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   OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11   

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https://dejure.org/2012,21322
OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11 (https://dejure.org/2012,21322)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.03.2012 - 9 U 151/11 (https://dejure.org/2012,21322)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01. März 2012 - 9 U 151/11 (https://dejure.org/2012,21322)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters von der Mitwirkung bei Liquidation einer BGB-Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Unzulässiger Ausschluss eines Gesellschafters von der Mitwirkung an der Liquidation einer GbR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 730 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
    Zulässigkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters von der Mitwirkung an der Liquidation einer BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Allgemeine Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag, Auslegung des Gesellschaftsvertrages, Beschlussgegenstand ausdrücklich von Mehrheitsklausel erfasst, Beschlussgegenstand nicht ausdrücklich von Mehrheitsklausel erfasst, BGB-Gesellschaft, Einfache ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzulässiger Ausschluss eines Gesellschafters von der Mitwirkung an der Liquidation einer GbR

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    GbR-Gesellschafter kann nicht durch Mehrheitsbeschluss von der Mitwirkung an der Liquidation der GbR ausgeschlossen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1998
  • NZG 2012, 1259
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.1985 - II ZR 170/84

    Einschränkung oder Ausschluß der Einzelklagebefugnis des Gesellschafters

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
    Ist eine solche Vertragsbestimmung nämlich zu allgemein gefasst, erfasst sie im Zweifel nur Geschäftsführungsmaßnahmen und laufende Angelegenheiten (BGH NJW 1985, 2830; 2009, 669).
  • RG, 23.11.1917 - II 242/17

    Regelungen über die Erhöhung der Leistungspflichten in einer offenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; RGZ 151, 321; RGZ 163, 385), die der Bundesgerichtshof (in NJW 1953, 102) aufgegriffen hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf gewöhnliche Beschlussgegenstände.
  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
    Ist eine solche Vertragsbestimmung nämlich zu allgemein gefasst, erfasst sie im Zweifel nur Geschäftsführungsmaßnahmen und laufende Angelegenheiten (BGH NJW 1985, 2830; 2009, 669).
  • BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51

    Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; RGZ 151, 321; RGZ 163, 385), die der Bundesgerichtshof (in NJW 1953, 102) aufgegriffen hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf gewöhnliche Beschlussgegenstände.
  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
    Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sei es auch durch dessen Auslegung eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll [BGH in NJW 2007, 1685 (1686) m. w. N.].
  • RG, 15.05.1936 - II 291/35

    1. Kann sich beim Kartell in Form einer Doppelgesellschaft die Verpflichtung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; RGZ 151, 321; RGZ 163, 385), die der Bundesgerichtshof (in NJW 1953, 102) aufgegriffen hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf gewöhnliche Beschlussgegenstände.
  • RG, 13.04.1940 - II 143/39

    1. Kann der Anspruch eines Kommanditisten auf Feststellung, daß ihm im Fall einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; RGZ 151, 321; RGZ 163, 385), die der Bundesgerichtshof (in NJW 1953, 102) aufgegriffen hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf gewöhnliche Beschlussgegenstände.
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21

    Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im

    Die Mitwirkung hieran ist von elementarer Bedeutung für den einzelnen Gesellschafter (OLG Naumburg, NZG 2012, 1259, 1260).
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