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   OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14   

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OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14 (https://dejure.org/2015,12760)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 2 Wx 9/14 (https://dejure.org/2015,12760)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 2 Wx 9/14 (https://dejure.org/2015,12760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 4 Abs 5 JVEG, § 9 Abs 1 Anl 1 JVEG vom 05.05.2004, § 10 Abs 1 Anl 2 Nr 202 JVEG vom 05.05.2004, § 10 Abs 2 JVEG vom 05.05.2004, § 10 Abs 3 JVEG vom 05.05.2004
    Betreuungsverfahren: Vergütung des medizinischen Sachverständigen für eine vom Gericht angeforderte psychiatrische Stellungnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Vergütung für die Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Vergütung für die Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 256
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Kassel, 05.06.2012 - 3 T 194/12

    Vergütung des Sachverständigen für die Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
    c) Maßgebend für die Zuordnung ist der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts, wie er von dem Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannten Umstände verstanden werden durfte (LG Kassel, Beschluss v. 05.06.2012 - Az.: 3 T 194/12 -, FamRZ 2012, 1974 f.; Binz in Binz/ Dörndorfer/ Petzold/ Zimmermann, GKG u.a., a.a.O., JVEG § 10 Anl. 2, Rdn.9 a.E.; Meyer/ Höver/ Bach/ Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 10, Rdn. 19; Giers in Schneider/ Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 10, Rdn. 5).

    bb) Ein Sachverständiger, der diesen Anforderungen Rechnung tragen will, muss in einer Darstellungstiefe Stellung nehmen, die der Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens entspricht (LG Kassel, Beschluss v. 05.06.2012, a.a.O., juris Rdn. 12).

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11

    Betreuungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an das einzuholende

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
    Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH, Beschluss v. 09.11.2011 - Az.: XII ZB 286/11 -, FamRZ 2012, 104 ff., Rdn. 16; BGH, Beschluss v. 19.01.2011 - Az.: XII ZB 256/10 -, FamRZ 2011, 637 f., Rdn. 12).

    Wenn aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (so ausdrücklich BGH, Beschluss v. 09.11.2011, a.a.O., Rdn. 16).

  • LG Bochum, 28.09.2006 - 1 AR 10/06

    Amtsärztliche Stellungnahme als ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
    Es setzt voraus, dass der Sachverständige die Tatsachengrundlage sowie die angewendeten allgemeinen Erfahrungssätze mitteilt und die Schlussfolgerungen darlegt, die zu seinem Ergebnis geführt haben (LG Bochum, Beschluss v. 28.09.2006 - Az.: 1 AR 10/06 -, juris Rdn. 15).

    Hingegen kommt eine Abgeltung der Leistungen des Sachverständigen mit einer Pauschale nach Nr. 202 der Anl. 3 zu § 10 Abs. 1 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Auftrag sich auch inhaltlich auf Teile eines Gutachtens (Nr. 202 wörtlich: "Vorgeschichte, Angaben und Befund") beschränkt, nämlich regelmäßig die Diagnose, evtl. ergänzt durch die Wiedergabe einzelner Befundtatsachen (s. LG Bochum, Beschluss v. 28.09.2006, a.a.O., Rdn. 16; Giers in Schneider/ Volpert/ Fölsch, a.a.O., § 10 JVEG, Rdn. 7).

  • OLG Hamm, 13.07.1999 - 15 W 145/99
    Auszug aus OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
    Dazu gehören jedenfalls knappe Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu den Untersuchungsergebnissen sowie zur medizinischen Beurteilung der Erkrankung des Betroffenen und der daraus folgenden Beeinträchtigung seiner Lebensbewältigungskompetenz (so Budde in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 295, Rdn. 2 u. § 281, Rdn. 1; Schmidt-Recla in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 281 Rdn. 3 und § 295, Rdn. 2 FN 13, jeweils im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss v. 13.07.1999 - Az.: 15 W 145/99 -, FamRZ 2000, 494 ff., zur Vorgängerbestimmung des § 69 i Abs. 6 S. 2 FGG).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 114/12

    Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen der Anordnung; Betreuerbestellung gegen den

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
    aa) Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit einer Betreuerbestellung verbunden ist, erfordert die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Betreuung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung (BGH, Beschluss v. 21.11.2012 - Az.: XII ZB 114/12 -, FamRZ 2013, 287 f.).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 256/10

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
    Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH, Beschluss v. 09.11.2011 - Az.: XII ZB 286/11 -, FamRZ 2012, 104 ff., Rdn. 16; BGH, Beschluss v. 19.01.2011 - Az.: XII ZB 256/10 -, FamRZ 2011, 637 f., Rdn. 12).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2011 - 6 A 10282/11

    Rechtsmissbrauch durch auf abweichende Rechtsansicht gestützten

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
    Im vorliegenden Fall ist jedoch die Annahme einer zumindest konkludenten Übertragung gerechtfertigt, weil der Einzelrichter selbst die Fertigung des Kammerbeschlusses verfügt und an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat (vgl. OVG Koblenz, Beschluss v. 07.11.2011 - Az.: 6 A 10282/11 -, NJW 2012, 1530 f.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 66 GKG, Rdn. 45, jeweils zu der gleichlautenden Vorschrift des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG).
  • LG Magdeburg, 29.11.2004 - 3 T 847/04

