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   OLG Naumburg, 16.02.2018 - 12 Wx 49/17   

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https://dejure.org/2018,29399
OLG Naumburg, 16.02.2018 - 12 Wx 49/17 (https://dejure.org/2018,29399)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.02.2018 - 12 Wx 49/17 (https://dejure.org/2018,29399)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Februar 2018 - 12 Wx 49/17 (https://dejure.org/2018,29399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164 Abs. 1 ; GBO § 18 Abs. 1
    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.06.2012 - V ZB 283/11

    Grundstückskaufvertrag: Einbeziehung von Vollzugsvollmachten aus dem Vertrag mit

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2018 - 12 Wx 49/17
    Eine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage besteht nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1483 ).

    Das ist der Beschränkung der Vollmacht auf Erklärung zu entnehmen, "soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind" (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1483 ).

  • OLG Jena, 17.04.2002 - 6 W 166/02

    Vollmacht zur Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2018 - 12 Wx 49/17
    Eine nach außen uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung der Vertragsparteien im Grundbuchverkehr (vgl. dazu OLG Jena, MittBayNot 2003, 298 ) ist von diesen ebenfalls nicht erteilt worden.
  • OLG Schleswig, 02.10.1997 - 2 W 70/97

    Rechtsfolgen der Falschbezeichnung eines verkauften Grundstücks in der

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2018 - 12 Wx 49/17
    Zudem könnte außer den Vertragsparteien auch nur der beurkundende Notar selbst etwas über den wirklichen Willen der Vertragspartner feststellen, deren Vertragserklärungen er zuvor entgegen genommen und beurkundet hat (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1999, 15 ).
  • BayObLG, 16.04.1991 - BReg. 2 Z 31/91
    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2018 - 12 Wx 49/17
    Dabei hat das Grundbuchamt - und an seiner Stelle in der Beschwerdeinstanz der Senat - die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbstständig zu prüfen (z. B. BayObLG, Rpfleger 1991, 365 ), auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat.
  • OLG Schleswig, 09.07.2010 - 2 W 94/10

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Zwischenverfügung des

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2018 - 12 Wx 49/17
    Wenn der Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, sind grundsätzlich auch alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (z. B. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282 ; Demharter, GBO , 30. Aufl., Rn. 20 zu § 15).
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