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   OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16   

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https://dejure.org/2017,34256
OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16 (https://dejure.org/2017,34256)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.02.2017 - 3 UF 243/16 (https://dejure.org/2017,34256)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 3 UF 243/16 (https://dejure.org/2017,34256)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16
    Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in zwei neuen Entscheidungen vom 09.03.2016 (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15), nachdem er bereits durch Urteil vom 14.11.2007 (Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in: BGHZ 174, 127 und FamRZ 2008, 395) die Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffenen Regelung zur Neustrukturierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG infolge sachwidriger Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten erklärt hatte, nunmehr erneut auch die unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 I a VBLS und der danach vorgesehenen Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Startguthaben der Versicherten wegen Sachwidrigkeit und eines somit wiederholt gegebenen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten für unwirksam hinsichtlich der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandsregelung erklärt hat.

    "Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.

    Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung.

    Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann.".

    Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner vorangegangenen Entscheidung zu § 79 Abs. 1 VBLS a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06) lässt sich also Folgendes zusammenfassen:.

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16
    Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei VBL-Anrechten trotz der erneuten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 und IV ZR 168/15, RuS 2016, 255) zur Unwirksamkeit der VBL-Satzung hinsichtlich der Ermittlung von Startgutschriften.(Rn.8).

    Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in zwei neuen Entscheidungen vom 09.03.2016 (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15), nachdem er bereits durch Urteil vom 14.11.2007 (Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in: BGHZ 174, 127 und FamRZ 2008, 395) die Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffenen Regelung zur Neustrukturierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG infolge sachwidriger Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten erklärt hatte, nunmehr erneut auch die unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 I a VBLS und der danach vorgesehenen Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Startguthaben der Versicherten wegen Sachwidrigkeit und eines somit wiederholt gegebenen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten für unwirksam hinsichtlich der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandsregelung erklärt hat.

    Konkret hat der Bundesgerichtshof hierzu in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: IV ZR 9/15, (Ziffern 19, 20, 21 nach juris) im Kern ausgeführt:.

    Liegt indes die Ehezeit vor dem 01.01.2002 und hatte die ausgleichspflichtige Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versorgungsanrecht bei einer Zusatzversorgung erworben, dann ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom Entscheidungsverbund gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 2 FamFG abzutrennen bzw. nach § 148 ZPO auszusetzen, bis die Tarifpartner verfassungskonforme Regelungen getroffen haben (Borth, Art. 3 I GG, §§ 2, 18 II BetrAVG, 79 VBLS: Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmungen für die Systemumstellung der ZVöD, Anm. zu BGH IV ZR 9/15 in FamRZ 2016, 902 ff. und Borth, Anm. zu OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 590, abgedruckt in: FamRZ 2015, 548 ff., beides zitiert nach juris).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16
    Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei VBL-Anrechten trotz der erneuten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 und IV ZR 168/15, RuS 2016, 255) zur Unwirksamkeit der VBL-Satzung hinsichtlich der Ermittlung von Startgutschriften.(Rn.8).

    Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in zwei neuen Entscheidungen vom 09.03.2016 (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15), nachdem er bereits durch Urteil vom 14.11.2007 (Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in: BGHZ 174, 127 und FamRZ 2008, 395) die Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffenen Regelung zur Neustrukturierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG infolge sachwidriger Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten erklärt hatte, nunmehr erneut auch die unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 I a VBLS und der danach vorgesehenen Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Startguthaben der Versicherten wegen Sachwidrigkeit und eines somit wiederholt gegebenen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten für unwirksam hinsichtlich der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandsregelung erklärt hat.

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Weitere Unverbindlichkeit der für so

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16
    Liegt indes die Ehezeit vor dem 01.01.2002 und hatte die ausgleichspflichtige Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versorgungsanrecht bei einer Zusatzversorgung erworben, dann ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom Entscheidungsverbund gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 2 FamFG abzutrennen bzw. nach § 148 ZPO auszusetzen, bis die Tarifpartner verfassungskonforme Regelungen getroffen haben (Borth, Art. 3 I GG, §§ 2, 18 II BetrAVG, 79 VBLS: Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmungen für die Systemumstellung der ZVöD, Anm. zu BGH IV ZR 9/15 in FamRZ 2016, 902 ff. und Borth, Anm. zu OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 590, abgedruckt in: FamRZ 2015, 548 ff., beides zitiert nach juris).
  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 304/20

    Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines

    Dies würde es entsprechend dem § 27 VersAusglG zugrundeliegenden Rechtsgedanken (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 67) vorliegend rechtfertigen, den Wertausgleich hinsichtlich des bei der EZVK bestehenden Anrechts ausnahmsweise auch dann durchzuführen, wenn der von der EZVK mitgeteilte Ausgleichswert (weiterhin) auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruhen würde (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 9 UF 88/08 - juris Rn. 18 f.; OLG Brandenburg Beschluss vom 10. Mai 2011 - 9 UF 35/09 - juris Rn. 13 ff.; OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14. Februar 2017 - 3 UF 243/16 - juris Rn. 18 ff.; OLG Nürnberg [9. Senat für Familiensachen] FamRZ 2008, 1087; OLG Nürnberg [7. Senat für Familiensachen] FamRZ 2010, 1462, 1463; OLG Stuttgart Beschluss vom 7. März 2011 - 18 UF 332/10 - juris Rn. 17; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 884 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 29. Januar 2018 - 1 UF 133/15 - juris Rn. 55; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 221 FamFG Rn. 16; MünchKomm-BGB/Siede 8. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 8 und § 19 VersAusglG Rn. 9; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 365; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2021] § 19 VersAusglG Rn. 6; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 19 ff. zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls infolge Verfahrensaussetzung aufgrund unwirksamer Startgutschriftenregelung).
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