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OLG Naumburg, 19.03.2015 - 2 W 74/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 14122 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 14130 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 14141 GNotKG
Grundbuchsache: Gebühren für die Eintragung der Abtretung einer sich auf mehrere Grundstücke erstreckenden Gesamtgrundschuld in den Grundbüchern verschiedener Grundbuchämter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtskosten bei Eintragung der Abtretung einer sich auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Grundbuchämtern erstreckenden Gesamtgrundschuld
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtskosten bei Eintragung der Abtretung einer sich auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Grundbuchämtern erstreckenden Gesamtgrundschuld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FGPrax 2015, 232
- Rpfleger 2015, 495
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 13.08.2014 - 17 W 748/14
30 Grundbuchämter an Rechtsänderung beteiligt: Bei jedem 0,1-Gebühr ansetzen!
Auszug aus OLG Naumburg, 19.03.2015 - 2 W 74/14
Nach der ersten Meinung (OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2014, 17 W 748/14, ZfIR 2014, 756; Wilsch, Anmerkung zu der unter Ziff. 2. angeführten kammergerichtlichen Entscheidung, ZfIR 2014, 206) können das Grundbuchamt, bei dem der erste Antrag eingegangen ist, nach Nr. 14130 KV-GNotKG eine 0, 5 Eintragungsgebühr und sämtliche weiteren Grundbuchämter im Wege einer analogen Anwendung der Nr. 14122, 14141 KV-GNotKG jeweils lediglich eine 0, 1-Eintragungsgebühr erheben. - KG, 15.11.2013 - 5 W 241/13
Auszug aus OLG Naumburg, 19.03.2015 - 2 W 74/14
Nach der zweiten Ansicht (KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2013, 5 W 241 - 244/13, ZfIR 2014, 203) kann jedes Grundbuchamt gesondert die Eintragung der Veränderung mit einer 0, 5-Eintragungsgebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG berechnen.
- OLG Frankfurt, 11.04.2016 - 20 W 312/15
Analoge Anwendung von Nr. 14141 KV GNotKG
Teilweise wird wie auch hier vom Grundbuchamt angenommen, dass von jedem beteiligten Grundbuchamt die 0, 5-Gebühr nach Nr. 14130 KV GNotKG aus dem Nennbetrag des Grundpfandrechts zu erheben sei (so KG ZfIR 2014, 203; OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 92; OLG des Landes Sachsen Anhalt FGPrax 2015, 232, je zitiert nach juris; vgl. auch Fackelmann MittBayNot 2014, 129, 134).