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   OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16 (Hs)   

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OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16 (Hs) (https://dejure.org/2016,44907)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.08.2016 - 7 U 17/16 (Hs) (https://dejure.org/2016,44907)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. August 2016 - 7 U 17/16 (Hs) (https://dejure.org/2016,44907)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Erfasst eine Mängelrüge am Neubau auch Feuchtigkeitsschäden am Altbau?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Feuchtigkeitsschäden am Neubau gerügt: Verjährung auch für Altbau verlängert! (IBR 2017, 22)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • KG, 23.07.2013 - 27 U 72/11

    Selbständiges Beweisverfahren: Unterschiedliche Mängel verjähren unterschiedlich

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    ee) Da der Ersatzanspruch der Klägerin auf Erstattung des Kostenaufwandes geht, der zur Beseitigung des in der unzureichenden Dachabdichtung liegenden Mangels erforderlich ist, und sich insoweit mit den Mängelbeseitigungskosten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B deckt, kann er nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer zuvor ohne Erfolg eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden ist (vgl. BGH BauR 1982, 592; OLG Düsseldorf BauR 1997, 312; KG BauR 2014, 115).

    Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches würde in diesem Fall, soweit der Anspruch die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten betrifft, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Besteller nicht zuvor entsprechende Fristen gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B gesetzt hat (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115).

    Soweit die Beklagte insoweit Planungsfehler rügt, liegen diese in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, denn es handelt sich dabei um die ihr selbst zuzurechnenden Versäumnisse ihrer Subunternehmerin, die Werkpläne unstreitig erstellt hat (vgl. ebenso: KG Berlin BauR 2014, 115).

    (2) Soweit die Klägerin das Architektenbüro daneben auch noch mit der Bauüberwachung betraut hat und dieses in ihrer bauüberwachenden Funktion die durch die Beklagte vorgelegten Werkpläne geprüft und im Ergebnis frei gegeben hat, kann die Freigabe der Pläne durch die Architekten indessen nicht als ein Mitverschulden angerechnet werden (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm BauR 2013, 1688).

    Stattdessen haften nach allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätzen das bauausführende Unternehmen und der bauüberwachende Architekt dem Bauherrn als Gesamtschuldner für entstandene Mängel (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm ibr 2013, 412; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 248 vor § 13 VOB/B).

    Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einen Raum eintritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber auch als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. BGH BauR 1992, 503; BGH ZIP 2001, 202; BGH NJW 2008, 576; OLG Hamm BauR 2009, 1913; KG Berlin BauR 2014, 115; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 120 m.w.N.; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 106 ff zu § 13 Abs. 1 VOB/B).

    Es ist sodann Sache des Unternehmers, die Ursache des Mangels festzustellen und sein Verhalten hierauf einzurichten (vgl. BGH BauR 1992, 503; KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm BauR 2009, 1913).

    Mit der Beschreibung der Mängelerscheinung können Mängel des Bauwerkes sehr unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Ausmaßes angesprochen sein (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115).

    Denn die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend und keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (vgl. KG Berlin BauR 2014, 115).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 9 U 90/11

    Schadenersatz gegen Generalunternehmer und Architekten wegen Baumangel

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Ebenfalls ist anerkannt, dass sich der Auftraggeber ein Planungsverschulden eines von ihm eingesetzten Architekten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. etwa BGH BauR 1985, 561; 2002, 86; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2012, 17 U 107/11 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6.

    Da der planende Architekt stets Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer ist, kann der in Anspruch genommene Unternehmer dem Bauherrn ggf. ein mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB entgegen halten, weil der Bauherr verpflichtet ist, dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 247 zu Vor § 13 VOB/B; Werner/Pastor, Rdn. 2481, 2484).

    Die gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmers besteht dann ebenfalls lediglich in Höhe dieser Quote (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 249 f. vor § 13 VOB/B).

    Ausnahmsweise haftet der Bauunternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gleichwohl ohne Quote gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler des Architekten als auch durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 251 vor § 13 VOB/B m.w.N.).

    Denn ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht auch die auf die Mängelbeseitigungskosten anfallende Umsatzsteuer (vgl. BGH BauR 2010, 1752; OLG Frankfurt NZBau 2013, 232).

    Im Hinblick auf eine drohende Verjährung kann die Auftraggeberin allerdings auch eine Feststellungsklage erheben, um sich so die Möglichkeit einer späteren Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmens zu erhalten (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2013, 232; Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rdn. 2222).

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

    Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Die Klage hat dadurch einen neuen Streitgegenstand erhalten, was eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO begründet (vgl. BGH MDR 2015, 693).

    Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt wird, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BGH NJW 2005, 2004; BGH BeckRS 2015, 09790).

    Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass - unter den genannten Voraussetzungen - die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung auch nicht streitgegenständliche Ansprüche erfasst, soweit diese wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen (vgl. BGH BeckRS 2015, 09790).

    Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vorneherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. BT-Drucksache 14/6040, S. 121; BGH BeckRS 2015, 09790).

    Dies ist hinsichtlich der in § 634 BGB bzw. § 13 VOB/B wahlweise vorgesehenen Gewährleistungsrechte der Fall, soweit sie - wie hier - auf demselben Mangel beruhen (vgl. BGH BeckRS 2015, 09790 m.w.N.).

  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Das für den Beginn der Verjährungshemmung erforderliche "Verhandeln" ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2008, 576; BGH NJW 2004, 1564 m.w.N.) weit zu verstehen.

    Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einen Raum eintritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber auch als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. BGH BauR 1992, 503; BGH ZIP 2001, 202; BGH NJW 2008, 576; OLG Hamm BauR 2009, 1913; KG Berlin BauR 2014, 115; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 120 m.w.N.; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 106 ff zu § 13 Abs. 1 VOB/B).

    Aus dem Grundsatz, dass der Besteller mangels Fachwissen nur die Mangelsymptome zu rügen und die Mängelursachen nicht zu erforschen braucht, folgt zugleich die Unschädlichkeit eines Irrtums über die Ursachen der Mangelerscheinungen (vgl. BGH NJW 2008, 576).

    Diese Grundsätze zum notwendigen und hinreichenden Sachvortrag des Bestellers, die ihm die Durchsetzung seiner Gewährleistungsansprüche außergerichtlich und im Prozess erleichtern sollen, gelten zugleich für die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung (vgl. BGH NJW 2008, 576).

  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 228/89

    Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer stets verantwortlich, wenn er die Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebietes zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können (vgl. BGH WM 1991, 204).

    Denn bei Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht wäre es zu dem Mangel erst gar nicht gekommen (vgl. BGH WM 1991, 204; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 83).

    Soweit aber ein Auftragnehmer mit der gebotenen Prüfung die Mängel hätte verhindern können, setzt er die eigentliche Ursache für die weiteren Schäden, wenn er sowohl die Prüfung als auch den Bedenkenhinweis unterlässt (vgl. BGH WM 1991, 204).

    Baut ein Unternehmer gleichwohl nach Plänen eines Architekten, obwohl ihm bekannt ist, dass es danach mit Sicherheit zu Mängeln kommen muss, und unterlässt er gleichzeitig, den Bauherrn auf die erkannte fehlerhafte Planung hinzuweisen, haftet er in einem solchen Fall für die Beseitigung der Mängel grundsätzlich allein (vgl. BGH WM 1991, 204 m.w.N.; BGH NJW 1973, 518; OLG Hamm NJW-RR 1996, 273; OLG Rostock BeckRS 2010, 27357; OLG Stuttgart BauR 2014, 1792).

  • BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 322/98

    Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch Nachbesserungsarbeiten

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Dabei kann insbesondere auch eine Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGH BauR 2005, 710; BGHZ 178, 123; OLG Frankfurt BauR 2009, 1315; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 124).

    Maßgeblich ist, ob der Werkunternehmer aus der Sicht des Bestellers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streites, sondern in dem Bewusstsein handelt, tatsächlich zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGHZ 178, 123).

    Mehrere Nachbesserungsversuche können dabei zu wiederholten Anerkenntnissen führen (vgl. BGH NJW 1999, 2961; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Kapitel Rdn. 124).

  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 15/04

    Rechtswirkungen der Unterbrechung der Verjährung nach VOB/B grundgesetzlicher

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien - wie hier - eine andere fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart haben (vgl. BGH BauR 1987, 84; BGH BauR 2005, 710; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rdn. 116).

    Dabei kann insbesondere auch eine Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGH BauR 2005, 710; BGHZ 178, 123; OLG Frankfurt BauR 2009, 1315; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 124).

    Wird der Lauf der Verjährungsfrist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so wird gemäß § 212 BGB nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist und nicht die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erneut in Gang gesetzt (vgl. BGH BauR 2005, 710 BGHZ 107, 75, 85, 86; BGH, BauR 1987, 84, 86 = ZfBR 1987, 37).

  • OLG Hamm, 17.07.2008 - 21 U 145/05

    Anforderungen an eine Mängelrüge

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einen Raum eintritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber auch als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. BGH BauR 1992, 503; BGH ZIP 2001, 202; BGH NJW 2008, 576; OLG Hamm BauR 2009, 1913; KG Berlin BauR 2014, 115; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 120 m.w.N.; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 106 ff zu § 13 Abs. 1 VOB/B).

