Rechtsprechung
OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 2058/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufrechenbarkeit von rückständigen Gehaltsforderungen mit Darlehensforderungen einer GmbH; Drittschützende Aufrechnungsverbote
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
GmbHG §§ 19, 30, 32a, 43, 43a; BGB §§ 181, 242, 387
Darlehensgewährung an Gesellschafter-Geschäftsführer: Aufrechnungsvertrag mit GmbH hinsichtlich Gehaltsansprüchen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 05.11.1997 - 9 O 104/96
- OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 2058/97
Papierfundstellen
- ZIP 1999, 118
- ZIP 1999, 2167
- DB 1998, 2411
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.05.1985 - II ZR 132/84
Belassung eines Gesellschafterdarlehens in der Krise
Auszug aus OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 2058/97
Der Rückgewähranspruch setzt die Unterbilanz zur Zeit der Auszahlung bzw. die Belassung der fälligen Geschäftsführervergütung in der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt voraus, in dem diese bereits ihre Kreditfähigkeit verloren hatte und ohne die Finanzierungsleistung hätte liquidiert werden müssen (BGH, WM 1985, 1028 ). - BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84
Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr …
Auszug aus OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 2058/97
Ein Rückgewähranspruch nach oder analog § 31 Abs. 1 GmbHG (für den Fall eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen: BGHZ 90, 371, 376; 95, 188, 191 ff.) ist vom Kläger nicht dargetan. - BGH, 07.02.1972 - II ZR 169/69
Rechtsfolgen der Gestattung eines Insichgeschäfts
Auszug aus OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 2058/97
Denn dem Vertrag war ein Gesellschafterbeschluß vorausgegangen, der den Beklagten durch den Hinweis, daß eine gesonderte Vereinbarung zu treffen sei, diesbezüglich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite (BGHZ 58, 115, 119; 87, 59, 60). - BGH, 28.02.1983 - II ZB 8/82
Gestattung des Selbstkontrahierens
Auszug aus OLG Naumburg, 19.05.1998 - 11 U 2058/97
Denn dem Vertrag war ein Gesellschafterbeschluß vorausgegangen, der den Beklagten durch den Hinweis, daß eine gesonderte Vereinbarung zu treffen sei, diesbezüglich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite (BGHZ 58, 115, 119; 87, 59, 60).