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   OLG Naumburg, 11.10.2011 - 8 UF 209/11   

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OLG Naumburg, 11.10.2011 - 8 UF 209/11 (https://dejure.org/2011,14810)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.10.2011 - 8 UF 209/11 (https://dejure.org/2011,14810)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - 8 UF 209/11 (https://dejure.org/2011,14810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung an den erforderlichen Untersuchungen im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung durch das Jugendamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600 Abs. 3; FamFG § 178 Abs. 2; ZPO § 386
    Überprüfung der Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung an den erforderlichen Untersuchungen im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung durch das Jugendamt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1148
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.10.2011 - 8 UF 209/11
    So setzt die behördliche Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ) - zum Schutz des Kindes, das nicht ohne rechtlichen Vater, jedenfalls nicht ohne eine sozial-familiäre Beziehung zu einem "Vater", dastehen soll, nicht zum Schutz des rechtlichen Vaters (BGHZ 170, 161, 169 f. unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerfG) - voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB ), "keine sozial-familiäre Beziehung" besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat (§ 1600 Abs. 3 BGB ).

    Schon seinerzeit konnte demnach nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner zu 2 (rechtlicher Vater) eine sozial-familiäre Beziehung besteht; denn nach den getroffenen Feststellungen (§ 26 FamFG ) hat der Antragsgegner zu 2 - im Rahmen seiner Möglichkeiten, auf die es nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Schutz der minderjährigen Antragsgegnerin zu 1 ankommt (vgl. BGHZ 170, 161, 169 f. m.w.N.) - Verantwortung für die Antragsgegnerin zu 1 übernommen (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB ).

    Die Antragsgegner zu 2 und 3 haben aber die Voraussetzungen einer sozial-familiären Bindung dargelegt, und der Antragsteller hatte bis zum Einzelrichterbeschluss im vorliegenden Verfahren vom 25. Februar 2011 nicht nachgewiesen, dass dieser Vortrag nicht zutrifft, obgleich ihm solches - zumindest an Hand nach außen in Erscheinung tretender und damit erkennbarer Umstände - möglich gewesen ist (vgl. BGHZ 170, 161, 172 f.).

    Mit der negativen Voraussetzung für die Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 3 BGB : "keine sozial-familiäre Beziehung" zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind) will der Gesetzgeber verhindern, dass eine "non-liquet-Situation" zu Lasten des rechtlichen Vaters entsteht (Hoppenz/Müller, Familiensachen, 9. Auflage, § 1600 Rn 9 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 2007, 1677, 1680 [= BGHZ 170, 161, 171], auf Palandt/Diederichsen, BGB , 70. Auflage, § 1600 Rn 8 sowie auf Höfelmann, FamRZ 2004, 745, 749), wobei dies nicht auf die Interessen des rechtlichen Vaters, sondern auf den Anspruch des minderjährigen Kindes auf einen rechtlichen Vater bzw. auf die Aufrechterhaltung der sozial-familiären Vater-Kind-Beziehung zurückgeht (BGH aaO.), die im vorliegenden Fall besondere Bedeutung besitzt, weil eine anderweitige rechtliche (und soziale) Vaterschaft - abweichend von der Ansicht des Antragstellers - nicht anzunehmen ist (dazu unten).

  • BVerfG, 21.05.2008 - 1 BvR 1192/08

    Einstweilige Anordnung, die Erzwingung der Mitwirkung an einem Vaterschaftstest

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.10.2011 - 8 UF 209/11
    Denn die Erstellung eines Abstammungsgutachtens ist mit einem Eingriff in die körperliche Integrität einerseits und einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der zu untersuchenden Person andererseits verbunden (Schulte-Bunert/Weinreich aaO., § 178 Rn 2 ff.), so dass das Gericht eine Folgenabwägung vorzunehmen hat (BVerfG, FamRZ 2008, 1507 f.).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2007 - 9 UF 157/06

    Vaterschaftsfeststellung: Durchführung eines Zwischenverfahrens bei verweigerter

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.10.2011 - 8 UF 209/11
    (§ 178 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 387 Abs. 1 ZPO ; vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1755, 1756 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rspr.).
  • OLG Hamm, 02.02.2011 - 8 WF 262/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.10.2011 - 8 UF 209/11
    Diese Anträge wies das Familiengericht mit Beschluss vom 20. Juli 2010 ab und erließ in derselben Entscheidung einen Beweisbeschluss zur Frage der biologischen Vaterschaft des Antragsgegners zu 2 (wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf seinen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ergangenen Einzelrichterbeschluss vom 12. Oktober 2010 Bezug - zu 8 WF 262/10 und 8 WF 263/10 OLG Naumburg -).
  • OLG Naumburg, 25.08.2010 - 3 UF 106/10

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsrecht der Behörde bei sog. Altfällen;

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.10.2011 - 8 UF 209/11
    Aus der Feststellungslast des Antragstellers (Amt) folgt zwar nicht, dass er alle denkbaren Gründe dafür nennen müsste, dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht besteht; es gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze für Fälle, in denen eine negative Tatsache behauptet wird, nämlich die Grundsätze der sekundären Beweislast (OLG Naumburg, Beschl. v. 25. August 2010 - 3 UF 106/10 - unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rspr.).
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