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   OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,47544
OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13 (https://dejure.org/2013,47544)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.10.2013 - 10 U 25/13 (https://dejure.org/2013,47544)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - 10 U 25/13 (https://dejure.org/2013,47544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen den eigenen Streitgenossen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33
    Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen den eigenen Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2014, 583
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Koblenz, 08.03.1993 - 12 U 848/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Nr. 685 zitierten, etwas älteren Entscheidungen des OLG Koblenz (12 U 848/92) und des AG Offenbach (1 C 197/99) herangezogen werden.
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Unfall ist nur dann zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wobei diese beginnt, wenn die erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation entstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2003, VI ZR 161/02, veröffentlicht u.a.: NJW 2003, 1929, hier zitiert nach juris).
  • BGH, 20.01.1987 - X ZR 70/84

    "Mauerkasten II"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit; Anfechtung der einen

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Folgt man diesem Verständnis von der Einbeziehung des Dritten als parteierweiternde Klageänderung, ist konsequenterweise neben § 263 ZPO auch § 268 ZPO entsprechend analog anzuwenden, wonach eine Anfechtung der Entscheidung, ob eine zulässige Klageänderung vorliege, nicht stattfindet (so BGH, Urt. v. 20.01.1987, X ZR 70/84, hier zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW-RR 1987, 1084; a.A. aber Zöller- Greger , Rn.2 zu § 268 ZPO).
  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 34/71

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Widerklage - Anforderungen an den

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Die wohl h.M. hält die Erhebung einer Widerklage durch einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten für unzulässig (so: BGH, Urt. v. 08.03.1972, VIII ZR 34/71, veröffentlicht: ZZP 86, 67).
  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Allerdings ist auch im Berufungsverfahren neues tatsächliches Vorbringen ungeachtet der in § 531 ZPO genannten Voraussetzungen dann der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn es, wie hier, unbestritten bleibt (BGH, Urt. v. 20.05.2009, VIII ZR 247/06, veröffentlicht u.a. NJW 2009, 2532, hier zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 26.02.2003 - 13 U 60/98

    Verweisung einer in zweiter Instanz als "Widerklage" erhobenen Klage an das

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Überwiegend wird hierzu die Auffassung vertreten, eine von einem außerhalb des ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisses stehenden Dritten erhobene "Widerklage" sei als selbständige Klage zu behandeln, verbunden mit der Anregung, diese mit dem Ausgangsverfahren gemäß § 147 ZPO zu verbinden (vgl., BGH a.a.O., offen gelassen in BGH, Urt. v. 03.04.1985, I ZR 101/83, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: MDR 1985, 911; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2003, 13 U 60/98, zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW-RR 2004, 62).
  • BGH, 03.04.1985 - I ZR 101/83

    "Peters;" Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Gerichtsstand der

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Überwiegend wird hierzu die Auffassung vertreten, eine von einem außerhalb des ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisses stehenden Dritten erhobene "Widerklage" sei als selbständige Klage zu behandeln, verbunden mit der Anregung, diese mit dem Ausgangsverfahren gemäß § 147 ZPO zu verbinden (vgl., BGH a.a.O., offen gelassen in BGH, Urt. v. 03.04.1985, I ZR 101/83, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: MDR 1985, 911; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2003, 13 U 60/98, zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW-RR 2004, 62).
  • BGH, 29.04.1997 - XI ZA 16/96

    Nachprüfung der Trennung eines Sammelverfahrens in zahlreiche Einzelverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Hierfür ist jedoch anerkannt, dass selbst bei einer verfahrensfehlerhaften Trennung nach § 145 ZPO bei rügeloser Einlassung eine Heilung des Fehlers nach § 295 ZPO eintritt (vgl. Zöller- Greger , Rn. 5 u. 6a zu § 145 ZPO unter Hinweis auf nicht veröffentlichte Entscheidung BGH, Urt. v. 29.04.1997, XI ZA 16/96).
  • LG Freiburg, 15.08.1989 - 9 S 79/89

    Versicherung bei demselben Haftpflichtversicherer hindert Widerklage nicht

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    a) Ob sich eine Drittwiderklage auch gegen die eigene Streitgenossin richten kann, wie dies hier in erster Instanz angesichts der von dem dortigen Beklagten zu 2. als Widerkläger zu 1. erhobenen und auch gegen die eigene Streitgenossin, die dortige Beklagte zu 1., gerichtete Drittwiderklage der Fall war, wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 15.08.1989, 9 S 79/89, veröffentlicht: VersR 1991, 1431; ablehnend: Zöller- Vollkommer , Rn. 22a zu § 33 ZPO, Stein/Jonas/Roth, Rn. 40 zu § 33 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Anh. 253 Rn. 4; bejahend: Kähler, ZZP 123, 473 (477ff.)).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 209/94

    Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2013 - 10 U 25/13
    Vielmehr handelt es sich bei der Drittwiderklage - in deren "Normalfall" - um die Einbeziehung eines Dritten im Wege der Parteierweiterung, welche nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.10.1995, VII ZR 209/94, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: BGHZ 131, 76 ff.), der auch der Senat folgt, unter den Voraussetzungen einer parteierweiternden Klageänderung in analoger Anwendung von § 263 ZPO möglich ist, nämlich entweder bei Zustimmung des (Dritt)widerbeklagten oder sonst bei Annahme ihrer Sachdienlichkeit durch das Gericht.
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