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   OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13   

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https://dejure.org/2013,22948
OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13 (https://dejure.org/2013,22948)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.04.2013 - 12 Wx 1/13 (https://dejure.org/2013,22948)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. April 2013 - 12 Wx 1/13 (https://dejure.org/2013,22948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Grundbuchverfahren: Ablehnung einer Aufhebung der gemeinschaftlichen Buchung von 25 Einzelgrundstücken auf einem Grundbuchblatt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf Aufhebung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts und Abschreibung der einzelnen Grundstücke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 4 Abs. 1
    Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf Aufhebung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts und Abschreibung der einzelnen Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 204
  • Rpfleger 2013, 606
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2000 - 3 Wx 438/99

    Grundbuchmäßige Vereinigung dreier unterschiedlich belasteter Flurstücke

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13
    Dies soll ebenso der Fall sein, wenn der Grundbuchinhalt erst nach genauer Untersuchung und längerer Überlegung erkannt werden könnte (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; Schöner/Stöber, Grundbuchordnung, Rdn. 565, 636).

    Bei der Beurteilung der Verwirrungsgefahr kommt es maßgeblich auf den Stand des Grundbuches zur Zeit der begehrten Aufhebung des gemeinschaftlichen Grundbuchblattes an, die Gefahr zukünftiger Verwicklungen rechtfertigt die Annahme hingegen nicht (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608).

    Es hat insoweit darüber zu wachen, dass der Grundbuchinhalt für den Rechtsverkehr und damit für die an Grundstücken Berechtigten selbst jederzeit allgemein klar und sicher überschaubar ist (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608).

    Denn nach den Grundbuchformularen könne diese in Abteilung II und III im allgemeinen durchweg klar und übersichtlich dargestellt werden (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchordnung, Rdn. 565; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539 bez.

    Für den Fall einer Grundstücksvereinigung nach § 5 GBO ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, dass die unterschiedlichen Belastungen der zu verbindenden Grundstücke - wie auch schon § 1131 BGB zeigt, der die Verschiedenheit der Belastung voraussetzt - für sich allein noch nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage begründen können (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Hamm DNotZ 2007, 225; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539).

  • OLG Brandenburg, 31.03.2009 - 5 Wx 9/09

    Grundbuchänderung: Zulässigkeit der Zusammenfassung zweier Grundstücke bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13
    Verwirrung ist nach einhelliger Meinung zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder mit Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung besteht (z. B. OLG Hamm DNotZ 2007, 225; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539).

    Denn nach den Grundbuchformularen könne diese in Abteilung II und III im allgemeinen durchweg klar und übersichtlich dargestellt werden (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchordnung, Rdn. 565; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539 bez.

    Für den Fall einer Grundstücksvereinigung nach § 5 GBO ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, dass die unterschiedlichen Belastungen der zu verbindenden Grundstücke - wie auch schon § 1131 BGB zeigt, der die Verschiedenheit der Belastung voraussetzt - für sich allein noch nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage begründen können (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Hamm DNotZ 2007, 225; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539).

  • OLG Hamm, 27.07.2006 - 15 W 202/05

    Vereinigung von Wohnungserbbaurechten

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13
    Verwirrung ist nach einhelliger Meinung zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder mit Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung besteht (z. B. OLG Hamm DNotZ 2007, 225; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539).

    Für den Fall einer Grundstücksvereinigung nach § 5 GBO ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, dass die unterschiedlichen Belastungen der zu verbindenden Grundstücke - wie auch schon § 1131 BGB zeigt, der die Verschiedenheit der Belastung voraussetzt - für sich allein noch nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage begründen können (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Hamm DNotZ 2007, 225; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539).

  • BGH, 20.12.2012 - V ZB 95/12

    Grundbuchverfahren: Zusammenschreibung zu einem Hof desselben Eigentümers

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13
    Der Senat verkennt nicht, dass das Grundbuchrecht von dem Grundsatz der Grundbuchklarheit beherrscht wird, dem gerade auch das Grundbuchamt verpflichtet ist (z. B. BGH MDR 2013, 328).

    Ihm allein obliegt es, das Grundbuch etwa in den Verfahren nach §§ 84 ff GBO und § 90 GBO zu bereinigen und Verwirrung im Grundbuch zu verhindern sowie über die Klarheit der bei ihm geführten Grundbücher zu wachen (z. B. BGH MDR 2013, 328).

  • OLG Hamm, 22.12.1986 - 15 Sbd 19/86

    Ermittlung der Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchs über ein Grundstück;

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13
    Die Zusammenschreibung ist dann wieder von Amts wegen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich entfallen sind (z. B. OLG Hamm Rpfleger 1987, 195, 196; Demharter, Rdn. 9 zu § 4 GBO).
  • OLG Köln, 03.01.2011 - 2 Wx 197/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Äußerung von Bedenken durch das

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13
    Denn das Abhilfeverfahren ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Beschwerde, dessen Devolutiveffekt oder die Sachentscheidung selbst (z. B. OLG Köln FGPrax 2011, 172; Demharter, Rdn. 1 zu § 75 GBO).
  • OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15

    Grundbuchsache: Grundbuchverwirrung infolge der Zusammenschreibung einer Vielzahl

    Eine Grundbuchverwirrung ist anzunehmen, wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich werden, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder mit Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung besteht (z. B. Senatbeschluss vom 10. April 2013, FGPrax 2013, 204; Böttcher, in: Meikel, Rdn. 12 zu § 4 GBO).
  • OLG Köln, 11.01.2019 - 2 Wx 417/18

    Zusammenschreibung von mehreren Grundstücken auf einem Grundstücksblatt

    Die Zusammenschreibung ist dann wieder von Amts wegen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich entfallen sind (vgl. OLG Naumburg FGPrax 2013, 204 m.w.N.)Da § 4 GBO die Zusammenschreibung nur gestattet, so lange eine Verwirrung des Grundbuches nicht zu besorgen ist, ist eine Fortführung des gemeinschaftlichen Blattes insbesondere dann nicht mehr sachgerecht, wenn Verwirrungsgefahr besteht bzw. zwischenzeitlich eingetreten ist (vgl. OLG Naumburg a.a.O.).
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