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   OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13   

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OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13 (https://dejure.org/2014,31690)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.09.2014 - 2 Wx 85/13 (https://dejure.org/2014,31690)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08. September 2014 - 2 Wx 85/13 (https://dejure.org/2014,31690)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen des Namenswahlrechts der Ehegatten bei Ausübung durch notariell beurkundete Erkärungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen des Namenswahlrechts der Ehegatten bei Ausübung durch notariell beurkundete Erkärungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 1355 Abs. 2 ; BGB § 1355 Abs. 3 S. 2
    Grenzen des Namenswahlrechts der Ehegatten bei Ausübung durch notariell beurkundete Erkärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 664
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    a) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zum Eingehen der Ehe geführten Namen zu respektieren hat und Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen, weil dieser Name vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. Beschluss v. 08.03.1988, 1 BvL 83/86 "Gemeinsamer Familienname", BVerfGE 78, 38; Urteil v. 30.01.2002, 1 BvL 23/96 "Ausschluss von Familiendoppelnamen", BVerfGE 104, 373; Urteil v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97 "gemeinsamer Familienname", BVerfGE 109, 256; Urteil v. 05.05.2009, 1 BvR 1155/03 "Mehrfachname", BVerfGE 123, 90).

    Dem Bedürfnis der Beteiligten zu 1) und zu 2), die gegenseitige Verbundenheit und Identität der neuen Gemeinschaft einer sog. Patchwork-Familie im Namen zum Ausdruck zu bringen, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Namen zum Ehenamen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil v. 05.05.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    a) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zum Eingehen der Ehe geführten Namen zu respektieren hat und Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen, weil dieser Name vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. Beschluss v. 08.03.1988, 1 BvL 83/86 "Gemeinsamer Familienname", BVerfGE 78, 38; Urteil v. 30.01.2002, 1 BvL 23/96 "Ausschluss von Familiendoppelnamen", BVerfGE 104, 373; Urteil v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97 "gemeinsamer Familienname", BVerfGE 109, 256; Urteil v. 05.05.2009, 1 BvR 1155/03 "Mehrfachname", BVerfGE 123, 90).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    Der Verstoß der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen § 1355 Abs. 2 BGB durch Bestimmung eines nicht zur Wahl stehenden Namens führt unmittelbar zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss v. 21.03.2001, XII ZB 3/99, BGHZ 147, 159; BayObLG, Beschluss v. 14.08.1996, 1Z BR 183/95, FamRZ 1997, 556; OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2000, 15 W 75/00, RPfl 2000, 388; v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1355 BGB Rn. 13).
  • BayObLG, 14.08.1996 - 1Z BR 183/95

    Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    Der Verstoß der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen § 1355 Abs. 2 BGB durch Bestimmung eines nicht zur Wahl stehenden Namens führt unmittelbar zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss v. 21.03.2001, XII ZB 3/99, BGHZ 147, 159; BayObLG, Beschluss v. 14.08.1996, 1Z BR 183/95, FamRZ 1997, 556; OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2000, 15 W 75/00, RPfl 2000, 388; v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1355 BGB Rn. 13).
  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    Der Verstoß der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen § 1355 Abs. 2 BGB durch Bestimmung eines nicht zur Wahl stehenden Namens führt unmittelbar zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss v. 21.03.2001, XII ZB 3/99, BGHZ 147, 159; BayObLG, Beschluss v. 14.08.1996, 1Z BR 183/95, FamRZ 1997, 556; OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2000, 15 W 75/00, RPfl 2000, 388; v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1355 BGB Rn. 13).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    a) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zum Eingehen der Ehe geführten Namen zu respektieren hat und Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen, weil dieser Name vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. Beschluss v. 08.03.1988, 1 BvL 83/86 "Gemeinsamer Familienname", BVerfGE 78, 38; Urteil v. 30.01.2002, 1 BvL 23/96 "Ausschluss von Familiendoppelnamen", BVerfGE 104, 373; Urteil v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97 "gemeinsamer Familienname", BVerfGE 109, 256; Urteil v. 05.05.2009, 1 BvR 1155/03 "Mehrfachname", BVerfGE 123, 90).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    a) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zum Eingehen der Ehe geführten Namen zu respektieren hat und Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen, weil dieser Name vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. Beschluss v. 08.03.1988, 1 BvL 83/86 "Gemeinsamer Familienname", BVerfGE 78, 38; Urteil v. 30.01.2002, 1 BvL 23/96 "Ausschluss von Familiendoppelnamen", BVerfGE 104, 373; Urteil v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97 "gemeinsamer Familienname", BVerfGE 109, 256; Urteil v. 05.05.2009, 1 BvR 1155/03 "Mehrfachname", BVerfGE 123, 90).
  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    a) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zum Eingehen der Ehe geführten Namen zu respektieren hat und Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen, weil dieser Name vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. Beschluss v. 08.03.1988, 1 BvL 83/86 "Gemeinsamer Familienname", BVerfGE 78, 38; Urteil v. 30.01.2002, 1 BvL 23/96 "Ausschluss von Familiendoppelnamen", BVerfGE 104, 373; Urteil v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97 "gemeinsamer Familienname", BVerfGE 109, 256; Urteil v. 05.05.2009, 1 BvR 1155/03 "Mehrfachname", BVerfGE 123, 90).
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    Diese Regelung steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht; aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass das Unionsrecht nur einer nationalen Regelung entgegen steht, die bestimmte eigene Staatsangehörige in ihrer Freiheit, ihren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat zu nehmen, dadurch beschränkt, dass sie sie verpflichtet, im eigenen Staat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedsstaat erteilt und eingetragen wurde (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil v. 14.10.2008, Rs. C-353/06 "Grunkin u. Paul ./. Standesamt Niebüll", u.a. FamRZ 2008, 2089, dort Tz. 21 f.).
  • OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00

    Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des

    Auszug aus OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13
    Der Verstoß der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen § 1355 Abs. 2 BGB durch Bestimmung eines nicht zur Wahl stehenden Namens führt unmittelbar zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss v. 21.03.2001, XII ZB 3/99, BGHZ 147, 159; BayObLG, Beschluss v. 14.08.1996, 1Z BR 183/95, FamRZ 1997, 556; OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2000, 15 W 75/00, RPfl 2000, 388; v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1355 BGB Rn. 13).
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