    Berechnung der Höhe eines Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen;

    Auszug aus OLG Naumburg, 12.02.2015 - 2 Wx 9/14
    Die Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, ist daher nicht nach Nr. 202 der Anl. 2 zu § 9 JVEG, sondern unter Zugrundelegung einer der Honorargruppen M - hier der Honorargruppe M 2 - der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu vergüten (Giers in Schneider/ Volpert/ Fölsch, Kostenrecht, a.a.O., § 10 JVEG, Rdn. 5: "in der Regel"; ferner LG Magdeburg, Beschluss v. 29.11.2004 - Az.: 3 T 847/04 -, JurBüro 2005, 434; Binz in Binz/ Dörndorfer/ Petzold/ Zimmermann, § 9 JVEG, Rdn. 10, Hartmann, a.a.O., § 9 JVEG, Rdn. 37).
  • LG Darmstadt, 21.09.2016 - 5 T 634/15

    Vergütungsanspruch eines Sachverständigen für ein ärztliches Zeugnis nach § 281

    a) Maßgebend für die Zuordnung einer Tätigkeit des Sachverständigen zu einem Vergütungstatbestand ist zum einen der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts (siehe Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 10 JVEG Rn. 13, 3), zum anderen, wie er vom Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannter Umstände verstanden werden durfte (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 32 m.w.N.).

    b) Der vom Sachverständigen übernommene Auftrag umfasst hierbei im Zweifel alle Leistungen, die erforderlich sind, um den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an die Schaffung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage zu genügen (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 34).

    Die gesetzlichen Grundlagen und deren höchstrichterliche Auslegung gestatten deshalb wesentliche Rückschlüsse auf die vergütungsrechtliche Einordnung der jeweiligen Tätigkeit des Sachverständigen (siehe OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 34).

    c) Maßgebend für die Vergütung des Sachverständigen ist zudem die Bedeutung der konkreten Maßnahme (Anordnung der Betreuung, Verlängerung der Betreuung, Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, Unterbringung vorläufig oder dauerhaft, freiheitsbeschränkende Maßnahme etc.), zumal in Betreuungs- und Unterbringungssachen regelmäßig - aber in unterschiedlichen Abstufungen - ein erheblicher Eingriff in die Freiheitsrechte vorliegt, der eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme erfordert (so auch BGH, Beschl. v. 21.11.2012, Az. XII ZB 114/12, juris Rn. 8; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Dazu gehören knappe Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu den Untersuchungsergebnissen sowie zur medizinischen Beurteilung der Erkrankung des Betroffenen und der daraus folgenden Beeinträchtigung seiner Lebensbewältigungskompetenzen (siehe Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 281 Rn. 1 m.w.N.; OLG SachsenAnhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 41 f.).

    (3) Die Gegenüberstellung der beiden Vorschriften und der dazu bestehenden üblichen Auslegungen und Rechtsprechung ergibt, dass das ärztliche Zeugnis nach § 281 FamFG grundsätzlich weit über den Befund/die kurze gutachterliche Stellungnahme nach Ziffer 202/203 hinausgeht (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 42 ff., 46 f.; LG Kassel, Beschl. v. 05.06.2012, Az. 3 T 194/12, juris Rn. 5, 7, 12):.

    Das ärztliche Zeugnis nach § 281 FamFG ist wesentlich umfangreicher, äußert sich nicht nur zu rein medizinischen Fakten und medizinisch relevanten Tatsachen, sondern enthält, um das Gutachten nach § 280 FamFG ersetzen zu können, regelmäßig - deutlich über eine bloße Diagnose und deren Grundlagen - hinausgehende medizinische und tatsächliche Stellungnahmen und Wertentscheidungen sowie Prognosen in die Zukunft, sowie eine damit einhergehende gravierende Verantwortung und ggf. auch Haftung des Sachverständigen (siehe dazu auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 42 ff., 46).

    Die Anwendbarkeit von Ziffer 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG kommt deshalb bei ärztlichen Zeugnissen nach § 281 FamFG allenfalls in Einzelfällen in Betracht, wenn das ärztliche Zeugnis (etwa im Hinblick auf ein vorangegangenes und noch nicht lange zurückliegendes Gutachten des gleichen Sachverständigen) außergewöhnlich knapp ausfällt und dieser für viele Fragen auf seine frühere gutachterliche Stellungnahme zurückgreifen kann (siehe dazu OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 43 f., 48).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2016 - L 12 KO 4510/13
    Ein besonderer Umfang bzw. ein besonders hoher Zeitaufwand für eine sachverständigen Zeugenaussage mit kurzer gutachtlicher Stellungnahme wird nach dem Gesetz durch eine Erhöhung des Pauschalhonorars nach der Nr. 203 berücksichtigt, jedoch scheidet eine zusätzliche Vergütung nach § 10 Abs. 3 JVEG aus, weil der durch die Verrichtung selbst erforderliche Zeitaufwand bereits mit dem Pauschalhonorar abgegolten ist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.02.2015 - 2 Wx 9/14 - Rn. 33, juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 10 JVEG Rn. 23; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7).
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