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   OLG Naumburg, 19.04.2005 - 1 Ws 171/05   

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https://dejure.org/2005,13951
OLG Naumburg, 19.04.2005 - 1 Ws 171/05 (https://dejure.org/2005,13951)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 1 Ws 171/05 (https://dejure.org/2005,13951)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. April 2005 - 1 Ws 171/05 (https://dejure.org/2005,13951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit von § 473 Abs. 3 Strafprozessorndung (StPO) bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels

  • Judicialis

    StPO § 311; ; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 1. Hs.; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 473 Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 32 (Leitsatz)

    § 473 StPO
    Kosten und Auslagen bei nachträglich beschränkter Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 507
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 07.03.2002 - 1 Ws 547/01

    Kosten- und Auslagenentscheidung; Nachträglich beschränkte Berufung;

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.04.2005 - 1 Ws 171/05
    Bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist § 473 Abs. 3 StPO mit der Einschränkung anwendbar, dass § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegenden Teilrücknahme sinngemäß anzuwenden ist (Senat, Beschluss vom 07. März 2002 - 1 Ws 547/01 - m. w. Nachw.).

    Bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist § 473 Abs. 3 StPO mit der Einschränkung anwendbar, dass § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegenden Teilrücknahme sinngemäß anzuwenden ist (Senat, Beschluss vom 07. März 2002 - 1 Ws 547/01 - m. w. Nachw.).

  • OLG Brandenburg, 09.09.2019 - 2 Ws 184/19

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten

    Die nach § 453 Abs. 1 StPO zu treffenden Nachtragsentscheidungen müssen nach ihrem Sinn und Zweck und dem Resozialisierungsziel der Strafvollstreckung im Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in anderer Sache wenn möglich so rechtzeitig ergehen, dass eine nahtlose Anschlussvollstreckung gewährleistet ist; diesem Grundsatz ist im Einzelfall dadurch Rechnung zu tragen, dass das Widerrufsverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21. November 2005 - 1 Ws 171/05; OLG Düsseldorf StV 1991, 29f.).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2008 - 1 Ws 198/08

    Bewährungswiderruf: Verzögerte Widerrufsentscheidung nach Entlassung des

    Nach der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch eine erneute Inhaftierung eines Verurteilten durch Bewährungswiderruf nach zwischenzeitlich erfolgter Entlassung aus dem Strafvollzug in anderer Sache grundsätzlich nicht sinnvoll, wenn dadurch der Beginn der sozialen Integration des Verurteilten wieder gefährdet würde (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 29, 30; 1994, 200; Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 - 1 Ws 171/05 sowie vom 20. Februar 2006 - 1 Ws 209/05).
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