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   OLG Naumburg, 19.10.2012 - 10 U 17/12   

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https://dejure.org/2012,45330
OLG Naumburg, 19.10.2012 - 10 U 17/12 (https://dejure.org/2012,45330)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 10 U 17/12 (https://dejure.org/2012,45330)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2012 - 10 U 17/12 (https://dejure.org/2012,45330)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 105 Abs 1 BGB, § 139 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB
    Bereicherungsrecht: Parteiöffentlichkeit für Untersuchungen durch einen ärztlichen Sachverständigen; Nichtigkeitsfolgen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit beim fremdfinanzierten Kauf in einem Dreiecksverhältnis; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parteiöffentlichkeit bei einer ärztlichen Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen; Rechtsfolgen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Käufers beim finanzierten Kauf eines Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 404a Abs. 4
    Parteiöffentlichkeit bei einer ärztlichen Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen; Rechtsfolgen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Käufers beim finanzierten Kauf eines Pkw

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Und es gibt ihn doch: Den Vertrag mit einem unerkannt Geisteskranken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.10.2012 - 10 U 17/12
    Eine wirksame Tilgungsbestimmung setzt demnach Geschäftsfähigkeit voraus (vgl.: BGH, Urteil vom 20.06.1990, Az.: XII ZR 98/89, zitiert nach juris; Lorenz in Staudinger, a.a.O. § 812 Rdnr. 51; Schwab in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O. § 812 Rdnr. 49 f. und Rdnr. 85).

    Demnach kann dann mangels einer entsprechenden Leistung und mangels erforderlicher Anweisung an die Darlehnsgeberin der geschäftsunfähige Käufer und Darlehnsgeber -anders als im oben dargestellten Regelfall des Doppelmangels im Dreiecksverhältnis mit Anweisung- nicht von dem Verkäufer das als Kaufpreis an diesen ausgezahlte Darlehen als von ihm geleisteter Kaufpreis gem. den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB zurückverlangen (vgl.: BGH, Urteil vom 20.06.1990, Az.: XII ZR 98/89, zitiert nach juris; Lorenz in Staudinger, a.a.O., § 812 Rdnr. 51).

  • OLG Koblenz, 16.04.2009 - 6 U 574/08

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen mit Tageszulassung:

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.10.2012 - 10 U 17/12
    Bei dem Kaufpreis ist zwar auch das Entgelt für mitverkauftes Zubehör und Einbauten zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, NJW 2009, 3519 (Winterräder, Sitzheizung).
  • OLG München, 08.08.1990 - 1 W 1996/90

    Geltung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit für die ärztliche Untersuchung

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.10.2012 - 10 U 17/12
    Es besteht aber keine Parteiöffentlichkeit bei Untersuchungen durch einen ärztlichen Sachverständigen (vgl.: Greger in Zöller, a.a.O. § 402 Rdnr. 5b; OLG München, NJW-RR 91, S. 896).
  • OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11

    Auslegung eines Stiftungsgeschäfts hinsichtlich der Personen der

    Sein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO folge zum einen aus seiner Organstellung als statutenmäßig berufener Vorstand und zum anderen als ein Destinatär der "M Familienstiftung", nachdem der Beklagte zu 1. mit Einverständnis des Beklagten zu 2. als Stiftungsvorstand auftrete, Rechtsgeschäfte für die Stiftung tätige und so deren Bestand gefährde; der Kläger verweist insoweit auf die Vorgänge, die dem Zivilprozess 2 O 516/10 - LG Bielefeld (mittlerweile im Berufungsrechtszug zur Geschäftsnummer 10 U 17/12 vor dem Senat anhängig) zugrunde liegen.

    Die Prozessakten 2 O 516/10 - LG Bielefeld = 10 U 17/12 - OLG Hamm haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Das zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung seiner Berufung in den Stiftungsvorstand folgt zweifelsfrei daraus, dass beide Beklagten bereits Vorstandssitzungen der M Familienstiftung unter Ausschluss des Klägers abgehalten haben und - wie die beigezogenen Prozessakte 2 O 516/10 U 10 U 17/12 zeigt - auch ohne seine Hinzuziehung im Rechtsverkehr als vertretungsberechtigte Stiftungsvorstände auftreten.

    Insbesondere die in dem beigezogenen Zivilverfahren 2 O 516/10 = 10 U 17/12 von ihm gegen den Beklagten zu 1. als (Vollstreckungsschuldner) geführte Drittwiderspruchsklage hängt - was die Rechtsbeziehung unter diesen beiden Personen betrifft - nicht davon ab, ob die im Feststellungsbegehren genannten Stiftungsvorstandsbeschlüsse des Jahres 2010 wirksam gefasst wurden .

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