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   OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5791
OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07 (https://dejure.org/2008,5791)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 10 U 64/07 (https://dejure.org/2008,5791)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14. März 2008 - 10 U 64/07 (https://dejure.org/2008,5791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Einordnung von Projektsteuerungsverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Einordnung von Projektsteuerungsverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Projektsteuerer - Rechtsnatur, Werkerfolg und Abnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsnatur, geschuldeter Werkerfolg und Mängelhaftung bei Projektsteuerungsverträgen

Besprechungen u.ä. (5)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsnatur, geschuldeter Werkerfolg und Mängelhaftung bei Projektsteuerungsverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Forfaitierung und Bautestatverfahren (IBR 2009, 131)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Projektsteuerung mit Vertragsmanagement: Keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung! (IBR 2009, 45)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mängelhaftung des Projektsteuerers nur mit hohem Begründungsaufwand! (IBR 2009, 44)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsnatur, Werkerfolg und Abnahme bei Projektsteuerungsverträgen (IBR 2009, 43)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 253
  • MDR 2010, 365
  • NZBau 2009, 318
  • BauR 2009, 1171
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Wird eine vertraglich geschuldete Leistung nämlich teilweise nicht erbracht, so entfällt der Honoraranspruch entsprechend dem Rechtsgedanken des § 649 S. 2 BGB nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung vorsieht (vgl. BGH NJW 2004, 2588, 2589 zitiert nach juris; BGH NZBau 2005, 158 ; OLG Frankfurt BauR 2007, 1906 - 1911).

    Vielmehr müssen die Projektsteuerungsleistungen in der Regel in den jeweiligen Bauphasen des Projektes erbracht werden, denen sie grundsätzlich zugeordnet sind (vgl. für Leistungen des Architekten: BGH BauR 2005, 400, 405).

    Das beklagte Land kann an einer Nacherfüllung selbst kein Interesse mehr hegen, da mit Beendigung und Abrechnung des Bauprojekts die Projektsteuerungsleistungen ihren vertraglich vorgesehen Zweck, nämlich die Realisierung des Bauvorhabens zu fördern, nicht mehr erfüllen können (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 1152).

    Vielmehr müssen die Projektsteuerungsleistungen als Teil eines dynamischen Planungs- und Kontrollprozesses in der Regel in den jeweiligen Bauphasen des Projektes erbracht werden, denen sie grundsätzlich zugeordnet sind (vgl. für Leistungen des Architekten: BGH BauR 2005, 400, 405).

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kommt eine Nachbesserung nach § 635 BGB nicht mehr in Betracht, da der mit der Leistung vertraglich vorgesehene Zweck nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht mehr erfüllt werden kann und eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung insofern nutzlos wäre (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152).

    Dieser Zeitpunkt ist jedoch für die Beurteilung eines Minderungsrechts des beklagten Landes nicht mehr maßgeblich (vgl. BGH BauR 2005, 400, 405).

    Denn dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung des Anspruchs nicht maßgeblich (vgl. BGH BauR 2005, 400, 406).

  • BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Durch die Änderung eines Terminplans oder Bauberichtes würde ein gerügter Mangel aufgrund des Projektfortschrittes nicht behoben werden können, und die Kontrolle und Bauaufsicht ist nicht nachholbar (vgl. für Nachbesserung des Architektenwerkes: BGHZ 43, 227, 232).

    Das beklagte Land kann an einer Nacherfüllung selbst kein Interesse mehr hegen, da mit Beendigung und Abrechnung des Bauprojekts die Projektsteuerungsleistungen ihren vertraglich vorgesehen Zweck, nämlich die Realisierung des Bauvorhabens zu fördern, nicht mehr erfüllen können (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 1152).

    Sobald das zu projektierende Bauwerk fertig gestellt ist und sich ein Mangel der Projektleistung darin verwirklicht hat, verliert eine Nacherfüllung der Projektsteuerungsleistung für den Bauherrn mithin jeden Nutzen (vgl. BGHZ 43, 227, 232; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159).

    Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des primären Erfüllungsanspruchs und damit des Nacherfüllungsanspruchs (vgl. BGHZ 43, 227, 232; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1576; Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152).

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kommt eine Nachbesserung nach § 635 BGB nicht mehr in Betracht, da der mit der Leistung vertraglich vorgesehene Zweck nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht mehr erfüllt werden kann und eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung insofern nutzlos wäre (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152).

