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OLG Naumburg, 09.04.2020 - 2 VA 1/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 23 Abs 2 GVGEG, § 167 ZPO
Verfahren auf gerichtliche Entscheidung zwecks Berichtigung des Posteingangsstempel eines Gerichts: Zeitpunkt des Zugangs eines Mahnbescheidsantrags im zentralen Postfach des Mahngerichts - IWW
§ 23 EGGVG
Mahnbescheid - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.02.2016 - IV AR (VZ) 8/15
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Rechtsschutzbedürfnis bei Antrag auf …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.04.2020 - 2 VA 1/20
Die Antragstellerin begehrt mit der Berichtigung des Posteingangsstempels eine Handlung, welche als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschluss v. 10.02.2016, IV AR (VZ) 8/15, NJW-RR 2016, 445, in juris Tz. 7 m.w.N.). - OLG Celle, 22.04.2013 - 16 VA 1/13
Feststellung des Eingangsstempels eines Antrags auf Erlass des Mahnbescheids
Auszug aus OLG Naumburg, 09.04.2020 - 2 VA 1/20
b) Wird ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei der Post aufgegeben und von dort in ein zentrales Postfach des angerufenen Mahngerichts gesandt, um einmal werktäglich von den Postmitarbeitern geleert und an das Mahngericht ausgeliefert zu werden, so gerät der Antrag bereits zu demjenigen Zeitpunkt in den Herrschaftsbereich des Gerichts, in dem es in das Postfach gelangt ist, und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem es an einen Mitarbeiter des Gerichts übergeben wird (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 22.04.2013, 16 VA 1/13, NJW 2013, 1971, in juris Tz. 9;… vgl. auch Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 167 Rn. 5). - BGH, 21.10.2010 - IX ZB 73/10
Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumnis: Schutzwürdiges …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.04.2020 - 2 VA 1/20
a) Allerdings ist hierfür nicht die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung maßgeblich, dass eine Prozesspartei grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass im Bundesgebiet ein werktags aufgegebener Brief am folgenden Werktag beim Empfänger ausgeliefert wird (vgl. nur BGH, Beschluss v. 21.10.2010, IX ZB 73/10, NJW 2011, 458, in juris Tz. 15).