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   OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10   

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https://dejure.org/2019,7838
OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10 (https://dejure.org/2019,7838)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.01.2019 - 2 Ww 12/10 (https://dejure.org/2019,7838)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 (https://dejure.org/2019,7838)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 9 Abs 1 Nr 3 GrdstVG
    Landwirtschaftssache: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei spekulativ überhöhtem in einem Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebot; annähernd gleich hohe Gebote; Heranziehung der Verkäufe von Vergleichsobjekten; gesonderte Bewertung einer anderer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
    Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen spekulativer Überhöhung des Angebotspreises

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Spekulative Überhöhung des in einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10
    Die konkreten Motive für den Grundstückserwerb, insbesondere ob der Grundstückserwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, bedürfen im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz keiner Aufklärung (wie BGH, Beschluss vom 27.04.2018 - BLw 3/17 - ).

    Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind, was im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu prüfen ist (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, Rdn. 27 ff.; auch BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, AUR 2018, 384 ff., Rdn. 7).

    aa) Von einer spekulativen Überhöhung des in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 11).

    bb) Ob die Grundstückserwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt haben, ist hingegen unerheblich (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 13; ebenso Senat, Beschluss vom 03.05.2017 - Az.: 2 Ww 10/13 -, a.a.O., juris Rdn. 76 f.).

    Die Vermutung könnte nur dann ausnahmsweise widerlegt und ein solchermaßen überhöhtes Angebot nicht als spekulativ anzusehen sein, wenn ein Landwirt das Grundstück aus zwingenden betrieblichen Gründen heraus - etwa zur Arrondierung seines Hofs oder Betriebes - erwerben wollte (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 14).

    Ob der interessierte Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt, ist hingegen in diesem Zusammenhang unerheblich (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 20 ff.).

    Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen für Grundstücksverkäufe der BVVG durch den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des BGH vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - sowie durch den - in der mündlichen Verhandlung erörterten - weiteren Beschluss des BGH vom 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 - geklärt sind.

  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10
    Die vom BGH in seinem Beschluss vom 29.04.2016 - BLw 2/12 - aufgestellten Grundsätze rechtfertigen in dem zugrunde liegenden Fall die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG, weil das von den Grundstückserwerbern in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot nicht den Marktpreis widergespiegelt hat, sondern spekulativ überhöht gewesen ist.

    Die Gerichtskosten des beim BGH geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens - Az.: BLw 2/12 BGH - hat die Antragstellerin zu 1. zu tragen.

    Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1. hat der BGH mit Beschluss vom 29.11.2013 - Az.: BLw 2/12 - (AUR 2014, 150 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG entgegensteht, welche es zur Verbesserung der Agrarstruktur einer dem Staat zuzurechnenden Einrichtung im Ergebnis verbietet, ein zum Verkauf stehendes landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn das Höchstgebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht.

    In seinem Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - (BGHZ 210, 134 ff.), durch den die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden ist, geht der Bundesgerichtshof im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - nunmehr zusammenfassend von dem folgenden Verständnis des Begriffs des "groben Missverhältnisses" im Sinne dieser Vorschrift aus.

    Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen für Grundstücksverkäufe der BVVG durch den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des BGH vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - sowie durch den - in der mündlichen Verhandlung erörterten - weiteren Beschluss des BGH vom 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 - geklärt sind.

  • OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10
    Besteht zwischen dem Höchstgebot und den Geboten der nächstplatzierten Bieter ein Abstand von nicht mehr als 10 bis 15 %, sind die Gebote annähernd gleich hoch und kommt regelmäßig eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht in Betracht (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.09.2017 - 2 Ww 10/13 - ).

    In seinem Beschluss vom 03.05.2017 - Az.: 2 Ww 10/13 - (AUR 2018, 182 ff., juris Rdn. 58) ist der Senat davon ausgegangen, dass von einer annähernd gleichen Höhe der Gebote lediglich bei Differenzen von 10 % bis 15 % - allenfalls bis zu 20 % - gesprochen werden könne.