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Mit Abschluss des Bauprojektes ist Schlussrechnungsreife eingetreten, so dass nach Übergang in das Abrechnungsverhältnis aus den einzelnen Abschlagsrechnungen nicht mehr vorgegangen werden kann, sondern eine Gesamtabrechnung durch Schlussrechnung zu erfolgen hat (vgl. BGH BauR 1987, 453 zitiert nach juris; BGH BauR 1999, 1317 - 1318 zitiert nach juris; BGH BauR 2004, 1146 - 1147; OLG Hamm NZBau 2004, 439 - 441 m.w.N. zitiert nach juris).

    a) Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass nach Erteilung der Schlussrechnung das Recht zu einer vorläufigen Abrechnung erloschen ist und damit zugleich auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung durchzusetzen und die Verzugsfolgen hieraus fortwirken zu lassen (vgl. BGH BauR 2004, 1146 - 1147 zitiert nach juris; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn.1228).

    Ein Verzug wird beendet (vgl. BGH BauR 2004, 1146 - 1147 zitiert nach juris).

    Begrenzt ist lediglich der Zeitraum des Verzugs, so dass der Anspruch nicht mehr ab dem Zeitpunkt verlangt werden könne, zu dem die Schlussrechnung erteilt worden ist (vgl. BGH BauR 2004, 1146 - 1147 zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 16.04.2003 - 13 U 83/02

    Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages; Vereinbarkeit der Tätigkeit des

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    (a) Wegen der Vielschichtigkeit der von einem Projektbetreuer übernommenen Aufgaben lässt sich keine generelle Aussage zur Vereinbarkeit von Projektsteuerungsverträgen mit dem Rechtsberatungsgesetz treffen, sondern es ist eine jeweils auf den Einzelfall abzustellende Prüfung anzustellen, bei der festzustellen ist, ob sich der Projektbetreuer bei seiner rechtsberatenden und rechtsbesorgenden Tätigkeit - insbesondere im Hinblick auf den Umfang dieser Tätigkeit - noch im erlaubten Rahmen des RBerG bewegt (vgl. OLG Köln BauR 2005, 741 ; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 806; Werner in Werner/Pastor, Baurecht, 11. Aufl., Rdn. 1428; Loecher/Köbele/Frik, HOAI , 9. Aufl., § 31 HOAI Rdn. 37).

    Wird von dem Projektsteuerer eine rechtsbesorgende bzw. rechtsberatende Tätigkeit wahrgenommen, so ist danach zu fragen, ob diese noch als erlaubnisfreies Nebengeschäft im Sinne des Privilegierungstatbestandes des Art. 1 § 5 RBerG qualifiziert werden kann (vgl. OLG Köln BauR 2005, 741 ).

    Diese allgemein als Teil einer Projektsteuerung qualifizierte Aufgabenstellung hat ihren Kern aber in der Regel nicht in einer rechtlichen Beratung (vgl. BGH BauR 2007, 182 - 183 zitiert nach juris; OLG Köln BauR 2005, 741 ), sondern ist typischer Bestandteil der von Bauingenieuren und Architekten übernommenen Leistungen.

    Vereinzelte rechtliche Berührungspunkte dieser Aufgaben vermögen das Gesamtleistungsbild nicht entscheidend zu prägen, zumal der Klägerin insofern auch stets nur vorbereitende und mitwirkende Funktionen zugekommen und die Vertragsabschlüsse selbst Sache des beklagten Landes geblieben sind (vgl. OLG Köln BauR 2005, 741, 742).

  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 215/98

    Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Werkvertragsrecht kann vielmehr auch dann anwendbar sein, wenn der Unternehmer ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Gesamtcharakter des Vertrages prägen (vgl. BGH NJW 1999, 3118 - 3119 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. April 2006, 8 U 131/05, BauR 2007, 1107 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 28. März 2000, 28 U 3035/99 zitiert nach juris; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 773 ff.; Werner/Pastor, Baurecht, 11. Aufl., Kapitel 7 Rdn. 1429; Loecher/Koeble/Frik, HOAI , 9. Aufl., § 31 HOAI Rdn. 14 f).

    Übernimmt der Projektsteuerer Verpflichtungen im Sinne eines Generalmanagements bzw. einer Qualitätskontrolle, so spricht dies für eine Einordnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, da die erfolgsorientierten Aufgaben überwiegen (vgl. BGH NJW 1999, 3118 - 3119 zitiert nach juris; OLG Frankfurt BauR 2007, 1107 zitiert nach juris).

