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   OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22   

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OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22 (https://dejure.org/2023,10826)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.01.2023 - 12 Wx 27/22 (https://dejure.org/2023,10826)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. Januar 2023 - 12 Wx 27/22 (https://dejure.org/2023,10826)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Naumburg, 07.02.2020 - 12 Wx 60/19

    Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde des Mitglieds einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22
    Diese Regelung lag in der deutschrechtlichen Tradition der Allmende begründet, welche seit dem Mittelalter gemeinschaftliches Eigentum der Dorfgenossen war und der gemeinschaftlichen Nutzung unterlag (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 12 Wx 60/19 - juris, Rn. 15 m.N.).

    Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur jedoch darin, dass das Eigentum der in gemeinschaftlicher Nutzung verbleibenden Grundstücke den am Rezess Beteiligten zustehen sollte und diese - soweit im Rezess nicht anders bestimmt, was im vorliegenden Fall mangels Vorlage des Rezesses nicht überprüfbar ist und sich nicht durch einen gesonderten Eintrag im o.g. Grundbuch z.B. in Form eines Bruchteilsvermerkes ergibt - eine deutschrechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand bilden (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 15. April 2003 - 11 Wx 15/02; Senat, Beschlüsse vom 14. August 2015, a.a.O. und 7. Februar 2020 a.a.O. Rn.16 m.N.).

    Folge dieser rechtlichen Konstruktion ist, dass ein Miteigentumsanteil wie auch ein Verfügungsrecht des Einzelnen hierüber ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschl. vom 7. Februar 2020 a.a.O. Rn. 22 m.N.); denn um den Zweck der gemeinschaftlichen Nutzung weiter erfüllen zu können, sollte das Miteigentum ungeteilt und rechtlich untrennbar mit dem Eigentum der Stammgrundstücke verbunden bleiben.

    Vor diesem Hintergrund ist die ausweislich des Wortlautes des notariell beurkundeten Übertragungsvertrages im vorliegenden Fall beabsichtigte Übertragung des Anteilsrechts losgelöst von dem jeweiligen Stammgrundstück auf den Beteiligten zu 2) nicht möglich, denn das machte aus den subjektiv-dinglichen Rechten eine subjektiv-persönliche Berechtigung der jeweiligen Eigentümer der Stammgrundstücke an dem Zweckgrundstück (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2020 a.a.O. m.N.).

  • OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14

    Grundbuchsache: Eintragung eines Vermerks im Bestandsverzeichnis des

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22
    Solche Anteile können nicht getrennt von dem jeweiligen Stammgrundstück veräußert werden, denn sie besitzen keine eigene Verkehrsfähigkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 -, juris Rn. 15).

    Der Anteil einer solchen altrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft kann deshalb auch nicht gesondert veräußert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2015, a.a.O.; Rn. 51).

    Darüber hinaus dürfte die - wie hier erfolgte - separate Buchung der Rechte, losgelöst vom jeweiligen Stammgrundstück schon für sich genommen nicht zulässig sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 - FGPrax 2016, 12, 13 ff.).

    Da zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände schon nicht der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines Nutzgrundstückes über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht, zählt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015, a.a.O.), ist die Anlage eines separaten Grundbuchblattes - wie hier des Grundbuchblattes 65 - ebenfalls unzulässig und deshalb auch eine wie hier angestrebte Fortführung durch separate Übertragung der Anteile nicht buchungsfähig.

  • OLG Frankfurt, 12.01.2012 - 20 W 169/11

    Grundbuchfähigkeit einer Markgenossenschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22
    um gesondert verfügbare Anteile an einer altrechtlichen Gesamthandsberechtigung der Interessenten einer Separationsgemeinschaft, die letztlich lediglich einen altrechtlichen Nutzanteil des jeweiligen Mitglieds an der altrechtlichen Gesamthandsberechtigung der Interessenten einer Separationsgemeinschaft ausdrücken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 20 W 169/11 -, FGPrax 2012, S. 135 Rn. 51).

    Damit drückt aber der im vorliegenden Fall im Übertragungsvertrag in Bezug genommenen verzeichnete "Eigentumsanteil" keinen Miteigentumsanteil in Form eines Bruchteilseigentums an dem Zweckgrundstück aus, sondern bezeichnet lediglich einen altrechtlichen Nutzanteil des jeweiligen Eigentümers als Mitglied der altrechtlichen Gesamthandgemeinschaft an dem Zweckgrundstück (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Januar 2012 a.a.O.), welche die jeweiligen Teilnehmerrechte an der altrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft anhand der Abfindungsmasse z.B. für die Unterhaltung und Kostenbeteiligung des Zweckgrundstückes bestimmen sollen (vgl. § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. April 1887, so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 15. April 2003 - 11 Wx 15/02 -, juris Rn. 15).

  • OLG Naumburg, 15.04.2003 - 11 Wx 15/02

    Antragsziel bei Ablehnung der Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22
    Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur jedoch darin, dass das Eigentum der in gemeinschaftlicher Nutzung verbleibenden Grundstücke den am Rezess Beteiligten zustehen sollte und diese - soweit im Rezess nicht anders bestimmt, was im vorliegenden Fall mangels Vorlage des Rezesses nicht überprüfbar ist und sich nicht durch einen gesonderten Eintrag im o.g. Grundbuch z.B. in Form eines Bruchteilsvermerkes ergibt - eine deutschrechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand bilden (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 15. April 2003 - 11 Wx 15/02; Senat, Beschlüsse vom 14. August 2015, a.a.O. und 7. Februar 2020 a.a.O. Rn.16 m.N.).

    Damit drückt aber der im vorliegenden Fall im Übertragungsvertrag in Bezug genommenen verzeichnete "Eigentumsanteil" keinen Miteigentumsanteil in Form eines Bruchteilseigentums an dem Zweckgrundstück aus, sondern bezeichnet lediglich einen altrechtlichen Nutzanteil des jeweiligen Eigentümers als Mitglied der altrechtlichen Gesamthandgemeinschaft an dem Zweckgrundstück (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Januar 2012 a.a.O.), welche die jeweiligen Teilnehmerrechte an der altrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft anhand der Abfindungsmasse z.B. für die Unterhaltung und Kostenbeteiligung des Zweckgrundstückes bestimmen sollen (vgl. § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. April 1887, so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 15. April 2003 - 11 Wx 15/02 -, juris Rn. 15).

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 18/15

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22
    Das Vermögen solcher Gesellschaften ist nicht gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, sondern Vermögen der Gesellschaft selbst; die Gemeinschaft allein ist Rechtsinhaberin (BGH, Beschluss v. 29. Juni 2017 - V ZB 18/15 - NJOZ 2017, S, 1672 Rn. 11).
  • OLG Naumburg, 31.07.2013 - 12 Wx 36/13

    Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Eigentümern einer Verkehrsfläche:

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22
    Eine Gemeinschaft von Separationsinteressenten wird grundsätzlich ohne Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das jeweilige Grundbuch des Zweckgrundstückes geführt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013 - 12 Wx 36/13 - juris).
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