    Es ist sodann Sache des Unternehmers, die Ursache des Mangels festzustellen und sein Verhalten hierauf einzurichten (vgl. BGH BauR 1992, 503; KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm BauR 2009, 1913).

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 32/07

    Rechtsfolgen der Nachbesserung durch den Auftragnehmer nach der Abnahme eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Dabei kann insbesondere auch eine Nachbesserung ein Anerkenntnis darstellen (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGH BauR 2005, 710; BGHZ 178, 123; OLG Frankfurt BauR 2009, 1315; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 124).

    Maßgeblich ist, ob der Werkunternehmer aus der Sicht des Bestellers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streites, sondern in dem Bewusstsein handelt, tatsächlich zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 1999, 2961; BGHZ 178, 123).

  • BGH, 26.03.1992 - VII ZR 258/90

    Mangelbeschreibung im Beweissicherungsantrag; Einbeziehung der VOB/B in den

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.08.2016 - 7 U 17/16
    Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in einen Raum eintritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht aber auch als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (vgl. BGH BauR 1992, 503; BGH ZIP 2001, 202; BGH NJW 2008, 576; OLG Hamm BauR 2009, 1913; KG Berlin BauR 2014, 115; Kniffka/Koebele, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., Kapitel 6, Rdn. 120 m.w.N.; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., Rdn. 106 ff zu § 13 Abs. 1 VOB/B).

    Es ist sodann Sache des Unternehmers, die Ursache des Mangels festzustellen und sein Verhalten hierauf einzurichten (vgl. BGH BauR 1992, 503; KG Berlin BauR 2014, 115; OLG Hamm BauR 2009, 1913).

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

  • OLG Rostock, 30.10.2003 - 7 U 251/00

    Schadensersatz bzw. Kostenvorschuss wegen fehlerhafter Bauausführung sowie

  • OLG Hamm, 30.03.1995 - 17 U 205/93

    Gesamtschuldnerische Haftung des Vor- und Nachunternehmers

  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 184/85

    Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelbeseitigungsverlangen

  • OLG Düsseldorf, 13.08.1996 - 22 U 42/96

    Baumängel-Schadensersatz

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

  • OLG Naumburg, 21.03.2011 - 10 U 31/10

    Gewährleistungsansprüche beim Bauvertrag: Einbeziehung der VOB/B in einen Vertrag

  • BGH, 18.01.1973 - VII ZR 88/70

    Hinweispflichten des Auftragnehmers bei erkannten Planungsmängeln

  • OLG Schleswig, 22.08.2011 - 3 U 101/10

    Einigung über Mängelbeseitigung: Wer trägt etwaige Mehrkosten?

  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 192/98

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Arbeiten ohne Rechnungsstellung

  • BGH, 23.02.1989 - VII ZR 89/87

    Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen eines Bauträgers mit seinen

  • OLG Bamberg, 10.06.2002 - 4 U 179/01

    Pflichten des Auftragnehmers bei fehlerhafter Planung des Architekten

  • OLG München, 31.01.2012 - 9 U 3315/05

    Neues Dach statt Sanierung: AG erhält fiktive Kosten ersetzt!

  • BGH, 05.07.1990 - VII ZR 164/89

    Schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei vertraglicher Vereinbarung

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

  • OLG Frankfurt, 25.08.2008 - 16 U 200/07

    Mängelhaftung beim Werkvertrag: Neubeginn der Verjährung aufgrund der

  • OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13

    Gewährleistung im Bauvertrag: Kürzung des Vorschussanspruchs des Bauherrn auf die

  • OLG Hamm, 10.12.2012 - 17 U 107/11

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Bauherrn aufgrund Planungsfehlern des

  • BGH, 27.04.1972 - VII ZR 144/70

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz entfernterer Mängelfolgeschäden

  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 392/00

    Ersatzfähigkeit von Gutachter- und Mängelbeseitigungskosten

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • KG, 28.01.2008 - 12 U 50/07

    Berufungsverfahren: Grenzen des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1981 - 21 U 132/80

    Einklagbarkeit von Vertragserfüllungsbürgschaft des Auftraggebers

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZR 23/84

    Keine Haftung des Auftraggebers für den Vorunternehmer

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

  • OLG Hamm, 12.04.2013 - 12 U 75/12

    Schneelast bringt 6 Monate alte Halle zum Einsturz - Dachdeckerbetrieb haftet

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