    Mit diesen bedeutsamen Projektsteuerungsaufgaben, nämlich der Sicherung und Steuerung der Kosten, Termine und Qualitäten im Rahmen eines Qualitätsmanagements sowie der Gesamtkoordinierung des Bauablaufs hat die Klägerin erfolgsbezogene Tätigkeiten übernommen, die einen beachtlichen Anteil an einer erfolgreichen Realisierung des Gesamtprojektes einnehmen (vgl. BGH NJW 1999, 3118 - 3119 zitiert nach juris; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 773 ff.; Werner in Werner/Pastor, Baurecht, 11. Aufl., Kapitel 7, Rdn. 1429).

    Mit Abschluss des Bauprojektes ist Schlussrechnungsreife eingetreten, so dass nach Übergang in das Abrechnungsverhältnis aus den einzelnen Abschlagsrechnungen nicht mehr vorgegangen werden kann, sondern eine Gesamtabrechnung durch Schlussrechnung zu erfolgen hat (vgl. BGH BauR 1987, 453 zitiert nach juris; BGH BauR 1999, 1317 - 1318 zitiert nach juris; BGH BauR 2004, 1146 - 1147; OLG Hamm NZBau 2004, 439 - 441 m.w.N. zitiert nach juris).

  • BGH, 25.01.2007 - VII ZR 112/06

    Anwendbarkeit der HOAI auf Projektsteuerungsleistungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Die Vorschriften der HOAI sind nur auf natürliche und juristische Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (vgl. BGH BauR 2007, 724 - 726 zitiert nach juris).

    Ohne eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung kann eine Honorarforderung grundsätzlich nicht schlüssig geltend gemacht werden (vgl. BGH BauR 2007, 724 - 726 zitiert nach juris).

    Denn schriftliche Erläuterungen der Honorarrechnung können auch aus dem Prozessvertrag hervorgehen (st. Rspr. vgl. BGH BauR 2007, 724 - 726 m.w.N. zitiert nach juris).

  • BGH, 07.12.2006 - VII ZR 290/04

    Überprüfung der Leistungen und Honorarberechnung eines Architekten als unerlaubte

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichen Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 2458 - 2460).

    Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (vgl. BGH NJW 2005, 2458 zitiert nach juris; BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris).

    Dass sich im Rahmen des Belastungsmanagements an eine baufachliche Beratung möglicherweise auch eine Rechtsverfolgung gegen Verursacher von Mehrkosten anschließen kann, begründet als solches ebenfalls noch keinen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. BGH BauR 2007, 576 - 578 zitiert nach juris).

  • BGH, 18.09.1967 - VII ZR 88/65

    Begriff der Abnahme

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Das beklagte Land kann an einer Nacherfüllung selbst kein Interesse mehr hegen, da mit Beendigung und Abrechnung des Bauprojekts die Projektsteuerungsleistungen ihren vertraglich vorgesehen Zweck, nämlich die Realisierung des Bauvorhabens zu fördern, nicht mehr erfüllen können (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 1152).

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kommt eine Nachbesserung nach § 635 BGB nicht mehr in Betracht, da der mit der Leistung vertraglich vorgesehene Zweck nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht mehr erfüllt werden kann und eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung insofern nutzlos wäre (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152).

  • BGH, 07.07.1988 - VII ZR 320/87

    Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen Ansprüche auf Rückgewähr von

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Das beklagte Land kann an einer Nacherfüllung selbst kein Interesse mehr hegen, da mit Beendigung und Abrechnung des Bauprojekts die Projektsteuerungsleistungen ihren vertraglich vorgesehen Zweck, nämlich die Realisierung des Bauvorhabens zu fördern, nicht mehr erfüllen können (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 1152).

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kommt eine Nachbesserung nach § 635 BGB nicht mehr in Betracht, da der mit der Leistung vertraglich vorgesehene Zweck nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht mehr erfüllt werden kann und eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung insofern nutzlos wäre (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152).

  • BGH, 25.04.1996 - VII ZR 157/94

    Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.03.2008 - 10 U 64/07
    Das beklagte Land kann an einer Nacherfüllung selbst kein Interesse mehr hegen, da mit Beendigung und Abrechnung des Bauprojekts die Projektsteuerungsleistungen ihren vertraglich vorgesehen Zweck, nämlich die Realisierung des Bauvorhabens zu fördern, nicht mehr erfüllen können (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, Recht der Projektsteuerung, 2. Aufl., Rdn. 1152).

