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   OLG Naumburg, 01.12.2022 - 2 U 53/22 Lw   

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https://dejure.org/2022,41558
OLG Naumburg, 01.12.2022 - 2 U 53/22 Lw (https://dejure.org/2022,41558)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.12.2022 - 2 U 53/22 Lw (https://dejure.org/2022,41558)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - 2 U 53/22 Lw (https://dejure.org/2022,41558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Schutzregelpachtvertrag

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 S 1 TreuhG, § 1 Abs 6 TreuhG, § 242 BGB, § 585 BGB
    Pacht landwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet: Bindung der BVVG an die Privatisierungsgrundsätze 2010 beim beabsichtigen Abschluss eines sog. Schutzregelpachtvertrags mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen; Anspruch eines Pachtinteressenten auf das Angebot ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzregelpachtvertrag

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des angemessenen Pachtzinses bei Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen durch die BVVG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19

    A) Die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.12.2022 - 2 U 53/22
    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Bindung der BVVG an die Privatisierungsgrundsätze 2010 im Innenverhältnis zur Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auch eine Verpflichtung gegenüber dem an einer Pacht der von der BVVG verwalteten landwirtschaftlichen Flächen interessierten landwirtschaftlichen Unternehmen entspricht, ist ausschließlich davon abhängig, wie die BVVG die Privatisierungsgrundsätze im Zeitpunkt des beabsichtigten Abschlusses des sog. Schutzregelpachtvertrages in seiner ständigen Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen als Privatisierungsstelle des Bundes aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. April 2021, V ZR 147/19, in juris Rz. 12 f.).

    Daran ändert nichts, dass das Bundesministerium der Finanzen die Leitlinien mit den betroffenen Bundesländern in dem in Art. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgestimmt und darin die Mitwirkung dieser Länder bei der Umsetzung vorgesehen hat sowie dass die Privatisierungsgrundsätze auf eine Außenwirkung angelegt waren und öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 147/19, RdL 2021, 285, in juris Rz. 10, 14; BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 248/19, AUR 2021, 261, in juris Rz. 7, 11).

    b) Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Bindung der Beklagten im Innenverhältnis auch eine Verpflichtung gegenüber den am Erwerb oder an einer Pacht der von der Beklagten verwalteten Flächen interessierten landwirtschaftlichen Unternehmen im Außenverhältnis entspricht, ist ausschließlich davon abhängig, wie die Beklagte die Privatisierungsgrundsätze im maßgeblichen Zeitpunkt, hier also im Zeitpunkt des Abschlusses des Landpachtvertrages, in seiner ständigen Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen als Privatisierungsstelle des Bundes aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 147/19, a.a.O. , in juris Rz. 12 f.; BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 248/19, a.a.O. , in juris Rz. 9 f., jeweils m. w. N.).

    Die Entscheidung für eine Steuerung der Verwaltungspraxis durch Verwaltungsvorschriften ist regelmäßig gerade auch eine Entscheidung dafür, diese Vorschriften bei Bedarf flexibel ändern zu können (vgl. BGH, Urteile jeweils v. 23.04.2021, in V ZR 147/19 Rz. 13 f.; in V ZR 248/19 Rz. 10 f.).

    Eine Verwaltungsvorschrift unterliegt deswegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie eine Rechtsnorm, sondern maßgeblich ist, wie vorausgeführt, allein, wie die zuständige Stelle die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat (ebenda, in V ZR 147/19 Rz. 17, in V ZR 248/19 Rz. 14, jeweils m. w. N.).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird das zwar teilweise angenommen, wenn die Entscheidung der Stelle, an welche sich die Leitlinien richten, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich ist (vgl. auch BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 147/19, a.a.O. , in juris Rz. 20 m. w. N.).

  • BGH, 23.04.2021 - V ZR 248/19

    Erwerb ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Fläche im Beitrittsgebiet:

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.12.2022 - 2 U 53/22
    Daran ändert nichts, dass das Bundesministerium der Finanzen die Leitlinien mit den betroffenen Bundesländern in dem in Art. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgestimmt und darin die Mitwirkung dieser Länder bei der Umsetzung vorgesehen hat sowie dass die Privatisierungsgrundsätze auf eine Außenwirkung angelegt waren und öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 147/19, RdL 2021, 285, in juris Rz. 10, 14; BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 248/19, AUR 2021, 261, in juris Rz. 7, 11).

    b) Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Bindung der Beklagten im Innenverhältnis auch eine Verpflichtung gegenüber den am Erwerb oder an einer Pacht der von der Beklagten verwalteten Flächen interessierten landwirtschaftlichen Unternehmen im Außenverhältnis entspricht, ist ausschließlich davon abhängig, wie die Beklagte die Privatisierungsgrundsätze im maßgeblichen Zeitpunkt, hier also im Zeitpunkt des Abschlusses des Landpachtvertrages, in seiner ständigen Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen als Privatisierungsstelle des Bundes aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 147/19, a.a.O. , in juris Rz. 12 f.; BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 248/19, a.a.O. , in juris Rz. 9 f., jeweils m. w. N.).

    Die Entscheidung für eine Steuerung der Verwaltungspraxis durch Verwaltungsvorschriften ist regelmäßig gerade auch eine Entscheidung dafür, diese Vorschriften bei Bedarf flexibel ändern zu können (vgl. BGH, Urteile jeweils v. 23.04.2021, in V ZR 147/19 Rz. 13 f.; in V ZR 248/19 Rz. 10 f.).

    Eine Verwaltungsvorschrift unterliegt deswegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie eine Rechtsnorm, sondern maßgeblich ist, wie vorausgeführt, allein, wie die zuständige Stelle die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat (ebenda, in V ZR 147/19 Rz. 17, in V ZR 248/19 Rz. 14, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 24.03.2021 - LwZR 4/20

    Berechnung des Gegenstandswerts bei einer Klage auf den Abschluss eines Miet- und

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.12.2022 - 2 U 53/22
    Das für die Streitwertfestsetzung nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 9 Satz 1 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse richtet sich nach dem Dreieinhalbfachen des angestrebten Jahrespachtzinses (vgl. BGH, Beschluss v. 24.03.2021, LwZR 4/20, MDR 2021, 711, in juris Rz. 3).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 12/17

    Kein Zahlungsanspruch bzw. Rückkaufsrecht der BVVG bei Überlassung von nach dem

    Auszug aus OLG Naumburg, 01.12.2022 - 2 U 53/22
    Diese wirken daher wie eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, welche die Beklagte im Innenverhältnis zur BvS zu beachten hat (so schon BGH, Urteil v. 14.09.2018, V ZR 12/17, RdL 2018, 376, in juris Rz. 14).
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