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   OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14   

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https://dejure.org/2014,58283
OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14 (https://dejure.org/2014,58283)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2014 - 12 W 35/14 (https://dejure.org/2014,58283)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. November 2014 - 12 W 35/14 (https://dejure.org/2014,58283)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93; ZPO § 935; ZPO § 940
    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Zweibrücken, 04.12.2006 - 7 W 40/06

    Einstweilige Verfügung: Ausschluss des Einwandes fehlender Veranlassung zur

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    Der Verfügungsgrund darf vielmehr nicht schematisch mit einem Anlass zur Verfahrenseinleitung gleichgesetzt werden, was zur Folge hätte, dass die Anwendung der Norm zu Gunsten der Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der Bindung des Gerichts an das Anerkenntnis per se ausscheiden würde (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2007, 925; Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 6 zu § 93 ZPO).

    Die nach einem Anerkenntnis eintretende Bindung des Gerichts, die dem erkennenden Gericht eine sachliche Überprüfung von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch versagt, enthebt es jedoch nicht der Verpflichtung, in dem konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob der Verfügungsbeklagte durch sein Verhalten kostenrechtlich relevanten Anlass zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2007, 925).

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Kosteninteresse des Verfügungsklägers (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2007, 925).

  • OLG Stuttgart, 22.11.2011 - 10 W 47/11

    Besitzschutz: Anspruch eines Bauunternehmers gegen den Auftraggeber auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    Vielmehr kann der ursprüngliche Besitzer, sofern ein Fall verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB vorliegt, im Eilverfahren die Herausgabe der Sache an sich verlangen, ohne dass er die besondere Dringlichkeit der Verfügung glaubhaft machen muss(vgl. OLG Stuttgart NJW 2012, 625; OLG Köln MDR 2000, 152; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, Vorbemerkung zu § 935 Rz. 22 m. w. N.; Bassenge in Palandt, BGB,73. Aufl. Rdn. 11 zu § 861 BGB; Staudinger-Bund a.a.O. § 861 RN 18, § 859 RN 24 m.w.N.).

    Auch Besitzschutzansprüche unterliegen der immanenten rechtlichen Schranke des § 242 BGB (vgl. BGH NJW 1978, 2157; OLG Stuttgart NJW 2012, 625; Bassenge in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rdn. 2 zu § 863 BGB).

  • OLG Köln, 19.11.1999 - 3 U 93/99

    Besitz an Werkzeugen eines Handwerkers auf einer Baustelle

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    Vielmehr kann der ursprüngliche Besitzer, sofern ein Fall verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB vorliegt, im Eilverfahren die Herausgabe der Sache an sich verlangen, ohne dass er die besondere Dringlichkeit der Verfügung glaubhaft machen muss(vgl. OLG Stuttgart NJW 2012, 625; OLG Köln MDR 2000, 152; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, Vorbemerkung zu § 935 Rz. 22 m. w. N.; Bassenge in Palandt, BGB,73. Aufl. Rdn. 11 zu § 861 BGB; Staudinger-Bund a.a.O. § 861 RN 18, § 859 RN 24 m.w.N.).

    Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer solchen Anordnung liegt nur vor, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass der Schuldner die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten nicht freiwillig gestatten werde (vgl. OLG Köln MDR 2000, 152; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Rdn. 31 zu § 758 a ZPO).

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    aa) Veranlassung zur Klageerhebung bzw. hier zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gibt eine beklagte Partei, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen (vgl. BGH NJW 2006, 2490; Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 3 zu § 93 ZPO).

    Während letztere das Interesse des Anspruchsberechtigten in den Vordergrund stellen, die Gefahr zu beseitigen, dass bei Durchsetzung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren durch den hierfür erforderlichen Zeitaufwand die Verwirklichung seines Rechts nach dem Obsiegen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, dient § 93 ZPO allein der Kostengerechtigkeit und soll den Beklagten vor allen vor übereilten Klagen schützen (vgl. BGH NJW 2006, 2490).

