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   OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15   

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https://dejure.org/2016,2596
OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,2596)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,2596)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,2596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 129 InsO, § 133 InsO, § 143 InsO
    Insolvenzanfechtung: Insolvenzfestigkeit vereinnahmter Mietforderungen bei Anordnung der Zwangsverwaltung; Anfechtbarkeit einer Sicherungszession künftiger Forderungen

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzfeste Rückführung eines Darlehens durch Zwangsverwaltung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzfeste Rückführung eines Darlehens durch Zwangsverwaltung? (IVR 2016, 76)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzfeste Sicherungszession von Mietforderungen durch Zwangsverwaltung? (IVR 2016, 115)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 230
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 203/12

    Insolvenzanfechtungsprozess: Tatrichterliche Feststellung der Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Der Benachteiligungsvorsatz ist (auch bei kongruenten Deckungen) gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Zieles - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

    Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

    Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 14, juris).

    Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

    Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v. H. (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 16, juris).

    Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 25, juris).

    Da der Schuldner als Vermieter und als Inhaber eines ...geschäfts weiter am wirtschaftlichen Leben teilnahm, musste die Beklagte damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 30, juris).

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZR 106/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung eines Pfändungspfandrechts i.R.d.

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Bei einer vor Beginn des Anfechtungszeitraumes erfolgten Abtretung von innerhalb des Anfechtungszeitraumes fällig werdenden Mietansprüchen der Schuldners sei auf den jeweiligen Nutzungszeitraum abzustellen, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bei einem normalen Mietvertrag über Grundstücke bis zum Heranrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Miete erlangt habe und zu keinem Zeitpunkt sicher sein könne, dass am Fälligkeitstage die Zahlung vom Mieter geschuldet werde (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08).

    Eine vor Beginn des Anfechtungszeitraums erfolgte Abtretung von innerhalb des Anfechtungszeitraums fällig werdenden Mietansprüchen des Schuldners wird erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bis zum Heranrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Rate erlangt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 9. November 2006, IX ZR 133/05, Rn. 9).

    Die eine Gläubigerbenachteiligung ausschließende Masseneutralität des Sicherheitentauschs ist nicht gegeben, wenn der Schuldner als Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks über die Miet- oder Pachtzinsen zugunsten des Grundpfandgläubigers verfügt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17).

    Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarkt diese "potentielle Haftung" zu einer voll wirksamen (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG), was bewirkt, dass die erfassten Mietforderungen für die Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt nunmehr endgültig ausscheiden (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17).

    Eine Gläubigerbenachteiligung ist daher bei Zahlung der Miete an den Grundpfandgläubiger vor der Beschlagnahme des Grundstücks gegeben, weil die in anfechtbarer Zeit getilgte Mietforderung dem Gläubigerzugriff unterlag und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit endgültig abgeschnitten worden ist, sie aus dem Haftungsverband zu lösen (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; dies hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 27, juris).

    Dass er in dem hier interessierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 29, juris), ist auszuschließen.

    Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 35, juris).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, Rn. 12, juris).

    Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH WM 2011, 1429).

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 133/05

    Rechte des Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Grundstückseigentümers;

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Entgegen der Annahme der Beklagten hat sie an den Überschüssen kein insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt, das eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen würde (BGH, Urteil vom 9. November 2006, IX ZR 133/05, Rn. 8, juris).

    Eine vor Beginn des Anfechtungszeitraums erfolgte Abtretung von innerhalb des Anfechtungszeitraums fällig werdenden Mietansprüchen des Schuldners wird erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bis zum Heranrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Rate erlangt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 9. November 2006, IX ZR 133/05, Rn. 9).

  • BGH, 14.02.2008 - IX ZR 38/04

    Schleppende Zahlung von Löhnen als Anzeichen für eine Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    "Erzwungene Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, stehen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008, IX ZR 38/04, Rn. 22, juris).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Dem Kläger stehen im Rahmen des Anfechtungsanspruchs Prozesszinsen seit Insolvenzeröffnung zu (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 96/04, juris).
  • BGH, 27.10.2015 - VI ZR 99/14

    Aberkennung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Anfang an vorliegenden

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Willkür in diesem Sinne ist - wie hier - bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 99/14 -, Rn. 41, juris).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 8, juris).
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.01.2016 - 5 U 139/15
    Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007, IX ZB 36/07).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

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