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   OLG Naumburg, 10.02.2015 - 2 U 143/12   

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https://dejure.org/2015,12759
OLG Naumburg, 10.02.2015 - 2 U 143/12 (https://dejure.org/2015,12759)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.02.2015 - 2 U 143/12 (https://dejure.org/2015,12759)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - 2 U 143/12 (https://dejure.org/2015,12759)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 39 Abs 1 GKG, § 247 Abs 1 S 1 AktG, § 247 Abs 1 S 2 AktG
    Streitwertbemessung: Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Nichtigkeitsklage und Anfechtungsklage hinsichtlich mehrerer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage hinsichtlich mehrerer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2015, 1323
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.2009 - II ZR 196/08

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung für eine

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.02.2015 - 2 U 143/12
    b) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für den Streitwert eines Antrags einer Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrift des § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend anzuwenden ist, d.h. dass - abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 05.07.1999, II ZR 313/97, NJW-RR 1999, 1485; und v. 10.11.2009, II ZR 196/08, NZG 2009, 1438).
  • BGH, 12.02.1986 - IVa ZR 138/83

    Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluß des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.02.2015 - 2 U 143/12
    Wird gegen einen Beschluss, mit dem der Kostenwert des Rechtsstreits endgültig i.S. von § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt wird, innerhalb der o.g. 6-Monats-Frist Gegenvorstellung erhoben, so ist dem Berufungsgericht eine Abänderung der Wertfestsetzung von Amts wegen auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist möglich (vgl. BGH, Beschluss v. 12.02.1986, IVa ZR 138/83 (NJW-RR 1986, 737).
  • BGH, 05.07.1999 - II ZR 313/97

    Streitwert bei Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.02.2015 - 2 U 143/12
    b) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für den Streitwert eines Antrags einer Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschrift des § 247 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechend anzuwenden ist, d.h. dass - abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 05.07.1999, II ZR 313/97, NJW-RR 1999, 1485; und v. 10.11.2009, II ZR 196/08, NZG 2009, 1438).
  • BayObLG, 20.01.2023 - 102 Sch 115/21

    Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch

    Auf die streitige Frage, ob die Streitwertbegrenzung auf 500.000,00 EUR nach § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend anzuwenden oder jedenfalls als Richtschnur anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2022, 8 W 7/22, NZG 2022, 1019 Rn. 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. Februar 2015, 2 U 143/12, NZG 2015, 1323 Rn. 14; offengelassen: BGH NZG 2009, 1438 Rn. 3; NZG 1999, 999 [juris Rn. 3]), kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an.
  • OLG Hamm, 11.05.2022 - 8 W 7/22

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Anfechtung verschiedener Beschlüsse

    Das Landgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung nicht beachtet, dass bei der Anfechtung verschiedener Beschlüsse mit mehreren Anträgen nach § 39 Abs. 1 GKG für jeden Antrag ein Einzelstreitwert zu bestimmen ist ( Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., Anhang zu § 47 Rn. 83; BGH, Beschluss vom 06.04.1992, II ZR 249/90, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.02.2015, 2 U 143/12, juris, Rn. 12), sofern keine wirtschaftliche Identität besteht ( Wöstmann , Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 81 zum Stichwort "Gesellschaft").
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