    Zugleich handelt es sich bei dem gewählten Radius von 30 km - worauf der Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.01.2018 (S. 9) ausdrücklich hinweist - um einen auch bei anderen Wertermittlungsgutachten üblichen Auswertungsbereich, die Festlegung hält sich also in den durch die fachwissenschaftlichen Regeln vorgegebenen Grenzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.05.2017 - Az.: 2 Ww 10/13 -, a.a.O., juris Rdn. 62, in dem der Ermittlung des Marktwerts ebenfalls Verkäufe von Ackerland in einem Radius von 30 km zugrunde gelegt wurden).

    bb) Ob die Grundstückserwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt haben, ist hingegen unerheblich (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 13; ebenso Senat, Beschluss vom 03.05.2017 - Az.: 2 Ww 10/13 -, a.a.O., juris Rdn. 76 f.).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage mit Urteil vom 16.07.2015 - Az.: C 39/14 - (NVwZ 2015/1747 ff.) entschieden.

    In seinem Beschluss vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - (BGHZ 210, 134 ff.), durch den die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen worden ist, geht der Bundesgerichtshof im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2015 - Az.: C-39/14 - nunmehr zusammenfassend von dem folgenden Verständnis des Begriffs des "groben Missverhältnisses" im Sinne dieser Vorschrift aus.

  • EuGH, 12.02.2015 - C-37/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Frankreich nicht alle notwendigen Maßnahmen

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10
    Nur in dem ersten Fall sei davon auszugehen, dass das Höchstgebot spekulativ sei und der geschätzte Wert eher dem Verkehrswert entspreche, während in dem zweiten Fall diese Annahme nicht gerechtfertigt sei und die streitige Regelung daher Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2015, Az.: C-37/14).
  • BGH, 29.11.2013 - BLw 2/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union:

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10
    Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1. hat der BGH mit Beschluss vom 29.11.2013 - Az.: BLw 2/12 - (AUR 2014, 150 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG entgegensteht, welche es zur Verbesserung der Agrarstruktur einer dem Staat zuzurechnenden Einrichtung im Ergebnis verbietet, ein zum Verkauf stehendes landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn das Höchstgebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht.
  • OLG Dresden, 28.06.2021 - W XV 272/19

    Zur Preismissbrauchskontrolle gemäß §

    Die Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - allerdings bislang im Wesentlichen mit der Ermittlung des Marktwertes in Fällen befasst, in denen die BVVG als "staatliche Einrichtung" landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines "offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens" an den Meistbietenden veräußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 7, zitiert nach juris; vorangehend: OLG Jena, Beschluss vom 7. August 2017 - Lw W 415/16 - RdL 2017, S. 350 ff., Rn. 33, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - AuR 2016, S. 261 ff., Rn. 28 ff.; nachfolgend: OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 33, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 40 ff.; AG Stendal, Beschluss vom 20. April 2018 - 4 Lw 31/16 - RdL 2018, S. 271 ff., Rn. 15).

    Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten beruht auf einer hinreichend breiten Datenbasis, § 15 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 5/02 - RdL 2004, S. 217 ff., Rn. 17: 4 Verkaufsfälle; BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - RdL 2016, S. 268 ff., Rn. 31, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 49/50: 14 Verkaufsfälle und Kaufangebote; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 62/3, zitiert nach juris: 14 Verkaufsfälle und 4 "belastbare" Kaufangebote).

    Die herangezogenen Vergleichsfälle stammen zwar nicht durchgängig aus dem Jahre 2018 (vgl. zu der grundsätzlichen Vorgabe, Verkaufsfälle [der BVVG] lediglich aus dem Jahr des Vertragsschlusses zu verwenden: BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - RdL 2016, S. 268 ff., Rn. 31, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 44, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen ermittelten, auf ihre Vergleichbarkeit hin überprüften (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - RdL 2016, S. 268 ff., Rn. 31, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 65 ff., zitiert nach juris) und von ihm mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten auf die individuellen Flurstücke angeglichenen Vergleichsfälle (z.B. von Ackerland auf Grünland) sowie angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller in unmittelbarer Nachbarschaft der Flurstücke wohnen und über weiteren Grundbesitz verfügen, hat der Sachverständige den Marktwert der Flurstücke mit 3, 80 EUR/m² ermittelt.

    Im Ergebnis kann der Verkauf der landwirtschaftlich genutzten Flurstück yyy/y und xxx/x der Gemarkung M...... nicht wegen einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden untersagt werden, da im Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 20, 22 und 24, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 86, zitiert nach juris) kein Landwirt vorhanden ist, der bereit wäre, die Flurstücke zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 20, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 86, zitiert nach juris).

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