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   OLG Naumburg, 04.02.1999 - 4 U 177/98   

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https://dejure.org/1999,20287
OLG Naumburg, 04.02.1999 - 4 U 177/98 (https://dejure.org/1999,20287)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.02.1999 - 4 U 177/98 (https://dejure.org/1999,20287)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - 4 U 177/98 (https://dejure.org/1999,20287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Herausgabe und Räumung eines Mietobjektes; Teilleistungen bei der Erfüllung der Rückgabepflicht; Nichtgeräumte Altlasten; Ablagerung von Farbmitteln auf Freiflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Brandenburg, 16.06.2021 - 31 C 51/20

    Vorenthaltung der Mietsache: Vermieter erhält Nutzungsentschädigung in Höhe der

    Dies hat dann nämlich zur Folge, dass der Vermieter insofern dann auch die gesamte Mietsache/Wohnung vorenthalten wird ( BGH , BGHZ 104, Seite 285; OLG Düsseldorf , ZMR 2003, Seite 105; KG Berlin , Grundeigentum 2007, Seiten 217 f. = ZMR 2007, Seiten 194 f. = KG-Report 2007, Seiten 255 f. ) und der Vermieter seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nur dann zum Teil verliert, wenn er den zurückgegebenen Teil ggf. gesondert verwerten könnte ( OLG Hamburg , NJWE-MietR 1996, Seite 156; OLG Hamm , ZMR 1996, Seite 372; OLG Naumburg , Urteil vom 04.02.1999, Az.: 4 U 177/98; LG Berlin , MM 2000, Seite 85; LG Berlin , Grundeigentum 2000, Seite 677; LG Braunschweig , NZM 2000, Seite 277; OLG Düsseldorf , ZMR 2002, Seite 814; OLG Düsseldorf , ZMR 2004, Seiten 27 ff. = MDR 2003, Seiten 1411 ff.; OLG Koblenz , ZMR 2005, Seiten 712 f. = NZM 2006, Seiten 181 f.; KG Berlin , Grundeigentum 2006, Seite 53 = OLG-Report 2006, Seiten 125 f.; Düsseldorf , GuT 2006, Seite 29 = Grundeigentum 2006, Seiten 189 f. ), so dass, wenn in den (Wohn-)Räumen noch Sachen zurückgelassen werden, grundsätzlich eine (vollständige) Räumung auch (noch) nicht vorliegt, sondern nur eine teilweise Rückgabe und ein Vermieter dann auch die Rücknahme dieser Räume verweigern kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten, wenn er die übrigen Räume des Objekts insofern auch nicht teilweise verwerten kann.
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