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kommt eine Nachbesserung nach § 635 BGB nicht mehr in Betracht, da der mit der Leistung vertraglich vorgesehene Zweck nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht mehr erfüllt werden kann und eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung insofern nutzlos wäre (vgl. für Leistungen des Architekten: BGHZ 43, 227, 232; BGH BauR 2005, 400, 405; BGH NJW 1988, 2728 - 2729 zitiert nach juris; BGH BauR 1996, 735 - 737 zitiert nach juris; BGHZ 48, 257 - 264 zitiert nach juris; Sprau in Palandt, BGB , 67. Aufl., § 635 BGB Rdn. 8; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Bearbeitung 2004, 5. Teil, Rdn. 159; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1639; Eschenbruch, aaO., Rdn. 1152).

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 128/02

    Fördermittelberatung

  • OLG Frankfurt, 24.04.2006 - 8 U 131/05

    Projektsteuerungsvertrag: Rechtliche Einordnung bei Übernahme von Verpflichtungen

  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 120/58

    Rechtsnatur eines Architektenvertrages

  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 217/85

    Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Kündigung des VOB/B -Vertrages

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZR 259/02

    Honoraranspruch des Architekten bei teilweiser Nichterbringung der Leistung

  • OLG Celle, 11.10.2005 - 14 U 68/04

    0,5%; Architektenvertrag; Bautagebuchführungspflicht; Entbehrlichkeit;

  • OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 26 U 20/05

    Honorar des Architekten: Bindung an eine unwirksame, den Mindestsatz

  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 17 U 56/00

    Wie wird der Verzögerungsschaden des Bauunternehmers abgerechnet?

  • OLG Jena, 06.09.2005 - 1 WF 240/05

    1.Schlüssiger Klagevortrag bei Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits.

  • OLG München, 28.03.2000 - 28 U 3035/99

    Haftung des "Betreuers"

  • LG Karlsruhe, 13.06.2017 - 15 O 33/16

    Auslegung eines Projektsteuerervertrags Rechtliche Einordnung anhand der

    Denn Ziel ist dann ein erfolgreicher Projektabschluss und damit ein werkvertraglicher Leistungserfolg (BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98, NJW 1999, 3118; OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08, BeckRS 2009, 20329; Werner/Pastor, Der Bauvertrag, 14. Aufl., Rn. 1930 ff.).

    Auch wenn man der klägerseits befürworteten Qualifikation als Dienstvertrag nicht folgt, bedeutet der Umstand, dass die Klägerin dann Erfolge und Teil-Erfolge schuldete, nicht ohne weiteres, dass sie auch für die Realisierung des Gesamtprojekts unter Einhaltung eines bestimmten Investitionsbudgets als Werkerfolg einzustehen, sie sich also gegenüber der Beklagten zu einer Art "Rundum-Sorglos-Paket" verpflichtet hatte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318).

    Vielmehr ist es nach allgemeinen Regeln Sache der Beklagten, Gründe darzulegen und zu beweisen, die ihre Kündigung rechtfertigen bzw. - da die Wirksamkeit der Kündigung hier dahinstehen kann (soeben, a) - die von ihr behaupteten Mängel oder die Unbrauchbarkeit der Leistung als Gewährleistungsrecht darzutun und zu beweisen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318).

    Es wäre Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen hinreichend substantiiert darzulegen, welche konkreten Arbeitsschritte die Klägerin als Teilerfolge nach dem Vertrag geschuldet hätte, welche nicht erbracht worden sind und wie dieses Versäumnis konkret im Hinblick auf die insgesamt übertragenen Pflichten und entsprechende Honorierung sowie die Nachteile der Beklagten zu bewerten ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318).

    Die Klägerin hat sich gegenüber der Beklagten nicht zu einer Art "Rundum-Sorglos-Paket" verpflichtet (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2009 - 23 U 140/08

    Zulässigkeit eines Aufrechnungs-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit

    Derartige Koordinierungs-, Steuerungs- und Kontrollleistungen sind typische erfolgsorientierte Leistungen (vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 14.3.2008, 10 U 64/07, IBR 2009; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.4.2006, 8 U 131/05, BauR 2007, 1107 [Leitsatz], IBR 2007, 317; OLG Dresden, Urt. v. 21.6.2001, 16 U 3229798; OLG Hamburg, Urt. v. 3.9.2002, 9 U 8/02, NJW-RR 2003, 1670).
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