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   OLG Naumburg, 19.06.2017 - 8 UF 59/17   

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https://dejure.org/2017,49530
OLG Naumburg, 19.06.2017 - 8 UF 59/17 (https://dejure.org/2017,49530)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.06.2017 - 8 UF 59/17 (https://dejure.org/2017,49530)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Juni 2017 - 8 UF 59/17 (https://dejure.org/2017,49530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1628 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 158 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 158 Abs 4 S 1 FamFG
    Elterlich Sorge: Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil aufgrund von Kommunikations- und Kooperationsproblemen hinsichtlich der Geschlechtsidentität eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.06.2017 - 8 UF 59/17
    Und hinsichtlich der von der Kindesmutter aufgeworfenen Frage nach der Fortführung des sog. Wechselmodells weist das Familiengericht zutreffend hin, dass diese Frage "nur im Rahmen des Sorgerechts" geklärt werden kann, das es dem Kindesvater allein übertragen hat, wobei der Senat lediglich darauf aufmerksam macht, dass die - nunmehr dem Kindesvater allein überantwortete - Fortsetzung des Wechselmodells in der Regel nur solange praktiziert werden kann, wie die Kindeseltern darüber einig sind, da es ansonsten eine "Quelle von Konflikten und Unzuträglichkeiten für das Kind", sein könne (v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2009], § 1671 Rn 145 und 261 m.w.N.; ferner v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2005], § 1687 Rn 14 m.w.N.; BGH, FamRZ 2017, 532).
  • BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden

    Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. März 2017- 24 F 2795/14 SO - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Juni 2017 - 8 UF 59/17 - verletzen, soweit sie das Sorgerecht betreffen, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
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