Rechtsprechung
OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 1587c Nr 1 BGB, § 1587c Nr 2 BGB
Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund: Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs wegen Unbilligkeit bei Ausgleich aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Kündigung einer eigenen Altersvorsorge als Ausschlussgrund - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte bei Erwerbsunfähigkeit des Ausgleichspflichtigen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587c Nr. 1 a.F.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte bei Erwerbsunfähigkeit des Ausgleichspflichtigen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wernigerode, 06.08.2009 - 11 F 155/08
- OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
Die für die Beurteilung der Rechtslage verfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen, namentlich zur gemeinsamen Berechtigung der Eheleute auch nach Trennung und Scheidung an dem während der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293 ff.) wie auch zur Anwendung der Härtefallklausel des § 1587 c BGB a. F. zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 66, 324, 330), sind höchstrichterlich geklärt.Aus Art. 6 Abs. 1 in Verb. mit Art. 3 Abs. 2 GG folgt in diesem Zusammenhang, dass beide Ehegatten gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Vermögen berechtigt sind (vgl. BVerfGE 53, 257, 296).
Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichsam zur Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen (vgl. BVerfGE 53, 257, 298) oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BVerfGE 66, 324, 331).
- BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs
Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
Die für die Beurteilung der Rechtslage verfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen, namentlich zur gemeinsamen Berechtigung der Eheleute auch nach Trennung und Scheidung an dem während der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293 ff.) wie auch zur Anwendung der Härtefallklausel des § 1587 c BGB a. F. zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 66, 324, 330), sind höchstrichterlich geklärt.Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichsam zur Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen (vgl. BVerfGE 53, 257, 298) oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BVerfGE 66, 324, 331).
- BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
Elterliche Gewalt
- BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
6 Abs. 1 in Verb. mit Art. 3 Abs. 2 GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE 10, 59, 66 f.; 35, 382, 408). - BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
Die Ehegatten können ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und insbesondere selbstverständlich darüber entscheiden, wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen (vgl. BVerfGE 57, 361, 390; 61, 319, 347; 66, 84, 94; 68, 256, 268). - BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
Unterhalt III
Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
Die Ehegatten können ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und insbesondere selbstverständlich darüber entscheiden, wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen (vgl. BVerfGE 57, 361, 390; 61, 319, 347; 66, 84, 94; 68, 256, 268). - BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95
Familienarbeit
Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
Dabei korrespondiert mit der Rechtfertigung des Eingriffs in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten durch Art. 6 Abs. 1 in Verb. mit Art. 3 Abs. 2 GG ein verfassungsrechtlicher Anspruch aus eben diesen Grundrechten auf gleiche Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 05. Februar 2002, 1 BvR 105/95, zitiert nach juris ). - BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
Erstes Eherechtsreformgesetz
Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
Die Ehegatten können ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und insbesondere selbstverständlich darüber entscheiden, wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen (vgl. BVerfGE 57, 361, 390; 61, 319, 347; 66, 84, 94; 68, 256, 268). - BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82
Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil
Auszug aus OLG Naumburg, 20.01.2010 - 4 UF 90/09
Die Ehegatten können ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und insbesondere selbstverständlich darüber entscheiden, wie sie untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen (vgl. BVerfGE 57, 361, 390; 61, 319, 347; 66, 84, 94; 68, 256, 268).