  • BGH, 16.06.1978 - V ZR 73/77

    Regelung eines einstweiligen Zustandes unter einem bestimmten rechtlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    Auch Besitzschutzansprüche unterliegen der immanenten rechtlichen Schranke des § 242 BGB (vgl. BGH NJW 1978, 2157; OLG Stuttgart NJW 2012, 625; Bassenge in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rdn. 2 zu § 863 BGB).
  • OLG Saarbrücken, 01.03.2005 - 5 W 37/05

    Anwaltsvergleich: Beschränkung der Titelfunktion; nicht hinreichend bestimmte

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    Ein Begehren zur Herausgabe der "entsprechenden Fahrzeugpapiere" ist jedenfalls nicht hinreichend bestimmt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1302).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2006 - 1 W 37/06

    Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft: Passivlegitimation eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    Maßgebend ist danach in erster Linie der ohne die Erledigungserklärungen zu erwartende Verfahrensausgang, d.h. es wird in der Regel der die Kosten zu tragen haben, der den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte und dem sie bei streitigem Fortgang des Verfahrens mithin auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften der §§ 91 ff ZPO aufzuerlegen wären, wobei im Hinblick auf die anzustellende Erfolgsprognose auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärungen abzustellen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 788; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 24/25 zu § 91 a ZPO).
  • OLG Saarbrücken, 24.10.2006 - 4 U 229/06

    Besitzschutzanspruch - Keine Umgehung des Einwendungsausschlusses des § 863 BGB

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    Dies gilt insbesondere auch für den dolo-agit Einwand (vgl. OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2007, 105; Bassenge in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rdn. 2 zu § 863 BGB).
  • OLG Köln, 27.11.1974 - 16 U 124/74

    Verfahrensrecht-Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gg. Sicherheitsleistung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    a) Was die Kosten des Teilanerkenntnisurteils anbelangt, so hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 93 ZPO, der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung findet (vgl. OLG Köln NJW 1975, 454; Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 6 zu § 93 ZPO Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), zutreffend bejaht und den Verfügungskläger mit den Kosten belastet, denn die Verfügungsbeklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geboten und den Anspruch insofern mit Erwiderungsschriftsatz vom 11. März 2014 sofort anerkannt.
  • OLG Koblenz, 30.01.2014 - 5 W 64/14

    Herausgabe eines Pferdes im Wege einstweiliger Verfügung; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14
    Denn für eine derartige auf § 758 a ZPO gestützte Anordnung ist das Amtsgericht der belegenen Sache, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, als Vollstreckungsgericht vielmehr ausschließlich zuständig (§§ 758 a, 802 ZPO, OLG Koblenz MDR 2014, 493; OLG Frankfurt JurBüro 1995, 609).
  • OLG Frankfurt, 30.06.1995 - 6 W 77/95

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine im Zusammenhang mit einer einstweiligen

  • OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18

    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

    f) Die gegenteilige Auffassung, wonach der Begriff der "registrierten Erlaubnisinhaber" gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG nur die nach § 13 RDG registrierten Rechtsdienstleister erfassen soll, also nicht die gem. § 2 RDGEG nach den Vorschriften der Gewerbeordnung registrierten Versicherungsberater (vgl. LG Braunschweig, Urt. vom 10.08.2016, Az. 1 S 33/16, Anlage B 5; LG München I, Urt. vom 19.09.2014, Az. 41 O 2962/14, Anlage BB 4; OLG München, Verfügung vom 27.01.2015, Az. 17 U 4052/14, Anlage BB 8; LG Potsdam, Urt. vom 05.08.2015, Az. 6 S 3/15, Anlage BB 6; LG Münster, Urt. vom 27.10.2015, Az. 03 S 32/15, BeckRS 2015, 19820; LG Bochum, Hinweis vom 21.12.2015, Az. I-10 S 45/15, Anlage BB 7; AG Paderborn, Hinweis vom 15.01.2016, Anlage B 6; Deckenbrock/Henssler, RDGEG, 4. Auflage 2015, § 4 Rn. 4; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 4 RDGEG Rn. 9), argumentiert dahingehend, dass "registrierte Erlaubnisinhaber" nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG und der Gesetzessystematik nur Personen sein könnten, die sich nach § 13 RDG hätten registrieren lassen; Versicherungsberater seien hiervon jedoch gem. § 2 RDGEG ausdrücklich ausgenommen, da sie nur eine Erlaubnis und Registrierung nach der Gewerbeordnung, nicht jedoch nach dem RDG erlangten.
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