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   OLG Naumburg, 17.07.2014 - 1 AR 11/14   

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https://dejure.org/2014,31691
OLG Naumburg, 17.07.2014 - 1 AR 11/14 (https://dejure.org/2014,31691)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.07.2014 - 1 AR 11/14 (https://dejure.org/2014,31691)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 1 AR 11/14 (https://dejure.org/2014,31691)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 23 Nr 1 GVG, § 71 Abs 1 GVG, § 4 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 37 Abs 1 ZPO
    Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts: Verringerung des Gegenstandswerts vor Zustellung der Klageschrift auf unter 5.000 Euro

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Reduzierung des Streitwerts vor Zustellung der Klageschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Reduzierung des Streitwerts vor Zustellung der Klageschrift

  • rechtsportal.de

    ZPO § 261 Abs. 2 S. 2
    Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Reduzierung des Streitwerts vor Zustellung der Klageschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Magdeburg - 160 C 1963/14
  • LG Magdeburg - 9 O 412/14
  • OLG Naumburg, 17.07.2014 - 1 AR 11/14
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 28.05.2021 - 1 AR 22/21

    Abgrenzung von sachlicher Zuständigkeit der Amts- und der Landgerichte bei

    Der Hinweis des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel auf die gesetzliche Regelung in § 4 ZPO und die diesbezügliche Kommentierung (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl., § 4, Rn. 4), dass der nach dieser Vorschrift berechnete Zuständigkeitsstreitwert auch bei einer nachträglichen Verringerung des Streitwerts ausschlaggebend sei, verfängt demgegenüber nicht, da in der einschlägigen Rechtsprechung (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.7.2014, 1 AR 11/14, zitiert nach juris) auch vertreten wird, dass - wie hier geschehen - eine Klagerücknahme vor der Zustellung der Klageschrift, die zu einer Verringerung des Gegenstandswerts auf nicht mehr als 5.000 EUR führt, sehr wohl die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, und in anderer Kommentierung (MünchKomm./Westermann, ZPO, 6. Aufl., § 4, Rn. 3) ausgeführt wird, dass § 4 ZPO keineswegs besage, dass es für die sachliche Zuständigkeit stets auf den im Zeitpunkt des Eingangs der Klage gegebenen Zuständigkeitsstreitwert ankomme.
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