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OLG Naumburg, 19.03.2007 - 1 Ws 132/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei Verdacht auf weitere Straftaten des Beschuldigten; "Wiederholungsgefahr" i.S.d. § 112a Abs. 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft nach vorläufiger Festnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kuczyfu.de
(Leitsatz und Auszüge)
§§ 112 ff. StPO
Haftbefehl, Beschleunigungsgrundsatz - kuczyfu.de
(Leitsatz und Auszüge)
Beschleunigungsgebot, Untersuchungshaft
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 06.02.2007 - 25 Qs 12/07
- OLG Naumburg, 19.03.2007 - 1 Ws 132/07
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 156
- StV 2007, 364
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus
Je nach Sachlage kann bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364; Senat StraFo 2013, 505; jeweils m.w.Nachw.). - KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13
Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft
Wäre das offen zutage liegende Erfordernis beachtet worden, die von der Geschädigten bereits am 23. Dezember 2012 dem Grunde nach offenbarten gesamten Vorwürfe gemeinsam zu untersuchen und einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zuzuführen, hätte noch im Februar 2013 ein sämtliche Tatvorwürfe umfassender Haftbefehl vorliegen und die Anklage (aller Vorwürfe zum Landgericht) jedenfalls drei Monate früher als geschehen erhoben werden können (zum Gebot unverzüglicher Anklageerhebung in Haftsachen vgl. etwa KG, Beschluss vom 4. März 2013 -[3] 141 HEs 7/13 [4-5/13] - OLG Naumburg StV 2007, 364). - KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus: …
Je nach Sachlage kann bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364; Senat StraFo 2013, 505; jeweils m.w.Nachw.), wobei zu beachten ist, dass das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung im Jugendstrafverfahren eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. KG, Beschluss vom 19. März 2011 - [5] 1 HEs 24/01 [5/01] - [juris]; Senat StraFo 2013, 502; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - [4] 1 HEs 78/11 [60/11] - m.w.Nachw.). - KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Fortdauer der Untersuchungshaft: Aufhebung eines Haftbefehls bei Verstoß gegen …
Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364, jeweils m.w.Nachw.).